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Gemeinnützige
Personalüberlasser im rechtlichen
Bermudadreieck: Sittenwidrige Pauschalentlohnung in der überlassungsfreien Zeit?
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(Erstellt 8.1.2012, geändert 5.6.2012)
Die Pflicht zur Fortzahlung
des vollen Überlasserlohns in der überlassungsfreien Zeit ergibt
sich eindeutig und unwiderlegbar aus §
1155 ABGB!
§ 1155 ABGB
(1) Auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen
sind, gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit
war und durch Umstände, die auf Seite des Dienstgebers liegen, daran
verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge
Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige
Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
(2) Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der
Dienstleistung verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung.
Wird
also statt des vollen Lohns nur der vermutlich auch ansonsten sittenwidrige
Pauschallohn
nach Transitarbeitskräfteregelung gezahlt (siehe: Transitarbeitskräfteregelung), ist das unserer Meinung nach
rechtswidrig. Der vorenthaltene Lohn kann später beim Arbeits- und
Sozialgereicht eingeklagt werden! Auch wenn keine Überlassung erfolgt
könnte der Verdienstentgang eingeklagt werden. Daher rechtzeitig eine
Rechtsschutzversicherung - am besten mit freier Anwaltswahl -
abschliessen!
Auch wenn in der überlassungsfreien Zeit für deutlich weniger Wochenstunden bezahlt wird ist das sittenwidrig weil es sich dabei um eine
Der Arbeitsvertrag wird durch solche Inhalte zumindest teilweise nichtig! Laut Rechtssprechung des VwGH sind aber teilnichtige Arbeitsverträge unzumutbar!
Tipp: Arbeitsvertrag auf jeden Fall sichern, Bedenkzeit nehmen und Arbeitsvertrag genau überprüfen
lassen. Nur wenn alle Rechtsverstösse belegt werden können, besteht vor
dem VwGH ein Chance. Das grundlegende Arbeitsrecht kann nicht so
einfach durch die "gemeinnützigen Personalüberlasser" ausgehehebelt
werden.
Mögliche Formulierung für einen Einspruch gegen eine Bezugssperre bzw. zur Rechtaufklärung:
Gemäß § 1155 ABGB muss ein Arbeitgeber auch in jener Zeit den vollen Lohn zahlen, in der keine Arbeit vorhanden ist. Der Arbeitsvertrag von itworks verletzt diesen Grundsatz des Arbeitsrecht völlig, in dem er eine sittenwidrige Pauschalentlohnung nach der Transitarbeitskräfteregelung des BABE-Kollektivvertrags vorsieht. Diese Pauschalentlohnung sieht weder eine Anrechnung von Vordienstzeiten und Qualifikationen noch eine Einstufung nach Verwendung vor, weshalb dieser Kollektivvertrag an sich schon sittenwidrig ist, weil er gegen grundlegende Rechtsprinzipein verstößt (siehe OGH 9ObA80/11x).
VORSICHT FALLE:
Der Verwaltungsgerichtshof weigerte sich in letzter Zeit von sich aus
mit diesen Fragen auseinander zu setzen. Beschwerden beim VwGH müssen
daher in Zukunft deutlich fundierter formuliert werden. Die prinzipielle
Rechtswidrigkeit der gemeinnützigen Personalüberlasser muss daher in
vollem Umfang argumentiert werden. Ersten Erfahrungen zufolge
schliessen sich fallsweise auch AMS-Abteilungsleiter nach
Darlegung der Rechtslage dieser Ansicht an!
Siehe auch:
Musterbriefe:
Hauptartikel:
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