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Auszug aus BUNDESRICHTLINIE für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB) AMF/8-2008 gültig ab 1.5.2008

6.8. 2. Qualitätsmanagementsystem

Die Umsetzung des Betriebskonzeptes ist vom SÖB durch ein Qualitätsmanagement¬system sicherzustellen. Bestehende Projekte haben – unter Einräumung einer Übergangsfrist bis Ende der Vertragslaufzeit – den Nachweis eines Qualitätsmanagementsystems, jedenfalls bzgl. der Umsetzung des Betreuungsteils und der Teilnahmezufriedenheit zu erbringen. Bei der Umsetzung des Betreuungskonzeptes ist sicherzustellen, dass

  • sozialarbeiterisch geschulte Schlüsselkräfte mit der Hauptaufgabe der sozialarbeiterischen bzw. sozialpädagogischen Betreuung der Transitarbeitskräfte sowie Schlüsselkräften mit nachgewiesener Erfahrung im Outplacement beschäftigt werden
  • die Arbeitsorganisation, neben der produktiven Beschäftigung von Transitarbeitskräften auch deren sozialarbeiterische bzw. sozialpädagogische Betreuung zeitlich und organisatorisch gewährleistet
  • die Arbeitsorganisation zudem Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung für Transitarbeitskräfte im Betrieb des SÖB selbst oder bei externen Schulungsträgern zeitlich und organisatorisch ermöglicht
  • die arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Die Kosten zur Erlangung des Sozialgütesiegels können gefördert werden.

Die LGS ist verpflichtet, in der Fördervereinbarung alle im Sinne des § 9 Abs. 7 AlVG relevanten Qualitätsstandards verbindlich zu regeln.

Der Beschäftigungsträger ist verpflichtet, mit den Transitarbeitskräften eine individuelle Vereinbarung abzuschließen, welche die Zielsetzung und die zu erbringenden Dienstleistungen bzgl. der sozialpädagogischen Betreuung und Qualifizierung beinhaltet. Die individuelle Vereinbarung hat einer vom Arbeitsmarktservice genehmigten Mustervereinbarung zu entsprechen und ist der Transitarbeitskraft auszuhändigen.

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