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Gemeinnützige Personalüberlasser im rechtlichen Bermudadreieck: Sittenwidrige Pauschalentlohnung in der überlassungsfreien Zeit?

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(Erstellt 8.1.2012, geändert 5.6.2012)

Die Pflicht zur Fortzahlung des vollen Überlasserlohns in der überlassungsfreien Zeit ergibt sich eindeutig und unwiderlegbar aus § 1155 ABGB!

§ 1155 ABGB

(1) Auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

(2) Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Dienstleistung verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung.

Wird also statt des vollen Lohns nur der vermutlich auch ansonsten sittenwidrige Pauschallohn nach Transitarbeitskräfteregelung gezahlt (siehe: Transitarbeitskräfteregelung), ist das unserer Meinung nach rechtswidrig. Der vorenthaltene Lohn kann später beim Arbeits- und Sozialgereicht eingeklagt werden! Auch wenn keine Überlassung erfolgt könnte der Verdienstentgang eingeklagt werden. Daher rechtzeitig eine Rechtsschutzversicherung - am besten mit freier Anwaltswahl - abschliessen!

Auch wenn in der überlassungsfreien Zeit für deutlich weniger Wochenstunden bezahlt wird ist das sittenwidrig weil es sich dabei um eine

Der Arbeitsvertrag wird durch solche Inhalte zumindest teilweise nichtig! Laut Rechtssprechung des VwGH sind aber teilnichtige Arbeitsverträge unzumutbar!

Tipp: Arbeitsvertrag auf jeden Fall sichern, Bedenkzeit nehmen und Arbeitsvertrag genau überprüfen lassen. Nur wenn alle Rechtsverstösse belegt werden können, besteht vor dem VwGH ein Chance. Das grundlegende Arbeitsrecht kann nicht so einfach durch die "gemeinnützigen Personalüberlasser" ausgehehebelt werden.

Mögliche Formulierung für einen Einspruch gegen eine Bezugssperre bzw. zur Rechtaufklärung:

Gemäß § 1155 ABGB muss ein Arbeitgeber auch in jener Zeit den vollen Lohn zahlen, in der keine Arbeit vorhanden ist. Der Arbeitsvertrag von itworks verletzt diesen Grundsatz des Arbeitsrecht völlig, in dem er eine sittenwidrige Pauschalentlohnung nach der Transitarbeitskräfteregelung des BABE-Kollektivvertrags vorsieht. Diese Pauschalentlohnung sieht weder eine Anrechnung von Vordienstzeiten und Qualifikationen noch eine Einstufung nach Verwendung vor, weshalb dieser Kollektivvertrag an sich schon sittenwidrig ist, weil er gegen grundlegende Rechtsprinzipein verstößt (siehe OGH 9ObA80/11x).

VORSICHT FALLE: Der Verwaltungsgerichtshof weigerte sich in letzter Zeit von sich aus mit diesen Fragen auseinander zu setzen. Beschwerden beim VwGH müssen daher in Zukunft deutlich fundierter formuliert werden. Die prinzipielle Rechtswidrigkeit der gemeinnützigen Personalüberlasser muss daher in vollem Umfang argumentiert werden. Ersten Erfahrungen zufolge schliessen sich fallsweise  auch AMS-Abteilungsleiter nach Darlegung der Rechtslage dieser Ansicht an!

Siehe auch:

Musterbriefe:

Hauptartikel: