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Der Antrag auf das Arbeitslosengeld

Sie müssen – sofern Sie nicht die Arbeitslosfrühmeldung (siehe unten) oder unter bestimmten Umständen Meldung per eAMS vornehmen können – zuerst einmal persönlich beim zuständigen AMS vorsprechen, um den Anspruch auf den AMS-Bezug geltend zu machen. Dabei nehmen Sie folgende Dokumente mit:

  • Meldezettel bzw. Auszug aus dem Melderegister
  • Ihren amtlicher Lichtbildausweis
  • die E-Card

Sie erhalten dort das bundesweit einheitliche Meldeformular und einen Termin, bis wann Sie das ausgefüllte Formular mit den weiteren Belegen beim AMS wieder zurück bringen müssen.

Die „Geltendmachung“ Ihres Anspruchs auf AMS-Bezug legt nur den Zeitpunkt fest, ab dem Sie frühestens AMS-Bezug bekommen. Die Nachweise für Ihren Anspruch und zur Berechnung des Anspruchs müssen Sie erst mit der Abgabe des Meldeformulars bekannt geben!

Neu seit 1.1.2008: „Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet.“ (§ 17 Abs. 3 AlVG)

Neu seit 1.7.2010: „Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“ (§ 17 Abs. 4 AlVG)

Legen Sie Dokumente vor, die sich auf einen konkreten Anspruch aus der Ar­beitslosenversicherung beziehen und daher das AMS darauf schließen können müsste, dass Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld, Notstandhilfe oder Pensionsvorschuss stellen wollen. Unterlässt das AMS es, Ihnen das entsprechende Antragsformular zu geben, so bleibt Ihr Anspruch gewahrt. Das AMS hat die Pflicht dies als „Anbringen“ zu interpretieren und Sie zu fragen, ob Sie einen Antrag stellen wollen (VwGH 2002/08/0041 RS 8, VwGH 2004/08/0090).

Welches AMS ist zuständig?

  • Jenes, das örtlich für Ihren Wohnsitz oder wenn Sie einen solchen nicht haben Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig ist. Dieser ist „räumlich-personalen Bezug, für den einerseits der Wille, seine Lebensbeziehungen bis auf weiteres mit einem bestimmten Ort zu verbinden und andererseits der Umstand charakteristisch ist, dass diese Be­ziehungen auch tatsächlich mit dem Aufenthaltsort verknüpft werden“ (VwGH 95/08/0155 RS 2).
  • Üblicherweise befindet sich das örtlich zuständige AMS im ländlichen Raum in der Bezirkshauptstadt. Die genaue Einteilung entnehmen Sie der „Arbeitsmarktsprengelverordnung – AMSprV“.
    https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Titel=AMSprV

Wie wirken sich Fristversäumnisse aus?

  • Bei der ersten Vorsprache zur Geltendmachung des Arbeitslosenbezuges: Pech gehabt, Sie bekommen das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag, an dem Sie beim AMS erscheinen.
  • Abgabe des ausgefüllten Antragsformular oder Nachreichung von fehlenden Unterlagen: Hier können Sie nach § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG „die Berücksichtigung triftiger Gründe“ geltend machen, „dies setzt jedoch die vorherige (persönliche) Vorsprache zum Zweck der Geltendmachung des Anspruchs voraus.“ (VwGH 2010/08/0134 RS 1).
  • VORSICHT FALLE: Versäumen Sie einen Termin, weil Sie noch auf fehlende Unterlagen warten, so gilt das nicht als „triftiger Grund“ (VwGH 2006/08/0115 RS 2).

    Tipp: Suchen Sie rechtzeitig schriftlich um Fristverlängerung an und Erscheinen – falls nicht rechtzeitig Antwort kommt – zum Termin mit den Unterlagen, die Sie haben! Das AMS muss für die fehlenden Unterlagen sowieso einen Auftrag zur Mängelbehebung erteilen und eine Nachfrist setzen!

Was tun, wenn ich verhindert bin?

  • Hindert Sie ein triftiger Grund wie z.B. Krankheit oder Aufnahme ei­ner Arbeit an der persönlichen Vorsprache, dann können Sie diese innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes (Belege mitnehmen!) über die persönliche Vorsprache nachholen (VwGH 96/08/0076 RS 2).

    VORSICHT FALLE: Sprechen Sie aber erst später als eine Woche nach Wegfall des „triftigen Grundes“ beim AMS vor, dann läuft Ihr AMS-Bezug erst mit diesem Tag an bzw. weiter!

  • Tipp: Wenn Sie persönlich verhindert sind, können Sie hier auch einen Vertreter (§ 10 AVG) schicken (VwGH 96/08/0076 RS 1, VwGH 2004/08/0090 RS 3). Dies kann eine beliebige (zurechnungsfähige) von Ihnen beauftragte Person sein. Sie muss gegenüber dem AMS Ihre schriftliche Vollmacht vorweisen und sich selbst ausweisen können.

Wann kann das AMS auf eine persönliche Vorsprache verzichten?

  • Seit 1.7.2010 kann das AMS generell von der persönlichen Vorsprache absehen, wenn das AMS die Anspruchsvoraussetzungen auch ohne Ihre Vorsprache beurteilen kann, insbesondere dann, wenn Sie das Arbeitslosengeld per eAMS angesucht haben. Wenn Sie aus zwingenden Gründen wie Krankenstand oder Aufnahme einer Arbeit verhindert sind, reicht die Übermittlung der ausgefüllten Formulare bzw. der Antrag via eAMS.

Neue Alternative mit Pferdefüßen: Arbeitslosfrühmeldung (§ 17 AlVG)

Diese ist seit 1.7.2010 möglich und soll Verbesserungen bringen. Demnach kann beim AMS noch während des Auslaufens des Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosmeldung erfolgen. Eine Antragstellung auf das Arbeitslosengeld ist allerdings nur per eAMS-Konto möglich.

Das AMS hat Ihren Antrag innerhalb von 3 Werktagen zu bestätigen.

Vorteile:

  1. Die Arbeitslosmeldung kann per Telefon, Brief, Fax E-Mail oder eAMS-Konto gestellt werden.
  2. Eine erste Vorsprache zur Geltendmachung des Arbeitslosengeldes kann innerhalb von 10 Tagen der Arbeitslosigkeit erfolgen. Wenn ein direkter Kontakt nicht notwendig ist (z.B.: wenn das AMS eine Wiedereinstellungszusage akzeptiert oder wenn Sie einen Antrag auf Weiterbildungsgeld oder Pensionsvorschuss gestellt haben), kann der direkte Kontakt mit dem AMS zumindest für eine Weile gänzlich vermieden werden.
  3. Die Betreuungsplan, in der das AMS gerne einige Fallstricke versteckt, muss erst innerhalb der ersten drei Wochen erstellt werden, ansonsten wird dieser überfallsartig beim Erstkontakt mit dem AMS erstellt.
  4. Wer will kann sich bereits Stellenvorschläge zusenden lassen.

Nachteile:

  • VORSICHT FALLE: Langt der Antrag nicht vor der Arbeitslosigkeit ein, so müssen Sie so rasch wie möglich vorsprechen, da das AMS nun keinen bis 10 Tage rückwirkenden Bezug des Arbeitslosengeldes ge­währen kann!
  • Das AMS hat Ihre Daten früher und kann mit der „Betreuung“ rascher beginnen …

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