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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) § 12:
Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.

(2a) Für selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März 2020 bis 31. März 2022 nicht.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

  1. wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt
  4. wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist;
  5. wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
  6. wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
  7. ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
  8. wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, [=geringfügige Beschäftigung] es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

  1. wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;
  3. wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt; [= "Geringfügigkeitsgrenze]
  4. wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten der Eltern oder Kinder tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde; ; [= "Geringfügigkeitsgrenze]
  5. wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.
  6. wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;
  7. wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.

(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.

(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2003)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)


Erläuterungen

Berufsausbildungsgesetz, Arbeitsmarktservicegesetz u.a., Änderung (505 d.B.) (2008)

Zu den Z 1 und 2 (§ 7 Abs. 8 und § 12 Abs. 4 AlVG)

Bei der Neuordnung des Verhältnisses zwischen der Absolvierung einer geregelten Ausbildung und dem Vorliegen von Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld wurde geregelt, dass kurze Ausbildungen bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten ohne Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen das Vorliegen von Arbeitslosigkeit nicht ausschließen. Da Ausbildungen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten im Sinne der Rechtsprechung bereits nach der alten Rechtslage Arbeitslosigkeit nicht ausgeschlossen haben, kann die Neuregelung nur darauf abgezielt haben, dass kurze geregelte Ausbildungen auch während der üblichen Arbeitszeiten (wie beispielsweise in einer Bauhandwerkerschule) zulässig sein sollen. Dem würde jedoch eine enge Auslegung der gleichzeitig gesetzlich geregelten Mindestverfügbarkeit in Form eines Mindeststundenausmaßes während der üblichen Arbeitszeiten entgegenstehen. Es soll daher klargestellt werden, dass in solchen Fällen das Mindeststundenausmaß an Verfügbarkeit nicht erfüllt werden muss. Die übrigen Voraussetzungen der Verfügbarkeit, insbesondere die Arbeitswilligkeit, müssen jedoch weiterhin vorliegen, um Arbeitslosengeld beziehen zu können.

Bei der Regelung der Gesamtdauer von drei Monaten wurde die Zeitspanne, innerhalb der diese zu beurteilen ist, nicht ausdrücklich geregelt. Es soll klargestellt werden, dass diese einen Zeitraum von zwölf Monaten umfasst. Damit bleibt eine mehrere Jahre umfassende Ausbildung von jeweils höchstens drei Monaten im Jahr wie beispielsweise von Saisonarbeitslosen in der Bauhandwerkerschule zulässig. Ein Überschreiten der Gesamtdauer von drei Monaten durch mehrere nicht zusammenhängende kürzere Ausbildungen innerhalb eines Jahres soll jedoch wie eine klassische Schul- oder Universitätsausbildung nur bei Erfüllung der an die Stelle der Parallelitätsregelung für so genannte Werkstudenten getretenen qualifizierten Anwartschaftsregelung möglich sein.

AlVG-Novelle 2007:

Zu Z 11 (§ 12 Abs. 1 AlVG):

Die Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung erfordert eine neue Definition der Arbeitslosigkeit. Es kann nicht mehr ausschließlich auf die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses abgestellt werden, sondern muss jede Beendigung einer selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung erfasst werden. Wie bisher soll eine andere geringfügige selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegenstehen, soweit dadurch die Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG nicht beeinträchtigt ist. Die entsprechende Regelung im § 12 Abs. 6 AlVG bleibt unverändert bestehen. Die für die Arbeitslosenversicherung maßgebliche versicherungspflichtige (oder der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung unterliegende) Erwerbstätigkeit muss jedoch eingestellt und nicht nur reduziert werden. Andernfalls liegt keine Arbeitslosigkeit vor.

Zu Z 12 (§ 12 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 AlVG):

Das Regierungsprogramm sieht die Überprüfung von rechtlichen Hindernissen für Arbeitsuchende, die eine Weiterbildung machen wollen, vor. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. f gilt nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird, oder ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

§ 12 Abs. 4 sieht lediglich eine nur sehr eingeschränkte Ausnahme für den Fall einer längeren Parallelität von Ausbildung und Arbeit vor. Demnach gilt trotzdem als arbeitslos, wer während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der Geltendmachung mindestens 39 Wochen, davon mindestens 26 Wochen durchgehend, oder mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit, wenn diese kürzer als zwölf Monate war, arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, zugleich dem Studium oder der praktischen Ausbildung nachgegangen ist und die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst hat. Diese Regelung führt dazu, dass Arbeitslose in all jenen Fällen, in denen die oben dargestellte Parallelität nicht erfüllt ist, eine begonnene Ausbildung aufgeben müssen und jedenfalls keine neue Ausbildung beginnen dürfen. Es herrscht daher für diese Arbeitslosen ein generelles Ausbildungsverbot, soweit es sich um geregelte Ausbildungen handelt, und die Teilnahme nicht im Rahmen von Maßnahmen der Nachund Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt.

Im Hinblick auf den eingetretenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel ist der Stellenwert der Qualifikation der Erwerbstätigen wesentlich gestiegen und wird künftig noch weiter an Bedeutung gewinnen. Künftig soll daher eine schulische oder universitäre Ausbildung dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht entgegenstehen, wenn die dafür allgemein erforderlichen Voraussetzungen, darunter insbesondere die Verfügbarkeit zur Aufnahme und Ausübung einer üblichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung, vorliegen. Im Zusammenhang mit der im Zuge der Neuregelung der Jugendanwartschaft vorgesehenen Herabsetzung der Altersgrenze von 25 Jahren auf 21 Jahre kann davon ausgegangen werden, dass Arbeitslosengeld (und allenfalls in der Folge Notstandshilfe) von Studenten nicht bereits auf Grund kurzfristiger Ferialbeschäftigungen bezogen werden kann, sondern nur wenn diese eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt aufweisen. Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ist nämlich bei erstmaliger Inanspruchnahme nur erfüllt, wenn innerhalb der letzten 24 Monate vor der Geltendmachung (Rahmenfrist, die nur unter bestimmten taxativ aufgezählten Voraussetzungen erstreckbar ist) mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen werden kann. Bei wiederholter Inanspruchnahme sind zumindest 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung erforderlich. In der Praxis wurde bisher der Bezug von Arbeitslosengeld bei nicht erfüllter ausreichender Parallelität von Arbeit und Ausbildung verhindert. Die Bestimmung, dass die Beschäftigung nicht zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst worden sein darf, hat sich als für eine Steuerung des Zugangs zum Arbeitslosengeld ungeeignet erwiesen, weil eine eindeutige Abgrenzung von anderen Gründen für die Beendigung der Beschäftigung nicht zweifelsfrei erbracht werden kann.

Im Hinblick auf das Erfordernis einer ausreichenden Verfügbarkeit und das vom Arbeitsmarktservice verstärkt umgesetzte Prinzip einer frühzeitigen Intervention und Aktivierung der Arbeitslosen kann davon ausgegangen werden, dass der Bezug von Arbeitslosengeld durch in Ausbildung stehende Personen nur bei ernsthaftem Interesse an einer Beschäftigung möglich sein wird und die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse eine rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtern werden.


Erläuternde Bestimmungen zur AlVG-Novelle 2004:

Zu Art. 1 Z 6 (§ 12 Abs. 1 AlVG):

Die Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung erfordert eine neue Definition der Arbeitslosigkeit. Es kann nicht mehr ausschließlich auf die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses abgestellt werden, sondern muss jede Beendigung einer selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung erfasst werden. Wie bisher soll eine andere geringfügige selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegenstehen, soweit dadurch die Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG nicht beeinträchtigt ist. Die für die Arbeitslosenversicherung maßgebliche Erwerbstätigkeit muss jedoch eingestellt und nicht nur reduziert werden. Andernfalls liegt keine Arbeitslosigkeit vor.

Zu Z 7 und 12 (Entfall des § 12 Abs. 3 lit. g und § 21a AlVG):

Durch die Neuregelung sollen folgende Vorteile erreicht werden: Derzeit hängt es vom Zufall der Lage der Arbeitstage ab, ob der Verdienst aus der vorübergehenden Beschäftigung auf den Arbeitslosengeldanspruch anzurechnen ist oder den Anspruch vernichtet. In manchen Fällen ist das in einem Kalendermonat erzielte Entgelt bei Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung sogar geringer als bei durchgehendem Arbeitslosengeldbezug. Wer in zwei aufeinander folgenden Kalendermonaten zB jeweils 16 Tage (zB von 16. Juli bis 16. August) arbeitet, gilt an den restlichen Monatstagen als arbeitslos und kann an diesen nach Maßgabe der Anrechnung Arbeitslosengeld beziehen. Wer hingegen in nur einem Kalendermonat 17 Tage arbeitet, gilt für den gesamten Monat als nicht arbeitslos und ist daher von vornherein nicht anspruchsberechtigt. Dadurch können - auch zum Schaden der Wirtschaft - nicht alle vorübergehenden Beschäftigungsmöglichkeiten genützt werden.

Die Neuregelung zielt darauf ab, Personen, die länger arbeiten, zu belohnen und nicht zu bestrafen. Ab einer Beschäftigungsdauer von vier Wochen soll es daher zu keiner Anrechnung mehr kommen. Auch die Anrechnung soll durch den Wegfall der bürokratischen Höchstbetragsregelung wesentlich vereinfacht werden. Bei hohen Einkünften, die an wenigen Arbeitstagen erzielt werden, wird bereits durch die Anrechnung der Leistungsanspruch stark gemindert oder fällt sogar zur Gänze weg.

Souialrechts-Änderungsgesetz 2014 (Einheitswertregelung in Absatz 1 Ziffer 2)

Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977):

Zu Z 1 (§ 12 Abs. 1 AlVG):

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.12.2013, GZ 2012/08/0133, entschieden:

„Nach § 12 Abs. 1 AlVG ... schließt auch eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit aus, selbst wenn nur eine im Sinn des § 12 Abs. 6 AlVG „geringfügige Erwerbstätigkeit“ ausgeübt wurde. Dies gilt auf Grund des Wortlautes des § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG auch für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG.“

Nachdem das BSVG bereits ab einem Einheitswert von 1 500 Euro eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorsieht, hat das zwingend zu berücksichtigende Erkenntnis des VwGH zur Folge, dass nunmehr auch kleine Nebenerwerbslandwirte nicht mehr als arbeitslos gelten und nach Verlust ihrer unselbständigen Beschäftigung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, weil dieser bei Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG mangels Arbeitslosigkeit zu
verneinen ist.

Nebenerwerbslandwirte, die aus ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur ein geringes Einkommen erwirtschaften können, sind zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung gezwungen. Sie unterliegen wie andere Arbeitnehmer auch der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung und benötigen für den Fall des Verlustes ihrer unselbständigen Beschäftigung unbedingt eine Absicherung gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit.

Die mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2009 geschaffene Regelung bezweckte keineswegs eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Nebenerwerbslandwirten gegenüber anderen Arbeitnehmern, bei denen ein geringfügiges Einkommen aus einer weiteren Erwerbstätigkeit Arbeitslosigkeit und damit den Bezug von Arbeitslosengeld nicht ausschließt.

Es soll daher rückwirkend mit 1. Jänner 2014 eine entsprechende gesetzliche Klarstellung erfolgen. DieBeurteilung der Arbeitslosigkeit von Nebenerwerbslandwirten soll wie bisher davon abhängig sein, ob auf Grund des Einheitswertes ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze zu erwarten ist. Ein solches Eink ommen ist keinesfalls bereits ab einem für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgeblichen Einheitswert von 1 500 Euro zu erwarten, sondern erst wenn drei Prozent des Einheitswertes die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (2014 liegt diese bei 395,31 €) übersteigen. 2014 ist bis zu einem Einheitswert von 13 177 € noch von einem geringfügigen Einkommen auszugehen.

Strafvollzugsgesetz, Strafprozessordnung, u.a., Änderung (772 d.B.) (2010)

Zu Art. 9 (Änderung des AlVG):

Durch die vorgeschlagene Ergänzung der Sonderregelungen der Verfügbarkeit und der Arbeitslosigkeit soll klargestellt werden, dass Personen, die ihre Freiheitsstrafe nicht in einer Vollzugsanstalt verbüßen, sondern in Form eines elektronisch überwachten Hausarrests („Fußfessel“), während einer Berufsausbildung, welche die Voraussetzung für diese zeitlich begrenzte besondere Vollzugsform bildet, bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten können.

Bundesbezügegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (1308 d.B.) (2011)

(Berücksichtigung politischer Funktionenin in Absatz 6 Ziffer g)

Zu Art. 5 (Änderung des AlVG):

Die vorgeschlagene Neuregelung dient der demokratiepolitisch erforderlichen Absicherung politischer Funktionär/inn/e/n, insbesondere der BürgermeisterInnen, für den Fall der Arbeitslosigkeit.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (Erkenntnis vom 13. November 1990, 89/08/0229, VwSlg. 13308 A/1990 und folgende) zum Ausdruck gebracht hat, zeigt gerade die Rechtslage nach dem ASVG, dass der Begriff des Einkommens aus Erwerbstätigkeit im Sozialrecht für sich genommen nicht so zu verstehen ist, dass er jedenfalls auch alle Bezüge öffentlicher Funktionär/inn/e/n umfasst. Der Begriff des Erwerbseinkommens, wie er für § 12 AlVG maßgeblich ist, umfasst daher nicht ohne Weiteres alle Einkünfte, die mit der Ausübung einer öffentlichen Funktion verbunden sind. In weiteren Entscheidungen (zB Erkenntnis vom 9. August 2002, Zl. 2002/08/0048) hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass ein Erwerbseinkommen im Sinne des § 12 AlVG vielmehr nur dann gegeben ist, wenn die Bezüge eines öffentlichen Funktionärs/einer öffentlichen Funktionärin ein Ausmaß erreichen, welches zeigt, dass sie nicht nur den Zweck haben, mit der Ausübung der Funktion in der Regel verbundene Aufwendungen abzugelten, sondern auch zB einen angemessenen Beitrag zum Lebensunterhalt der betreffenden Person zu bilden. Das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bei politischen Funktionär/inn/en darf daher der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend nicht bloß durch einen Vergleich der jeweils gebührenden Aufwandsentschädigung mit der Geringfügigkeitsgrenze erfolgen.

Die Regelung des § 12 Abs. 6 lit. g AlVG enthält die gesetzliche Verankerung der derzeit auf Grund der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlassmäßig festgelegten Regelung, die aus Gründen der Vollziehbarkeit generell eine Beurteilung anhand des Ausgleichszulagenrichtsatzes zuzüglich der jeweils in Betracht kommenden Beiträge zur Sozialversicherung vorsieht. Die maßgeblichen Werte betragen demnach im Jahr 2011 für Kärnten, Niederösterreich, Steiermark, Tirol und Wien 942,84 € (793,40 € plus 4,1 % Krankenversicherungsbeitrag plus 11,75 % Pensionsversicherungsbeitrag) und für Burgenland, Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg 951,89 € (793,40 € plus 4,1 % Krankenversicherungsbeitrag plus 12,55 % Pensionsversicherungsbeitrag).

Durch eine Rahmenfristerstreckung soll künftig eine soziale Absicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit nach dem Ende der politischen Funktionsausübung und einer allenfalls daran anschließenden Bezugsfortzahlung gewährleistet bleiben. Die Rahmenfristerstreckung gilt auch für den Fortbezug von Arbeitslosengeld (gemäß § 19 Abs. 1 AlVG) sowie für den Bezug von Notstandshilfe (gemäß § 33 Abs. 4 AlVG) und für den Fortbezug von Notstandshilfe (gemäß § 37 AlVG).

Die Gesetzgebung verfügt zwar über einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, ob sie die Rahmenfrist um Zeiten, in denen kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, verlängert; sieht sie jedoch eine Verlängerung der Rahmenfrist vor, muss diese den verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere auch dem Gleichheitssatz, genügen. Eine Unterscheidung hinsichtlich der Verlängerung der Rahmenfrist zwischen ehemaligen Funktionsträgern, die einen Anspruch auf Bezugsfortzahlung haben und solchen, die keinen Anspruch haben, wäreverfassungsrechtlich bedenklich, da der Anspruch auf Bezugsfortzahlung keinen sachlichen Grund für eine solche Differenzierung darstellt. Die Ausübung einer öffentlichen Funktion stellt nach dem B-VG keinen Beruf mit Erwerbserzielungsabsicht dar. Zwischen den Anspruchsvoraussetzungen einer Sozialversicherungsleistung und dem Bezug bzw. einer Bezugsfortzahlung auf Grund einer politischen Funktion besteht daher kein Sachzusammenhang, der eine solche Differenzierung rechtfertigen könnte.

Während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende der politischen Funktionsausübung soll der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen, da für diese Zeit eine zusätzliche Absicherung entbehrlich ist (auf Grund der geltenden Regelung des § 38 AlVG gilt das ebenso für den Anspruch auf Notstandshilfe).

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