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  arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / AMS Maßnahmen

AMS-Maßnahmen / AMS-Kurse

Praktikum

"Praktika", die oft im Rahmen von "Wiedereingliederungsmassnahmen" abgenötigt werden, dürfen streng genommen nur in Form reglulärer Arbeitsverhältnisse bei angemessener Bezahlung (Kollektivvertragslohn für die jeweilige Tätigkeit) angeboten werden. Praktika, bei denen als "Entlohnung" lediglich der weiterlaufende Bezug des AMS-Bezugs angeboten wird, dürfen nicht unter Androhung einer Bezugsperre abgenötigt werden, da das Praktikum als solches im AlVG nicht aufscheint und nur als reguläres Arbeitsverhältnis zu regulärer KV-Bezahlung sanktionierbar wäre.

Auf EU-Ebene ist aber auf Seiten der Europäischen Kommission ein Vorschlag
zu einer Empfehlung für einen Qualitätsrahmen von Praktika in Arbeit. Das Sozialministerium berichtet über diesen Vorschlag:

"Für ein Praktikum soll eine Praktikumsvereinbarung abgeschlossen werden. Darin sollen die Bildungsziele, die Arbeitsbedingungen, die Frage der Bezahlung oder Aufwandsentschädigung durch den Praktikumsanbieter, die Rechte und Pflichten der Parteien nach geltenden EU- und nationalen Rechtsvorschriften sowie die Dauer des Praktikums und Transparenzanforderungen festgehalten werden. Details dazu sind in der Empfehlung geregelt."
Jahresbericht 2014 gemäß Art. 23f. Abs. 2 B-VG des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (GZ: BMASK-57002/0002/V/1/2013)
Quelle: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00043/imfname_337939.pdf

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen, insbesondere in Hinsicht auf Arbeitsplatzgestaltung, Bildschirmarbeit, Sicherheitseinrichtungen wären auch bei solchen AMS-Maßnahmen einzufordern. Bei entpsrechender Fachgewerkschaft oder AK erkunden!

"Probetage", "Schnuppertage"

Immer beliebter dürfte es sein, in AMS-Maßnahmen wie der u.a. vom bfi im Auftrag des AMS durchgeführten "Aktivieriungs- und Praktikabörsen" aber auch bei gemeinnützigen Personalüberlassern Arbeitslose als für die UnternehmerInnen kostenlose Arbeitkräfte zu Probetagen in Betrieben zu schicken, die nicht extra nach Kollektivvertrag bezahlt werden.

Das ist klar rechtswidrig, da auch ein Probetag ein regulär nach Kollektivvertrag zu bezahlender Arbetistag ist. Wir empfehlen, die Gebietskrankenkassa zu informieren (es wird so die Sozialversicherungspflicht umgangen!), eine Sachverhaltsdarstellung an die Korruptionsstaatsanwaltschaft zu machen und eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Sozialministerium einzubringen.

Siehe auch:

 

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