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Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) § 38a

4. HAUPTSTÜCK

Beihilfen

§ 34. (1) Sofern Dienstleistungen im Sinne des § 32 zur Erfüllung der sich aus § 29 ergebenden Aufgaben nicht ausreichen, sind unter Beachtung der im § 31 Abs. 5 erster Satz genannten Grundsätze einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen an und für Personen (Beihilfen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.

(2) Solche Beihilfen dienen im besonderen dem Zweck

1.

die Überwindung von kostenbedingten Hindernissen der Arbeitsaufnahme,

2.

eine berufliche Aus- oder Weiterbildung oder die Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme,

3.

die (Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt und

4.

die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung zu fördern.

(3) Auf Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Für Beihilfen, deren Zweck die Abgeltung des Lohnausfalles bei Kurzarbeit ist, gelten die Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes.

(5) Sofern für Dienstleistungen gemäß § 32 Abs. 3 die entsprechenden Einrichtungen nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß vorhanden sind, können Beihilfen für entsprechende Errichtungs-, Erweiterungs- oder Ausstattungsinvestitionen gewährt werden.

(6) Für Hochschulausbildungen oder Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, dürfen keine Beihilfen des Arbeitsmarktservice zuerkannt werden. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit der Verwaltungsrat im Hinblick auf die besonders schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt in Ermangelung eines anderen geeigneten Beitrages zur dauerhaften Lösung des Arbeitsplatzproblems solche finanziellen Leistungen für bestimmte Personengruppen im Sinne des § 31 Abs. 3 für zulässig erklärt hat. Allfällige Schülerbeihilfen, Studienbeihilfen und andere für den gleichen Zweck gewährte Zuwendungen sind bei der Zuerkennung derartiger finanzieller Leistungen zu berücksichtigen.

(7) Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen sowie der Art, Höhe und Dauer der Beihilfen festzulegen. Dabei ist auf die arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales (§ 59 Abs. 2) Bedacht zu nehmen.

(8) Beihilfen gelten nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. I Nr. 663.

Erläuterungen

Regierungsvorlage AMSG 1994

Zu § 34:

Je nach Art der Problemlage im Einzelfall können sowohl Maßnahmen, die die Erlangung und die Aufnahme einer Beschäftigung erleichtern, als auch solche, die zur Sicherung einer Beschäftigung dienen, gefördert werden.

Gegenüber der engen, fall bezogenen Förderungstechnik des AMFG eröffnet die nunmehr gewählte Form der Bereitstellung finanzieller Leistungen eine weitere Flexibilisierung und Individualisierung des Maßnahmeneinsatzes, der – wie die aktuellen Ergebnisse zur Bewertung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente zeigen – zu einer verbesserten Aufwands-IN utzenrelation der beschränkten finanziellen Mittel führt. Dem entspricht auch der Grundsatz einer zielorientierten Vorgabe an die ServicesteIlen, die entgegen der bisherigen Einschränkungen der Förderungspraxis nach dem AMFG die für die Zielerreichungen adäquaten Instrumente wählen, dimensionieren und kombinieren können.

An und für Personen können im wesentlichen Beihilfen für folgende Zwecke gewährt werden:

1. Verringerung der finanziellen Mehrbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Beschäftigung (Lehrausbildung) durch die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort entsteht, durch Förderung der Pendelbewegung sowie der Abgeltung einer getrennten Haushaltsführung;
Erleichterung der Arbeitsuche (Lehrstellensuche) durch Verringerung der finanziellen Mehrbelastung, die durch die notwendige Bewerbung oder Vorstellung entsteht;
Verringerung der finanziellen Mehrbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Beschäftigung (Lehrausbildung) durch den Wechsel des Wohnortes entsteht;
Verringerung der finanziellen Mehrbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Beschäftigung (Lehrausbildung) durch die Anschaffung der notwendigen Arbeitsausstattung entsteht;
finanzielle Überbrückung des Zeitraumes, der zwischen dem Antritt einer Beschäftigung (Lehrausbildung) und der ersten Lohn-/Gehaltszahlung liegt;
Förderung der im Zusammenhang mit einer Beschäftigung notwendig werdenden Betreuung von Kindern;
Förderung der Beschaffung von Arbeitsplatzausrüstung für Behinderte.

2. Träger- und teilnehmerbezogene Förderung von kursmäßigen und betrieblichen Schulungsmaßnahmen;
Förderung von Arbeitserprobungs- und Arbeitstrainingsmaßnahmen;
Förderung von Berufsinformationsmaßnahmen.

3. Förderung von Eingliederungsmaßnahmen in Form von finanziellen Leistungen für Betriebe und Einrichtungen;
Förderung zum Ausgleich des Minderertrages einer produktiven Tätigkeit.

4. Förderung von Schulungsmaßnahmen für Beschäftigte mit nicht mehr marktkonformen Qualifikationen;
Überbrückungsmaßnahmen bei vorübergehenden Beschäftigungsschwierigkeiten.

5. Weiters können zur Herstellung und Erhaltung der Vermittlungsfähigkeit von arbeitsmarktmäßig benachteiligten Personen Unterstützungen zur Gründung und Führung von Selbsthilfeeinrichtungen und Selbsthilfebetrieben gewährt werden.

6. Zur Herstellung der Voraussetzung für die Durchführung von Beratungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen, insbesondere für die Errichtung von Selbsthilfeeinrichtungen und Selbsthilfebetrieben, können Arbeitsmarktbetreuungs- und Gründungsberatungsbeihilfen zum Zwecke der gebietsbezogenen sozialen und arbeitsmarktfördernden Entwicklungsarbeit vor allem im Hinblick auf die Eingliederung von arbeitsmarktmäßig . Besonders benachteiligten Personengruppen in den Arbeitsprozeß eingesetzt werden.

Einrichtungen, die zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung von arbeitsmarktmäßig besonders benachteiligten Personengruppen arbeitsmarktbezogene Betreuungsaktivitäten durchführen, können ebenfalls unterstützt werden.

Beihilfen für Errichtungs-, Erweiterungs- oder Ausstattungsinvestitionen werden insbesondere dann notwendig sein, wenn – im Hinblick auf die Zielgruppe und die Art der Maßnahme keine oder nur wenige geeignete Anbieter von entsprechenden Ausbildungsmaßnahmen (oder Beratungs- und Beschäftigungsmaßnahmen) auf dem Markt auftreten. Diesbezügliche Beihilfen werden im Falle des Vorhandenseins mehrerer geeigneter Anbieter und Nachfrager von Maßnahmen nicht erforderlich sein.

Allerdings können nicht alle sinnvollen Vorgänge auf dem Arbeitsmarkt, die auch in den meisten Fällen einen förderbaren Ansatzpunkt bieten, durch finanzielle Leistungen des Arbeitsmarktservice unterstützt werden. Für alle Maßnahmen und finanziellen Leistungen gilt daher der Grundsatz, wonach seitens des Arbeitsmarktservice vor Beginn der Maßnahme in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob die Maßnahme arbeitsmarktpolitisch sinnhaft ist und ob die Maßnahme nicht auch ohne Förderung zustande kommen würde. Dies erfordert eine rechtzeitige Kontaktnahme des Arbeitsmarktservice, insbesondere dann, wenn die Arbeitsvermittlung (Lehrstellenvermittlung) nicht direkt durch das Arbeitsmarktservice erfolgt.

Der Einsatz von finanziellen Leistungen ist mit den Maßnahmen anderer zuständiger Stellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden abzustimmen. Keinesfalls können finanzielle Leistungen des Arbeitsmarktservice eine fehlende oder mangelnde Finanzierung anderer Stellen oder durch die Betriebe ersetzen.

So kann es beispielsweise nicht die Aufgabe des Arbeitsmarktservice sein, die Schulverwaltung im Bereich der schulischen Ausbildungen des zweiten Bildungsweges zu entlasten. Hochschulausbildungen sollen überhaupt - so wie bisher – generell von der Förderbarkeit ausgenommen sein. Die Ausnahmen, die der Verwaltungsrat zulassen kann, sind in jenen arbeitsmarktpolitisch relevanten Vorgängen zu sehen, mit denen das vermittlungsbehindernde Problem von Arbeitslosen, das in ihrer unzureichenden Qualifikation liegt, am zielführendsten im Wege einer schulischen Ausbildung gelöst werden kann. Das wird vorwiegend bei Personen der Fall sein, die über keine oder eine nur bedingt verwertbare Ausbildung verfügen. Dabei ist allerdings auf die Priorität kursmäßiger Ausbildungen gegenüber schulischen Ausbildungen zu achten, wenn mit ersteren das Ausbildungsziel ebenso wie durch Absolvierung einer schulischen Ausbildung erreicht werden kann und der Kurs kostengünstiger ist. Keinesfalls können schulische Ausbildungen, die den Bestandteil einer Regelkarriere bilden (zB Matura und unmittelbar daran anschließendes Kolleg), Gegenstand der Förderung durch das Arbeitsmarktservicesein.

 

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