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arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / Gesetzestext & Urteile / Arbeitskräfteüberlassergesetz
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)
Art. 1 § 11 Vertragliche Vereinbarungen
BGBl.Nr. 196/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
Inkrafttretedatum: 1.7.2000
§ 11. (1) Der Überlasser darf eine Arbeitskraft an einen Dritten
nur nach Abschluß einer ausdrücklichen Vereinbarung überlassen,
die unabhängig von der einzelnen Überlassung insbesondere folgende
Bedingungen zwingend festzulegen hat:
- die Höhe des Entgeltes, die Zahlungstermine und die Urlaubsansprüche;
- ein bestimmtes zeitliches Ausmaß der Arbeitsverpflichtung und
die Gründe für eine allfällige Befristung;
- die Kündigungsfristen;
- die voraussichtliche Art der Arbeitsleistung;
- die Bundesländer oder die Staaten, in denen die überlassene
Arbeitskraft beschäftigt werden soll.
(2) Verboten sind insbesondere Bedingungen, welche
- den Anspruch auf Arbeitsentgelt auf die Dauer der Beschäftigung
im Betrieb des Beschäftigers einschränken;
- die Arbeitszeit wesentlich unter dem Durchschnitt des zu erwartenden
Beschäftigungsausmaßes festsetzen oder ein geringeres Ausmaß
der Arbeitszeit für überlassungsfreie Zeiten festlegen;
- bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung dem Arbeitgeber das Recht
zur Anordnung von regelmäßiger Mehrarbeit einräumen;
- das Arbeitsverhältnis ohne sachliche Rechtfertigung befristen;
- die Verfalls- oder Verjährungsvorschriften verkürzen;
- die überlassene Arbeitskraft für die Zeit nach dem Ende
des Vertragsverhältnisses zum Überlasser, insbesondere durch
Konventionalstrafen, Reugelder oder Einstellungsverbote, inihrer Erwerbstätigkeit
beschränken.
(3) Vereinbarungen, die sonstige Konventionalstrafen oder Reugeld vorsehen,
sind nur insoweit zulässig, als sie nicht nach Gegenstand, Zeit oder
Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der
Überlasser an der Einhaltung der jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen
hat, eine unbillige finanzielle Belastung der überlassenen Arbeitskraft
bewirken.
(4) Über die Vereinbarung ist der Arbeitskraft ein Dienstzettel
auszustellen, der die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Angaben enthalten
muß. Weiters muss der Dienstzettel zum Ausdruck bringen, ob das
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz
zur Anwendung kommen. Verweigert der Überlasser die Ausstellung des
Dienstzettels oder entspricht dieser nicht der Vereinbarung, so ist die
Arbeitskraft nicht verpflichtet, der Überlassung Folge zu leisten.
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