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Auszug aus BUNDESRICHTLINIE für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB) AMF/8-2008 gültig ab 1.5.20086.8. 2. QualitätsmanagementsystemDie Umsetzung des Betriebskonzeptes ist vom SÖB durch ein Qualitätsmanagement¬system sicherzustellen. Bestehende Projekte haben – unter Einräumung einer Übergangsfrist bis Ende der Vertragslaufzeit – den Nachweis eines Qualitätsmanagementsystems, jedenfalls bzgl. der Umsetzung des Betreuungsteils und der Teilnahmezufriedenheit zu erbringen. Bei der Umsetzung des Betreuungskonzeptes ist sicherzustellen, dass
Die Kosten zur Erlangung des Sozialgütesiegels können gefördert werden. Die LGS ist verpflichtet, in der Fördervereinbarung alle im Sinne des § 9 Abs. 7 AlVG relevanten Qualitätsstandards verbindlich zu regeln. Der Beschäftigungsträger ist verpflichtet, mit den Transitarbeitskräften eine individuelle Vereinbarung abzuschließen, welche die Zielsetzung und die zu erbringenden Dienstleistungen bzgl. der sozialpädagogischen Betreuung und Qualifizierung beinhaltet. Die individuelle Vereinbarung hat einer vom Arbeitsmarktservice genehmigten Mustervereinbarung zu entsprechen und ist der Transitarbeitskraft auszuhändigen. Gesamte Richtlinie als Word-Dokument
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