Arbeitslosigkeit
News
Fälle
& Berichte
Rechtshilfe
Downloads
Aktionen
Links
Gewerkschaft
Termine
Rechtsinfo Anfrage
über
uns
Aktive Arbeitslose
|
|
arbeitslosennetz.org
// Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe
/ Gesetzestexte und Urteile / Arbeitslosenversicherungsgesetz
(AlVG)
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) § 12:
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit
(Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines
Einheitswertes, der kein Einkommen über der
Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund
des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum,
für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung
für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16
Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige)
Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen
Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis
einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres,
nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der
selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere
Beschäftigung gefunden hat.
(2a) Für selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit
eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung in den Monaten März 2020 bis 31. März 2022
nicht.
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere
nicht:
- wer in einem Dienstverhältnis steht;
- wer selbständig erwerbstätig ist;
- wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz
1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht,
in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt
- wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des
Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist;
- wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche
Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
- wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als
ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer
Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird
oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer
praktischen Ausbildung unterzieht;
- ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
- wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt,
deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten
Beträge nicht übersteigt, [=geringfügige
Beschäftigung] es sei denn, daß zwischen der
vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen
Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat
gelegen ist.
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung
als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten
nicht überschreitende Ausbildung macht oder die
Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe
erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die
Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt
werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des
Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter
Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der
Voraussetzungen des § 14.
(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie
zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des
Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne
des Abs. 1.
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
- wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein
Entgelt erzielt, das die im §
5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt,
wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des
Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die
Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten
unberücksichtigt bleiben;
- wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des
Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß
§ §
5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;
- wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw.
selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a
erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.
der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich
Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten
geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im §
5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt; [=
"Geringfügigkeitsgrenze]
- wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb
des Ehegatten der Eltern oder Kinder tätig ist, sofern das
Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer
ausgeübt, die im §
5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen
würde; ; [= "Geringfügigkeitsgrenze]
- wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser
Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß §
36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich
Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend
gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile
aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im §
5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.
- wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im
elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1
des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft
durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an
einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;
- wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine
Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß §
293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu
entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht
übersteigt, erhält.
(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine
Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz
1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und
ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz,
BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das
Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist
oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber
einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und
zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein
Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls
auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen
Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses
nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem
durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des
Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der
zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2003)
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
Erläuterungen
Berufsausbildungsgesetz, Arbeitsmarktservicegesetz u.a.,
Änderung (505 d.B.) (2008)
Zu den Z 1 und 2 (§ 7 Abs. 8 und § 12 Abs. 4 AlVG)
Bei der Neuordnung des Verhältnisses zwischen der Absolvierung
einer geregelten Ausbildung und dem Vorliegen von
Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für den Bezug von
Arbeitslosengeld wurde geregelt, dass kurze Ausbildungen bis zu
einer Gesamtdauer von drei Monaten ohne Erfüllung
zusätzlicher Voraussetzungen das Vorliegen von Arbeitslosigkeit
nicht ausschließen. Da Ausbildungen außerhalb der üblichen
Arbeitszeiten im Sinne der Rechtsprechung bereits nach der alten
Rechtslage Arbeitslosigkeit nicht ausgeschlossen haben, kann die
Neuregelung nur darauf abgezielt haben, dass kurze geregelte
Ausbildungen auch während der üblichen Arbeitszeiten (wie
beispielsweise in einer Bauhandwerkerschule) zulässig sein sollen.
Dem würde jedoch eine enge Auslegung der gleichzeitig gesetzlich
geregelten Mindestverfügbarkeit in Form eines
Mindeststundenausmaßes während der üblichen Arbeitszeiten
entgegenstehen. Es soll daher klargestellt werden, dass in solchen
Fällen das Mindeststundenausmaß an Verfügbarkeit nicht erfüllt
werden muss. Die übrigen Voraussetzungen der Verfügbarkeit,
insbesondere die Arbeitswilligkeit, müssen jedoch weiterhin
vorliegen, um Arbeitslosengeld beziehen zu können.
Bei der Regelung der Gesamtdauer von drei Monaten wurde die
Zeitspanne, innerhalb der diese zu beurteilen ist, nicht
ausdrücklich geregelt. Es soll klargestellt werden, dass diese
einen Zeitraum von zwölf Monaten umfasst. Damit bleibt eine mehrere
Jahre umfassende Ausbildung von jeweils höchstens drei Monaten
im Jahr wie beispielsweise von Saisonarbeitslosen in der
Bauhandwerkerschule zulässig. Ein Überschreiten der
Gesamtdauer von drei Monaten durch mehrere nicht zusammenhängende
kürzere Ausbildungen innerhalb eines Jahres soll jedoch wie eine
klassische Schul- oder Universitätsausbildung nur bei Erfüllung
der an die Stelle der Parallelitätsregelung für so genannte
Werkstudenten getretenen qualifizierten Anwartschaftsregelung
möglich sein.
AlVG-Novelle 2007:
Zu Z 11 (§ 12 Abs. 1 AlVG):
Die Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die
Arbeitslosenversicherung erfordert eine neue Definition der
Arbeitslosigkeit. Es kann nicht mehr ausschließlich auf die
Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses abgestellt werden,
sondern muss jede Beendigung einer selbständigen oder
unselbständigen Beschäftigung erfasst werden. Wie bisher soll eine
andere geringfügige selbständige oder unselbständige
Erwerbstätigkeit der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht
entgegenstehen, soweit dadurch die Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3
Z 1 AlVG nicht beeinträchtigt ist. Die entsprechende Regelung im §
12 Abs. 6 AlVG bleibt unverändert bestehen. Die für die
Arbeitslosenversicherung maßgebliche versicherungspflichtige (oder
der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung
unterliegende) Erwerbstätigkeit muss jedoch eingestellt und nicht
nur reduziert werden. Andernfalls liegt keine Arbeitslosigkeit
vor.
Zu Z 12 (§ 12 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 AlVG):
Das Regierungsprogramm sieht die Überprüfung von rechtlichen
Hindernissen für Arbeitsuchende, die eine Weiterbildung
machen wollen, vor. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. f gilt nicht als
arbeitslos, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang -
so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer
Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird,
oder ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer
praktischen Ausbildung unterzieht.
§ 12 Abs. 4 sieht lediglich eine nur sehr eingeschränkte
Ausnahme für den Fall einer längeren Parallelität von Ausbildung
und Arbeit vor. Demnach gilt trotzdem als arbeitslos, wer während
eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der Geltendmachung
mindestens 39 Wochen, davon mindestens 26 Wochen durchgehend,
oder mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit, wenn diese
kürzer als zwölf Monate war, arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt war, zugleich dem Studium oder der praktischen
Ausbildung nachgegangen ist und die letzte Beschäftigung vor
Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht selbst zwecks Fortsetzung des
Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst hat.
Diese Regelung führt dazu, dass Arbeitslose in all jenen Fällen,
in denen die oben dargestellte Parallelität nicht erfüllt
ist, eine begonnene Ausbildung aufgeben müssen und jedenfalls
keine neue Ausbildung beginnen dürfen. Es herrscht daher
für diese Arbeitslosen ein generelles Ausbildungsverbot, soweit es
sich um geregelte Ausbildungen handelt, und die Teilnahme nicht im
Rahmen von Maßnahmen der Nachund Umschulung sowie zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des
Arbeitsmarktservice erfolgt.
Im Hinblick auf den eingetretenen wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Wandel ist der Stellenwert der Qualifikation
der Erwerbstätigen wesentlich gestiegen und wird künftig noch
weiter an Bedeutung gewinnen. Künftig soll daher eine
schulische oder universitäre Ausbildung dem Bezug von
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht entgegenstehen, wenn
die dafür allgemein erforderlichen Voraussetzungen, darunter
insbesondere die Verfügbarkeit zur Aufnahme und Ausübung einer
üblichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Teilzeit- oder
Vollzeitbeschäftigung, vorliegen. Im Zusammenhang mit
der im Zuge der Neuregelung der Jugendanwartschaft vorgesehenen
Herabsetzung der Altersgrenze von 25 Jahren auf 21 Jahre kann
davon ausgegangen werden, dass Arbeitslosengeld (und allenfalls in
der Folge Notstandshilfe) von Studenten nicht bereits auf Grund
kurzfristiger Ferialbeschäftigungen bezogen werden kann, sondern
nur wenn diese eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt
aufweisen. Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ist nämlich bei
erstmaliger Inanspruchnahme nur erfüllt, wenn innerhalb der
letzten 24 Monate vor der Geltendmachung (Rahmenfrist, die nur
unter bestimmten taxativ aufgezählten Voraussetzungen erstreckbar
ist) mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige
Beschäftigung nachgewiesen werden kann. Bei wiederholter
Inanspruchnahme sind zumindest 28 Wochen
arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der
letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung erforderlich. In der
Praxis wurde bisher der Bezug von Arbeitslosengeld bei nicht
erfüllter ausreichender Parallelität von Arbeit und Ausbildung
verhindert. Die Bestimmung, dass die Beschäftigung nicht zwecks
Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung
freiwillig gelöst worden sein darf, hat sich als für eine
Steuerung des Zugangs zum Arbeitslosengeld ungeeignet erwiesen,
weil eine eindeutige Abgrenzung von anderen Gründen für die
Beendigung der Beschäftigung nicht zweifelsfrei erbracht werden
kann.
Im Hinblick auf das Erfordernis einer ausreichenden
Verfügbarkeit und das vom Arbeitsmarktservice verstärkt umgesetzte
Prinzip einer frühzeitigen Intervention und Aktivierung der
Arbeitslosen kann davon ausgegangen werden, dass der Bezug von
Arbeitslosengeld durch in Ausbildung stehende Personen nur bei
ernsthaftem Interesse an einer Beschäftigung möglich sein wird und
die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse eine rasche
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtern werden.
Erläuternde Bestimmungen zur AlVG-Novelle 2004:
Zu Art. 1 Z 6 (§ 12 Abs. 1 AlVG):
Die Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die
Arbeitslosenversicherung erfordert eine neue Definition der
Arbeitslosigkeit. Es kann nicht mehr ausschließlich auf die
Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses abgestellt werden,
sondern muss jede Beendigung einer selbständigen oder
unselbständigen Beschäftigung erfasst werden. Wie bisher soll eine
andere geringfügige selbständige oder unselbständige
Erwerbstätigkeit der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht
entgegenstehen, soweit dadurch die Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3
Z 1 AlVG nicht beeinträchtigt ist. Die für die
Arbeitslosenversicherung maßgebliche Erwerbstätigkeit muss jedoch
eingestellt und nicht nur reduziert werden. Andernfalls liegt
keine Arbeitslosigkeit vor.
Zu Z 7 und 12 (Entfall des § 12 Abs. 3 lit. g und § 21a AlVG):
Durch die Neuregelung sollen folgende Vorteile erreicht werden:
Derzeit hängt es vom Zufall der Lage der Arbeitstage ab, ob der
Verdienst aus der vorübergehenden Beschäftigung auf den
Arbeitslosengeldanspruch anzurechnen ist oder den Anspruch
vernichtet. In manchen Fällen ist das in einem Kalendermonat
erzielte Entgelt bei Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung
sogar geringer als bei durchgehendem Arbeitslosengeldbezug. Wer in
zwei aufeinander folgenden Kalendermonaten zB jeweils 16 Tage (zB
von 16. Juli bis 16. August) arbeitet, gilt an den restlichen
Monatstagen als arbeitslos und kann an diesen nach Maßgabe der
Anrechnung Arbeitslosengeld beziehen. Wer hingegen in nur einem
Kalendermonat 17 Tage arbeitet, gilt für den gesamten Monat als
nicht arbeitslos und ist daher von vornherein nicht
anspruchsberechtigt. Dadurch können - auch zum Schaden der
Wirtschaft - nicht alle vorübergehenden
Beschäftigungsmöglichkeiten genützt werden.
Die Neuregelung zielt darauf ab, Personen, die länger arbeiten,
zu belohnen und nicht zu bestrafen. Ab einer Beschäftigungsdauer
von vier Wochen soll es daher zu keiner Anrechnung mehr kommen.
Auch die Anrechnung soll durch den Wegfall der bürokratischen
Höchstbetragsregelung wesentlich vereinfacht werden. Bei hohen
Einkünften, die an wenigen Arbeitstagen erzielt werden, wird
bereits durch die Anrechnung der Leistungsanspruch stark gemindert
oder fällt sogar zur Gänze weg.
Souialrechts-Änderungsgesetz 2014 (Einheitswertregelung in
Absatz 1 Ziffer 2)
Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977):
Zu Z 1 (§ 12 Abs. 1 AlVG):
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.12.2013, GZ
2012/08/0133, entschieden:
„Nach § 12 Abs. 1 AlVG ... schließt auch eine Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit aus, selbst wenn nur
eine im Sinn des § 12 Abs. 6 AlVG „geringfügige Erwerbstätigkeit“
ausgeübt wurde. Dies gilt auf Grund des Wortlautes des § 12 Abs. 1
Z 2 AlVG auch für eine Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach dem BSVG.“
Nachdem das BSVG bereits ab einem Einheitswert von 1 500 Euro
eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorsieht, hat
das zwingend zu berücksichtigende Erkenntnis des VwGH zur Folge,
dass nunmehr auch kleine Nebenerwerbslandwirte nicht mehr als
arbeitslos gelten und nach Verlust ihrer unselbständigen
Beschäftigung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, weil
dieser bei Vorliegen einer Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach dem BSVG mangels Arbeitslosigkeit zu
verneinen ist.
Nebenerwerbslandwirte, die aus ihrem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb nur ein geringes Einkommen
erwirtschaften können, sind zur Ausübung einer unselbständigen
Beschäftigung gezwungen. Sie unterliegen wie andere Arbeitnehmer
auch der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung und
benötigen für den Fall des Verlustes ihrer unselbständigen
Beschäftigung unbedingt eine Absicherung gegen das Risiko der
Arbeitslosigkeit.
Die mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2009 geschaffene Regelung
bezweckte keineswegs eine ungerechtfertigte Benachteiligung von
Nebenerwerbslandwirten gegenüber anderen Arbeitnehmern, bei denen
ein geringfügiges Einkommen aus einer weiteren Erwerbstätigkeit
Arbeitslosigkeit und damit den Bezug von Arbeitslosengeld nicht
ausschließt.
Es soll daher rückwirkend mit 1. Jänner 2014 eine entsprechende
gesetzliche Klarstellung erfolgen. DieBeurteilung der
Arbeitslosigkeit von Nebenerwerbslandwirten soll wie bisher davon
abhängig sein, ob auf Grund des Einheitswertes ein Einkommen über
der Geringfügigkeitsgrenze zu erwarten ist. Ein solches Eink ommen
ist keinesfalls bereits ab einem für die Pflichtversicherung in
der Pensionsversicherung maßgeblichen Einheitswert von 1 500 Euro
zu erwarten, sondern erst wenn drei Prozent des Einheitswertes die
monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (2014 liegt diese
bei 395,31 €) übersteigen. 2014 ist bis zu einem Einheitswert von
13 177 € noch von einem geringfügigen Einkommen auszugehen.
Strafvollzugsgesetz, Strafprozessordnung, u.a., Änderung (772
d.B.) (2010)
Zu Art. 9 (Änderung des AlVG):
Durch die vorgeschlagene Ergänzung der Sonderregelungen der
Verfügbarkeit und der Arbeitslosigkeit soll klargestellt werden,
dass Personen, die ihre Freiheitsstrafe nicht in einer
Vollzugsanstalt verbüßen, sondern in Form eines elektronisch
überwachten Hausarrests („Fußfessel“), während einer
Berufsausbildung, welche die Voraussetzung für diese zeitlich
begrenzte besondere Vollzugsform bildet, bei Erfüllung der übrigen
Anspruchsvoraussetzungen eine Leistung aus der
Arbeitslosenversicherung erhalten können.
Bundesbezügegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (1308 d.B.) (2011)
(Berücksichtigung politischer Funktionenin in Absatz 6 Ziffer g)
Zu Art. 5 (Änderung des AlVG):
Die vorgeschlagene Neuregelung dient der demokratiepolitisch
erforderlichen Absicherung politischer Funktionär/inn/e/n,
insbesondere der BürgermeisterInnen, für den Fall der
Arbeitslosigkeit.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (Erkenntnis vom
13. November 1990, 89/08/0229, VwSlg. 13308 A/1990 und folgende)
zum Ausdruck gebracht hat, zeigt gerade die Rechtslage nach dem
ASVG, dass der Begriff des Einkommens aus Erwerbstätigkeit im
Sozialrecht für sich genommen nicht so zu verstehen ist, dass er
jedenfalls auch alle Bezüge öffentlicher Funktionär/inn/e/n
umfasst. Der Begriff des Erwerbseinkommens, wie er für § 12 AlVG
maßgeblich ist, umfasst daher nicht ohne Weiteres alle Einkünfte,
die mit der Ausübung einer öffentlichen Funktion verbunden sind.
In weiteren Entscheidungen (zB Erkenntnis vom 9. August 2002, Zl.
2002/08/0048) hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass ein
Erwerbseinkommen im Sinne des § 12 AlVG vielmehr nur dann gegeben
ist, wenn die Bezüge eines öffentlichen Funktionärs/einer
öffentlichen Funktionärin ein Ausmaß erreichen, welches zeigt,
dass sie nicht nur den Zweck haben, mit der Ausübung der Funktion
in der Regel verbundene Aufwendungen abzugelten, sondern auch zB
einen angemessenen Beitrag zum Lebensunterhalt der betreffenden
Person zu bilden. Das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bei
politischen Funktionär/inn/en darf daher der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend nicht
bloß durch einen Vergleich der jeweils gebührenden
Aufwandsentschädigung mit der Geringfügigkeitsgrenze erfolgen.
Die Regelung des § 12 Abs. 6 lit. g AlVG enthält die gesetzliche
Verankerung der derzeit auf Grund der vorstehend dargelegten
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlassmäßig
festgelegten Regelung, die aus Gründen der Vollziehbarkeit
generell eine Beurteilung anhand des Ausgleichszulagenrichtsatzes
zuzüglich der jeweils in Betracht kommenden Beiträge zur
Sozialversicherung vorsieht. Die maßgeblichen Werte betragen
demnach im Jahr 2011 für Kärnten, Niederösterreich, Steiermark,
Tirol und Wien 942,84 € (793,40 € plus 4,1 %
Krankenversicherungsbeitrag plus 11,75 %
Pensionsversicherungsbeitrag) und für Burgenland, Oberösterreich,
Salzburg und Vorarlberg 951,89 € (793,40 € plus 4,1 %
Krankenversicherungsbeitrag plus 12,55 %
Pensionsversicherungsbeitrag).
Durch eine Rahmenfristerstreckung soll künftig eine soziale
Absicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit nach dem Ende der
politischen Funktionsausübung und einer allenfalls daran
anschließenden Bezugsfortzahlung gewährleistet bleiben. Die
Rahmenfristerstreckung gilt auch für den Fortbezug von
Arbeitslosengeld (gemäß § 19 Abs. 1 AlVG) sowie für den Bezug von
Notstandshilfe (gemäß § 33 Abs. 4 AlVG) und für den Fortbezug von
Notstandshilfe (gemäß § 37 AlVG).
Die Gesetzgebung verfügt zwar über einen weiten rechtspolitischen
Gestaltungsspielraum, ob sie die Rahmenfrist um Zeiten, in denen
kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
vorliegt, verlängert; sieht sie jedoch eine Verlängerung der
Rahmenfrist vor, muss diese den verfassungsrechtlichen Vorgaben,
insbesondere auch dem Gleichheitssatz, genügen. Eine
Unterscheidung hinsichtlich der Verlängerung der Rahmenfrist
zwischen ehemaligen Funktionsträgern, die einen Anspruch auf
Bezugsfortzahlung haben und solchen, die keinen Anspruch haben,
wäreverfassungsrechtlich bedenklich, da der Anspruch auf
Bezugsfortzahlung keinen sachlichen Grund für eine solche
Differenzierung darstellt. Die Ausübung einer öffentlichen
Funktion stellt nach dem B-VG keinen Beruf mit
Erwerbserzielungsabsicht dar. Zwischen den
Anspruchsvoraussetzungen einer Sozialversicherungsleistung und dem
Bezug bzw. einer Bezugsfortzahlung auf Grund einer politischen
Funktion besteht daher kein Sachzusammenhang, der eine solche
Differenzierung rechtfertigen könnte.
Während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende der politischen
Funktionsausübung soll der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen, da
für diese Zeit eine zusätzliche Absicherung entbehrlich ist (auf
Grund der geltenden Regelung des § 38 AlVG gilt das ebenso für den
Anspruch auf Notstandshilfe).
Impressum
|