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Pensionstransitkräfte („Pensionsleasing“)Als solche gelten „ältere Arbeitslose, die kurz (3,5 Jahre oder kürzer) vor der Alterspension stehen und keine Aussicht auf ein reguläres Beschäftigungsverhältnis haben”. Als Zuweisungskriterium nennen SÖB- und GPL-Richtlinie: “Anstelle des Arbeitsmarkterfolges tritt das Kriterium der Amortisationsrechnung: Gegenüberstellung des Kosteneffekts (Förderaufwand des AMS) und der Entlastungseffekte (fiktive Kosten des Leistungsbezuges und allenfalls zuzüglich direkter Fiskaleffekte). Zielgruppenpersonen sind daher Personen mit relativ hohem ALG- bzw. NH-Anspruch.” Es geht also beim "Pensionsleasing" in erster Linie darum, daß das AMS Geld sparen will! Dafür gibt es überhaupt keine Gesetzesgrundlage, im Gegenteil: das kann sogar als Diskriminierung mit Schädigungsabsicht gewertet werden! Zuweisungen unter Sanktionsdrohung sind daher unserer Meinung nach völlig rechtswidrig und sollten mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde und mit einer Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch und Veruntreuung von Versichertengeldern beantwortet werden!
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