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// Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / Rechtsanwalt Pochieser: Begründungspflicht eingeschränkt
Rechtsanwalt Herbert Pochieser:
Die Begründungspflicht gilt
nur noch sehr eingeschränkt!
Siehe auch:
Wien, 28.2.2012 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Freunde,
Achtung: Wie schon vor einiger Zeit einmal in einer Aussendung
mitgeteilt, hat die Neufassung des § 9 mit seinem § 9 Absatz 8 AIVG
seit 01.01.2008 eine nicht unbeträchtlichen Änderung für das
Verwaltungsverfahren gebracht:
"Bei Vorliegen der in § 9 Abs 8 AlVG geregelten
Voraussetzungen kann eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor
Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder
auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt
werden; ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls
voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme
vorliegen« (Hervorhebung durch mich)
VwGH 6. 7. 2011, 2011/08/0013
Immer wieder werde ich damit konfrontiert, dass Arbeitslose nach der
alten Judikatur vor der Änderung der Rechtslage der Meinungs sind, dass
sie eine vorweg-Defizit-Feststellung verlangen können. Dies ist bei so
genannten Langzeitarbeitslosen nach dieser Judikatur nicht mehr der
Fall. Die Verwaltungsbehörde kann, worauf ich bereits hingewiesen habe,
auch erst im Nachhinein, unter Umständen sogar erst im
Berufungsbescheid die Gründe für die Zuweisung einer Maßnahme liefern.
Das Ergebnis dieser Judikatur ist, dass Arbeitslose zuerst einen
unrechtmäßigen Kurs über sich ergehen lassen müssen, um sich im
Nachhinein – nach der Absolvierung – nicht mehr beschweren zu können,
was in dieser Hinsicht praktisch eine Entrechtung bedeutet. Die
Textbausteine der Arbeitsmarktsverwaltung sind mittlerweile stark
verbessert worden, insbesondere im Hinblick auf
Langzeitarbeitslosigkeit und scheint der Verwaltungsgerichtshof nach
einer zuletzt ebenfalls von mir mitgeteilten Entscheidung der
Auffassung, dass die Annahme der Verwaltungsbehörde, dass man nach
jahrelanger Arbeitslosigkeit gewissermaßen nicht mehr am letzten Stand
sei, um eine realistische Einschätzung der eigenen Jobchancen ohne eine
derartige Maßnahme treffen zu können, genügen zu lassen.
Sperren wegen Verweigerung von Maßnahmen sind nun beträchtlich schwerer
zu bekämpfen, als nach der alten Rechtslage. Es bedarf in jedem Fall
für die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde initiativ
einer Darlegung, weswegen eine bestimmte Maßnahme, insbesondere eines
bestimmten Anbieters nichts bringt. Für mich als Vertreter in
derartigen Beschwerdeführungen wäre es wertvoll, von ehemaligen
Teilnehmern oder auch Teilnehmern aus laufenden Kursen Informationen
über die Abläufe der mittlerweile als "Deppenkurse"
bezeichneten Maßnahmen und sonstige Unzulänglichkeiten (wie
beispielsweise nicht ausreichend vorhandene Bildschirmarbeitsplätze
bzw. nicht funktionierenden Computer, was mir immer wieder auch
berichtet wird) zu erhalten. Informationen werden von mir vertraulich
behandelt und nur anonymes wird verwertet. Selbstverständlich wäre es auch
wünschenswert, wenn ich zeugenschaftlich belegte Dokumentationen hätte.
Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen
Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh.
Schottenfeldgasse 2-4
A-1070 Wien
Tel.: ++43 1 5238667
Fax: ++43 1 5238667-10
s1@hpochieser.at
Rechtsanwaltscode: R110832
Kanzleistunden:
Mo - Do 9-12 u. 14 - 17; Fr 9 - 12 Uhr
Termine nach telefonischer Vereinbarung
Anmerkung
arbeitslosennetz:
Unsere Befürchtungen wurden leider bestätigt. Das AMS wird so also
weiter den Druck erhöhen, solange die Arbeitslosen glauben, sie
könnten sich individuell durchwursteln und hätte es nicht nötig, sich
gemeinsam POLITISCH zu organisieren, sich solidarisch zu
verhalten und gemeinsam für die eigenen Rechte zu kämpfen. Wir
empfehlen daher, Mitglied beim Verein AKTIVE
ARBEITSLOSE zu werden!
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