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Übereinkommen 150: Übereinkommen über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau, 1978

Dieses Übereinkommen ist am 11. Oktober 1980 in Kraft getreten.

Beschlussfassung: ILO-Tagung 64 vom 26.6.1978, Genf

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1978 zu ihrer vierundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die Bestimmungen bestehender internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, insbesondere des Übereinkommens über die Arbeitsaufsicht, 1947, des Übereinkommens über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969, und des Übereinkommens über die Arbeitsmarktverwaltung, 1948, in denen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Arbeitsverwaltung gefordert wird;

hält es für wünschenswert, daß Urkunden angenommen werden, die Richtlinien für das Gesamtsystem der Arbeitsverwaltung festlegen;

verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die Beschäftigungspolitik, 1964, und des Übereinkommens über die Erschließung des Arbeitskräftepotentials, 1975; verweist ferner auf das Ziel der Schaffung einer vollen und angemessen entlohnten Beschäftigung und bekräftigt die Notwendigkeit von Programmen der Arbeitsverwaltung, die es ermöglichen, auf dieses Ziel hinzuarbeiten und die in den genannten Übereinkommen dargelegten Ziele zu verwirklichen;

erkennt die Notwendigkeit an, die Unabhängigkeit der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer voll zu wahren, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen bestehender internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, die die Vereinigungsfreiheit, das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen gewährleisten -- insbesondere das Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948, und das Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949 -- und die jede Einmischung der Behörden untersagen, durch die diese Rechte beschränkt würden oder ihre rechtmäßige Ausübung behindert würde, und ist der Auffassung, daß den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei der Erreichung der Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fortschritts eine wesentliche Rolle zufällt;

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitsverwaltung: Aufgaben, Befugnisse, Aufbau, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1978, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitsverwaltung, 1978, bezeichnet wird.

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bezeichnet der Ausdruck „Arbeitsverwaltung" die Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet der innerstaatlichen Arbeitspolitik;

  2. umfaßt der Ausdruck „System der Arbeitsverwaltung" alle Organe der öffentlichen Verwaltung, die für die Arbeitsverwaltung verantwortlich oder damit befaßt sind -- gleich ob es sich um ministerielle Dienststellen oder öffentliche Institutionen einschließlich halbstaatlicher und regionaler oder lokaler Stellen oder irgendeine andere Form der dezentralisierten Verwaltung handelt --, sowie jeden institutionellen Rahmen für die Koordinierung der Tätigkeiten solcher Organe und für die Anhörung und Beteiligung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und ihrer Verbände.

Artikel 2

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis bestimmte Tätigkeiten der Arbeitsverwaltung nichtstaatlichen Organisationen, insbesondere Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer -- oder gegebenenfalls Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer -- übertragen oder anvertrauen.

Artikel 3

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der innerstaatlichen Arbeitspolitik als Angelegenheiten betrachten, die gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis durch direkte Verhandlungen zwischen den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geregelt werden.

Artikel 4

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in einer den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechenden Weise dafür zu sorgen, daß in seinem Gebiet ein System der Arbeitsverwaltung eingerichtet wird und wirksam funktioniert und daß die ihm zugewiesenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten ordnungsgemäß koordiniert werden.

Artikel 5

  1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung Beratungen, Zusammenarbeit und Verhandlungen zwischen den öffentlichen Stellen und den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer -- oder gegebenenfalls den Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer -- zu gewährleisten.

  2. Diese Vorkehrungen sind, soweit dies mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis vereinbar ist, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie für die verschiedenen Sektoren der Wirtschaft zu treffen.

Artikel 6

  1. Die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung sind je nach Sachlage für die Vorbereitung, Durchführung, Koordinierung, Überwachung und Überprüfung der innerstaatlichen Arbeitspolitik verantwortlich oder wirken dabei mit und sind im Rahmen der öffentlichen Verwaltung das Instrument für die Vorbereitung und Durchführung der zur Verwirklichung dieser Politik erlassenen Gesetzgebung.

  2. Diese Stellen haben unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Arbeitsnormen insbesondere

    1. an der Vorbereitung, Durchführung, Koordinierung, Überwachung und Überprüfung der innerstaatlichen Beschäftigungspolitik gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis mitzuwirken;

    2. die Lage der Beschäftigten, Arbeitslosen und Unterbeschäftigten unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis auf dem Gebiet der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und des Arbeitslebens zu untersuchen und laufend zu beobachten, auf Mängel und Mißstände in diesen Bereichen hinzuweisen und Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen;

    3. den Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie deren Verbänden, soweit es mit der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis vereinbar ist, ihre Dienste zur Verfügung zu stellen, um eine wirksame Beratung und Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Stellen und den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie zwischen diesen Verbänden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in den verschiedenen Sektoren der Wirtschaft zu fördern;

    4. den Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie deren Verbänden auf Wunsch eine fachliche Beratung zukommen zu lassen.

Artikel 7

Falls die innerstaatlichen Verhältnisse es zur Befriedigung der Bedürfnisse der größtmöglichen Zahl von Arbeitnehmern erfordern und soweit solche Tätigkeiten noch nicht erfaßt sind, hat jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Ausdehnung der Aufgaben des Systems der Arbeitsverwaltung -- nötigenfalls stufenweise -- auf Tätigkeiten zu fördern, die in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen durchzuführen sind und die Arbeitsbedingungen und das Arbeitsleben von Erwerbstätigengruppen betreffen, die rechtlich nicht als abhängig Beschäftigte gelten, wie z.B.

  1. Pächter, die keine außenstehenden Arbeitskräfte beschäftigen, Teilpächter und ähnliche Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte;

  2. selbständig erwerbstätige Personen, die keine außenstehenden Arbeitskräfte beschäftigen und die im informellen Sektor tätig sind, wie er in der innerstaatlichen Praxis verstanden wird;

  3. Mitglieder von Genossenschaften und in Betrieben mit Arbeiterselbstverwaltung tätige Personen;

  4. Personen, die im Rahmen von Systemen tätig sind, die auf gemeinschaftlichen Gepflogenheiten oder Traditionen beruhen.

Artikel 8

Soweit dies mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis vereinbar ist, haben die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung an der Ausarbeitung der staatlichen Politik auf dem Gebiet der internationalen Arbeitsangelegenheiten und an der Vertretung des Staates in diesen Angelegenheiten mitzuwirken und zur Vorbereitung der auf innerstaatlicher Ebene in diesem Bereich zu treffenden Maßnahmen beizutragen.

Artikel 9

Im Hinblick auf eine angemessene Koordinierung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Systems der Arbeitsverwaltung in der durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder Praxis bestimmten Weise muß das Arbeitsministerium oder eine andere vergleichbare Stelle über die Mittel verfügen, um feststellen zu können, ob halbstaatliche Stellen, die für bestimmte Tätigkeiten der Arbeitsverwaltung zuständig sind, und regionale oder lokale Stellen, denen solche Tätigkeiten übertragen worden sind, im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung handeln und die ihnen gesetzten Ziele beachten.

Artikel 10

  1. Das Personal des Systems der Arbeitsverwaltung muß sich aus Personen zusammensetzen, die für die ihnen übertragenen Tätigkeiten ausreichend qualifiziert sind, Zugang zu der dafür erforderlichen Ausbildung haben und von unzulässigen äußeren Einflüssen unabhängig sind.
  2. Dieses Personal hat über den Status, die materiellen Mittel und die Finanzmittel zu verfügen, die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.

[...]

Artikel 18


Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.

[Der deutsche Text ist lediglich eine zusätzliche Übersetzung. Das englische Orginal, das in internationalen Klagen zu verwenden ist, finden Sie daher hier: https://www.ilo.org/ilolex/cgi-lex/convde.pl?C150 ]

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