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Unetnschuldigtes Fernbleiben in einer AMS-Maßnahme
(§ 10 AlVG Bezugssperre)
Seit 1.1.2014 wurde der Katalog für mögliche Sanktionen nach § 10 AlVG um den Absatz 4 erweitert:
"(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."
Nun kann der Bezug für unentschuldigte Fehltage in AMS-Maßnahmen abgezogen werden. Da auch hier die Möglichkeit für "zwingende Gründe" besteht, die eine solche Sperre wieder aufheben, muß das AMS Sie auf jeden Fall zum Parteiengehör laden, womit der Verwaltungsaufwand für diese dumme Schikane hoffentlich die Ihnen vorenthaltene GVersciherungsleistung wieder auffrisst.
Wir bitten auf jeden Fall um entsprechende Erfahrungberichte!
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