arbeitslosennetz home


"https://www.aktive-arbeitslose.at/news/">News
Fälle & Berichte
Rechtshilfe
Aktionen
Projekte
Termine

Links
Rechtsinfo Anfrage
 

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Artikel 8:
Arbeitsfähigkeit

§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist.

(2) DArbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

(4) Auf Personen, die der Anordnung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 bis zum Vorliegen des ärztlichen Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.


Erläuterungen der Regierungsvorlagen:

Sozialrechtsänderungsgesetz 2012:

Zu Art. 1 Z 4 (§ 8 AlVG):

Die Arbeitsfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld richtet sich nach den pensionsrechtlichen Regelungen des ASVG. Die Bestimmung berücksichtigt die Tatsache, dass die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit sowohl auf Initiative der arbeitslosen Person als auch auf Anordnung des Arbeitsmarktservice erfolgen kann und stellt beide Fälle gleich.

Zur Klarstellung wird festgelegt, dass Personen, die eine einschlägige Pensionsleistung beziehen oder beanspruchen könnten, nicht als arbeitsfähig gelten. Andernfalls könnten Personen, deren Arbeitslosigkeit auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr beendet werden kann, auch ohne Sonderregelung Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen. Für Personen, die nach Beendigung einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation wieder beschäftigt waren, gibt es die Sonderbestimmung des § 7 Abs. 4 AlVG. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Pensionsleistung wird durch Anfrage beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu klären sein.

Neben der Frage der Arbeitsfähigkeit, die grundsätzlich für den Leistungsanspruch maßgeblich ist, ist in bestimmten Fällen auch zu klären, ob bestimmte Tätigkeiten ohne Gefahr für die Gesundheit einer Person ausgeübt werden können, um die Zumutbarkeit einer bestimmten Beschäftigung oder auch der Teilnahme an einer bestimmten Maßnahme beurteilen zu können. Solche Untersuchungen sollen nicht bei der Begutachtungsstelle der Pensionsversicherung sondern bei dafür jeweils geeigneten Ärzten oder ärztlichen Einrichtungen erfolgen.

Im Hinblick darauf, dass sich erst nach Vorliegen des Gutachtens entscheidet, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, ist es erforderlich, die Gebührlichkeit der zuvor bezogenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung entsprechend zu verlängern. Andernfalls müsste zur sozialen Absicherung der betroffenen Personen für kurze Zeiträume ein Pensionsvorschuss gewährt werden, obwohl noch nicht feststeht, dass ein Pensionsanspruch bestehen wird, was einerseits eine unerwünschte Signalwirkung hätte und andererseits einen unzweckmäßigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Die Abklärung, ob im konkreten Fall berufliche Maßnahmen der Rehabilitation in Frage kommen, wird in vielen Fällen nicht innerhalb von zwei Monaten möglich sein, weshalb diese Frist nicht aufrechterhalten werden kann. Im Regelfall sollte ein Ergebnis innerhalb von drei Monaten vorliegen. Bei Zutreffen besonderer Umstände kann auch eine längere Frist gerechtfertigt sein. Verzögerungen, die auf das Verhalten der Arbeitslosen zurück zu führen sind, rechtfertigen keine Verlängerung der Frist.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02000/fnameorig_275684.html

 

 mehr Sucheoptionen

Vita Activa Ein Projekt von Vita Activa
Webhosting