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Arbeitsmarktfördergesetz (AMFG)
Durchführung der Arbeitsvermittlung
§ 5. (1) Die Arbeitsvermittlung ist von den Berechtigten
gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 unentgeltlich durchzuführen.
(2)
Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler
oder einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Unternehmensberater
einschließlich der Unternehmensorganisatoren, die zur Ausübung der auf
den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung
berechtigt sind, haben die Arbeitsvermittlung für die Arbeitsuchenden,
soweit es sich nicht um Künstler oder Sportler handelt, unentgeltlich durchzuführen.
(3) Bei der Vermittlung von Künstlern und
Sportlern darf ein Vermittlungsentgelt verlangt oder entgegengenommen
werden, wenn der Arbeitsvertrag durch die Vermittlungstätigkeit
zulässig zustande gekommen ist. Das bei der Vermittlung von Künstlern
und Sportlern von den Arbeitnehmern (Arbeitnehmerinnen) zu leistende
Vermittlungsentgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den für
diesen Arbeitnehmer (diese Arbeitnehmerin) getätigten
Vermittlungsaufwendungen stehen und darf eine Obergrenze von 10 vH des
gesamten Bruttoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
(4) Alleinvermittlungsaufträge sind nur zulässig, soweit eine sachliche
Rechtfertigung hiefür besteht.
(5) Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind in dem hiefür
erforderlichen Ausmaß insbesondere zu erstellen und zu führen:
- Vormerkungen über die Arbeitsuchenden, ihre berufliche Befähigung und
Erfahrung sowie über die angestrebte Beschäftigung,
- Vormerkungen
über Aufträge zur Besetzung offener Stellen oder Ausbildungsstellen,
über die Voraussetzungen,
unter denen sie besetzt werden sollen, und
über die Arbeitsbedingungen,
- Unterlagen
über Betriebe.
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