§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise
nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden
Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes ist.
(2) DArbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre
Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte
Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet,
sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der
Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum
Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten
Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte
Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden
können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete
ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche
Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale
Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über
die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung
anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung
Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein
Arbeitslosengeld.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der
Pensionsversicherungsträger und Gutachten des
Kompetenzzentrums Begutachtung der
Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu
Grunde zu legen.
(4) Auf Personen, die der Anordnung zur ärztlichen Untersuchung
gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3
Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9
und § 10bis
zum Vorliegen des ärztlichen Gutachtens zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch für drei Monate, nicht
anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens
anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so
verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen
Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob
berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar
sind.
Die Arbeitsfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf
Arbeitslosengeld richtet sich nach den pensionsrechtlichen
Regelungen des ASVG. Die Bestimmung berücksichtigt die Tatsache,
dass die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit sowohl auf Initiative
der arbeitslosen Person als auch auf Anordnung des
Arbeitsmarktservice erfolgen kann und stellt beide Fälle gleich.
Zur Klarstellung wird festgelegt, dass Personen, die eine
einschlägige Pensionsleistung beziehen oder beanspruchen könnten,
nicht als arbeitsfähig gelten. Andernfalls könnten Personen, deren
Arbeitslosigkeit auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen
nicht mehr beendet werden kann, auch ohne Sonderregelung
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen. Für
Personen, die nach Beendigung einer beruflichen Maßnahme der
Rehabilitation wieder beschäftigt waren, gibt es die
Sonderbestimmung des § 7 Abs. 4 AlVG. Die Möglichkeit der
Inanspruchnahme einer Pensionsleistung wird durch Anfrage beim
zuständigen Pensionsversicherungsträger zu klären sein.
Neben der Frage der Arbeitsfähigkeit, die grundsätzlich für den
Leistungsanspruch maßgeblich ist, ist in bestimmten Fällen auch zu
klären, ob bestimmte Tätigkeiten ohne Gefahr für die Gesundheit
einer Person ausgeübt werden können, um die Zumutbarkeit einer
bestimmten Beschäftigung oder auch der Teilnahme an einer
bestimmten Maßnahme beurteilen zu können. Solche Untersuchungen
sollen nicht bei der Begutachtungsstelle der Pensionsversicherung
sondern bei dafür jeweils geeigneten Ärzten oder ärztlichen
Einrichtungen erfolgen.
Im Hinblick darauf, dass sich erst nach Vorliegen des Gutachtens
entscheidet, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig
und zumutbar sind, ist es erforderlich, die Gebührlichkeit der
zuvor bezogenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
entsprechend zu verlängern. Andernfalls müsste zur sozialen
Absicherung der betroffenen Personen für kurze Zeiträume ein
Pensionsvorschuss gewährt werden, obwohl noch nicht feststeht,
dass ein Pensionsanspruch bestehen wird, was einerseits eine
unerwünschte Signalwirkung hätte und andererseits einen
unzweckmäßigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen würde.
Die Abklärung, ob im konkreten Fall berufliche Maßnahmen der
Rehabilitation in Frage kommen, wird in vielen Fällen nicht
innerhalb von zwei Monaten möglich sein, weshalb diese Frist nicht
aufrechterhalten werden kann. Im Regelfall sollte ein Ergebnis
innerhalb von drei Monaten vorliegen. Bei Zutreffen besonderer
Umstände kann auch eine längere Frist gerechtfertigt sein.
Verzögerungen, die auf das Verhalten der Arbeitslosen zurück zu
führen sind, rechtfertigen keine Verlängerung der Frist.