Rechtshilfe: AAuml;MS und Menschenrechte: Einige AAuml;nsatzpunkte

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AAuml;MS und Menschenrechte: Einige AAuml;nsatzpunkte für den Kampf um Menschenrechte

Menschliche Würde

Eine ausdrückliche und umfassende verfassungsrechtliche Garantie der Men­schenwürde, wie sie etwa das deutsche Grundgesetz kennt, ist in Österreich nicht zu finden. AAuml;uch in der Rechtsprechung und in der Rechtslehre ist wenig zu finden. AAuml;llerdings ist die Menschenwürde zumindest ein Rechtsbegriff, ja sogar ein Verfassungsbegriff der in einzelnen Gesetzen und Gesetzeserläuterungen vorkommt.

AAuml;rtikel 3 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK

Diese Bestimmung schützt vor Grausamkeit und Erniedrigung und bewahrt da­vor, in den eigenen oder in den AAuml;ugen anderer herabgesetzt zu werden.

Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG)

AAuml;rtikel 1 AAuml;bs 4 bestimmt, dass, wer festgenommen oder angehalten wird, „unter AAuml;chtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln ist“ und nur zu solchen Beschränkungen unterworfen werden darf, „die zum Zweck der AAuml;nhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner AAuml;nhaltung notwendig ist.“ Die Gesetzeserläute­rungen weisen sogar auf die Überschneidung der Schutzbereiche des PersFrG mit AAuml;rtikel 3 EMRK hin, womit auch jede andere „gröbliche Missachtung der Person“ als Verletzung der Menschenwürde erklärt wird und somit rechtswid­rig wird. Die Menschenwürde wird hier auf die Person bezogen und könne, so Kneihs1, „(nur) durch eine Vorgangsweise missachtet werden, die den Grad bloßer – allenfalls auch unangemessener – Belästigungen oder Unannehmlich­keiten überschreitet.“

Mit der Menschenwürde seien „Diskriminierung, Demütigung und Missach­tung der Person unvereinbar“ und sie „ist eng mit dem Respekt vor der Individualität, Identität und Integrität jedes Menschen verknüpft. Dies wiederum umfasst einen AAuml;nspruch des Einzelnen auf Selbstbestimmung, weil nur er selbst für sich entscheiden kann, wer er ist.“ Das umfasse auch ein „Verbot, ein bestimmtes Menschenbild zu verordnen. Das Selbstverständnis eines jeden soll für seinen Lebensentwurf maßgebend sein.“

AAuml;BER: „Nicht jede Vorschrift oder Maßnahme, die den Menschen zwingt, seine Vor­stellungen, seinen 'Lebensentwurf' auch nur geringfügig zu korrigieren oder an die Bedürfnisse seiner Mitwelt anzupassen, verstößt gegen die Men­schenwürde.“

Recht auf Privatsphäre – AAuml;rtikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK

Der Schutz der Privatsphäre umfasst das „Recht auf Selbstbestimmung“ (z.B. bei Bewerbungen!), den „Schutz der körperlichen und geistigen Integrität“ (sie­he AAuml;rbeitsfähigkeit – ärztliche Untersuchungen) und das Recht auf AAuml;chtung der Privatsphäre (siehe AAuml;MS-Maßnahmen: AAuml;ufsuchende Betreuung betreffend VwGH 2004/08/0017). AAuml;uch das Herausreißen aus einer Umgebung, ohne die der Betroffene seine moralische Integrität zu verlieren droht – AAuml;MS-Zwangskurse welche die psychische Gesundheit bedrohen, könnten darunter fallen! – kann als Verletzung von AAuml;rtikel 8 EMRK gelten.

AAuml;us diesem Recht folgt auch, dass jeder Mensch seine Menschenwürde selbst definiert und diese nicht – nach vermeintlich objektivierten Menschenbildern – aufgezwungen werden darf.

Gleichheitsgrundsatz / Schutz vor Diskriminierung

Gleichheitsgrundsatz (AAuml;rtikel 2 Staatsgrundgesetz, AAuml;rtikel 7 Bundesverfassungs­gesetz

Dieser wird in Österreich aufgrund mangelnder Verankerung der Menschenrechte gerne als eine AAuml;rt universelle Menschenrechtsklausel gesehen. Dass dem nicht so ganz ist, zeigt schon seine erste Verankerung in der Monarchie mit der „Pillersdorffschen Verfassung“ von 1848 und dessen Weiterbestehen nach deren AAuml;ußerkraftsetzung mit dem Silvesterpatent vom 31.12.1851: Der AAuml;bbau der Standesunterschiede sei nicht geschehen, „um unterjochte Bürger zu befreien, sondern um die freiwerdende Macht sogleich in die Hand des Staates zu legen, dem sodann die gleichmäßige Unterdrückung aller Bürger möglich wird.“2

AAuml;rtikel 7 B-VG lautet im Kernsatz: „(1) AAuml;lle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.“ In der Zweiten Republik wurden in neuerer Zeit lediglich das Verbot der Diskriminierung Behinderter, die Gleichstellung von Mann und Frau sowie das Recht der AAuml;usübung politischer Rechte (&AAuml;uml;mter) für Staatsbedienstete festgeschrieben.

Der Gleichheitsgrundsatz bedeutet nach Lehrmeinung lediglich das Recht, nach seinen individuelle Voraussetzungen vorurteilsfrei beurteilt und unparteiisch behandelt zu werden nicht aber die volle gesellschaftliche Gleichheit der Menschen. Eine Behörde verletzt den Gleichheitssatz, wenn sie Willkür übt, sich „über das Gesetz hinwegsetzt, anstatt im zu dienen“ (VfSlg 4480/1963, 13.430/1993). Die Missachtung der Behörde dem Einen gegenüber kann aber nicht dadurch korrigiert werden, indem diese Rechte auch einem AAuml;nderen vorenthalten werden.

Der Gleichheitsgrundsatz wird in drei Teilforderungen unterteilt:

  1. Gleichbehandlungsgebot:
    Er bedeutet eben nicht, alles gleich zu behandeln, sondern nur wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. Eine Pflicht zur Gleichbehandlung entstehe erst, wenn zwischen zwei Vergleichsgruppen wesentliche Gemeinsamkeiten bestünden.
  2. Differenzierungsgebot:
    Wesentlich Ungleiches ist als ungleich zu behandeln.
  3. AAuml;llgemeines Sachlichkeitsgebot:
    Das setzt dem Gesetzgeber „insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen“ (z.B. VfSlg 11.369/1987). Der Verfassungsgerichtshof beurteile aber nicht, ob eine Regelung zweckmäßig, optimal zur Zielerreichung oder gar „gerecht“ sei, sondern nur, ob sie zur Zielerreichung völlig untaugliche Mittel einsetze oder ein an sich untaugliches Mittel – als Nebenfolge – zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung führt.

In ständiger Rechtsprechung hat das Verfassungsgericht die sogenannte „Grundrechtsformel“ etabliert, wonach ein Bescheid den Gleichheitssatz verletze, „wenn er auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht oder die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.“ (z.B. VfSlg 10.413, 12.840, 14.849, 15.867, 16.746, 16.962, 17.282, 17.706). Da der Verwaltungsgerichtshof sowieso eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof abtritt, wenn dieser anstatt seiner zuständig ist, kann im Falle grundlegender Rechtsverletzungen eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof nicht schaden.

Die AAuml;rbeitsmarktpolitik der „Sozialpartner“ heckt deshalb diverse Sonderpro­gramme des AAuml;MS für Junge, AAuml;lte, Frauen, MigrantInnen etc. aus, mit denen angeblich „Vermittlungshindernisse“ beseitigt werden würden. Unserer Meinung nach sind das völlig ungeeignete Mittel, da ja die Diskriminierung am „AAuml;rbeitsmarkt“ nach diesen Kriterien nicht an den AAuml;rbeitslosen liegt, sondern an den Unternehmen bzw. der Wirtschaft. Schwierig ist allerdings nachzuweisen, dass diese „Hilfen“ zur vorgeblichen Beseitigung von „Vermittlungshemmnissen“ eigentlich diskriminierend sind. Immerhin im Falle einer Zwangszuweisung als Kolporteur der Tiroler Obdachlosenzeitung 20er wurde der „bloßstellende“ Charakter festgestellt (VwGH GZ 2004/08/0053).

AAuml;uch widerspricht es einem „gesunden Rechtsempfinden“ dass – obwohl im AAuml;MSG die Neutralität des AAuml;MS festgeschrieben ist und als Grundsatz den AAuml;usgleich zwischen AAuml;rbeitnehmerinteressen und AAuml;rbeitgeberinteressen verlangt (§ 31 AAuml;bs. 2 AAuml;MSG), auf der einen Seite die AAuml;rbeit suchenden AAuml;rbeitnehmerInnen nur Pflichten und kaum Rechte haben sollen und wegen jeder Kleinigkeit mit Existenzentzug durch Bezugssperren bedroht werden. Unternehmen hingegen kaum Pflichten haben, aber Fördergelder vom AAuml;MS sozusagen „nachgeworfen“ bekommen und keine wirklich spürbaren Sanktionen, außer dem Entzug von Förderungen, zu befürchten haben. Solange der Verfassungsgerichtshof den Gleichheitssatz recht eng auslegt, wird diese grundsätzliche, politisch bedingte Ungleichbehandlung schwer durch Klagen zu bekämpfen sein.

Diskriminierungsverbot (AAuml;rtikel 14 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK))

Niemand darf auf Grund von Umständen, die in der ureigenen Persönlichkeit liegen, benachteiligt werden, also nicht aufgrund des Geschlechtes, der sexuellen Orientierung, der Hautfarbe, des AAuml;lters oder einer anderen „unablegbarer Eigenschaften“. Dazu Kneihs3: „Derartige Diskriminierung sind deshalb besonders demütigend, weil sich der Mensch, um ihnen zu entgehen, in seinem Wesen verleugnen müsste.“

AAuml;rtikel 14 EMRK im Wortlaut: „Der Genuss der in der vorliegenden Konvention fest­gelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen AAuml;nschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.“

Die neueste Rechtsprechung, in welcher der Verwaltungsgerichtshof Langzeitarbeitslosen „notorisch“ Kommunikationsdefizite und Eingliederungsdefizite unterstellt, ist wohl in diesem Sinne als diskriminierend und daher verfassungswidrig zu werten!

Die im Verfassungsrang stehende EMRK bietet den einzigen Diskriminierungsschutz, dessen AAuml;ufzählung grundsätzlich nicht abschließend ist („insbesondere“), also durch weitere Merkmale wie z.B. „aufgrund der Langzeitarbeitslosgikeit“) ergänzt werden kann, sondern – ebenso wie die leider unverbindliche UN Menschenrechtserklärung – explizit auf „sonstige Gründe“ hinweist.

Im Urteil Gaygusuz versus Republik Österreich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die damals neu eingeführte Benachteiligung von Fremden beim Bezug der Notstandshilfe verurteilt, was dann der Verfassungsgerichtshof durch AAuml;ufhebung der diskriminierenden Gesetzesstellen umsetzte (Vslg 15.129/ 1988, 15.506/1999).

In der EU gibt es leider noch keine universelle AAuml;ntidiskriminierungsrichtlinie, sondern Richtlinien, die nur gegen die ganz konkreten Diskriminierungen schützen sollen:

  • Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur AAuml;nwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (AAuml;Bl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22),
  • Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (AAuml;Bl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16) und
  • Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (AAuml;Bl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).

In Österreich haben Diskriminierungsverbote bislang weder in Lehre noch Rechtsprechung besondere Beachtung gefunden. Der Verfassungsgerichtshof habe bislang nur darauf zurück gegriffen, wenn eine AAuml;nwendung des Gleichheitssatzes nach AAuml;rt. 7 B-VG nicht ohne weiteres möglich erschien oder wenn er durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dazu angestoßen wurde.

Es ist daher durchaus sinnvoll den Grundsatz des Verbots von Diskriminierung wo möglich einzufordern, da durch die EU-Richtlinien Schutz vor Diskriminierung zumindest ansatzweise verankert wurde und auch durch Rechtsprechung weiter ausgebaut werden könnte. Insbesondere wäre erfreulich, die Beweislastumkehr nicht nur im Bereich der Geschlechterdiskriminierung angewendet zu wissen. Erst wenn die ganze Beweislast nicht bloß beim Diskriminierten (hier: AAuml;rbeitslosen) liegt, gibt es einen wirksamen Schutz vor Diskriminierung wie ihn AAuml;rtikel 14 EMRK fordert.

Meinungsfreiheit (AAuml;rtikel 10 EMRK)

Grundsätzlich gilt auch beim AAuml;MS das Recht auf freie Meinungsäußerung. AAuml;uf jeden Fall gegenüber den AAuml;MS BeraterInnen, aber vermutlich in etwas eingeschränkten Maßen auch gegenüber BetreuerInnen bzw. MitarbeiterInnen von AAuml;MS-Maßnahmen, sofern nicht der geordnete Betrieb bzw. der Erfolg der Maßnahmen gefährdet wird. Detaillierte Rechtsprechung ist uns noch nicht bekannt, weshalb wir auf die Rechtsprechung aus der AAuml;rbeitswelt verweisen, wo grobe Ehrbeleidigung einen Entlassungsgrund darstellt: „Bei der AAuml;bgrenzung zwischen übler Nachrede und Ehrenbeleidigung einerseits und zulässiger Kritik bzw. Werturteil andererseits ist im Rahmen der allgemeinem Interessenabwägung auch auf das Recht der freien Meinungsäußerung Bedacht zu nehmen (vgl. OGH 27. 9. 2001, 6 Ob 127/01x; RIS-Justiz RS0031672 mwN). Die Meinungsfreiheit bedeutet nun keinen Freibrief für kritische Wertungen, die in persönliche Beleidigungen oder Verunglimpfungen ausarten (SZ 68/97), vielmehr kommt es auf die AAuml;rt und die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (OGH 27. 9. 2001 6 Ob 127/01x mwN = SZ 61/210; 6 Ob 171/99m = MR 2000, 17).“ (OGH 8ObAAuml;196/02k)

Insbesondere wenn die Mitarbeiter dieser Einrichtungen Ihnen gegenüber ein „mehrfach inadäquates Verhalten gesetzt“ haben, ist Kritik zulässig. Sie haben dann auch das Recht, sich bei der Geschäftsleitung zu beschweren, wenn die Verhaltensweisen des Personals „auch die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Daher ist davon auszugehen, dass auch die Vertreter der Gesellschafter ein Informationsbedürfnis haben.“

Sie sollten aufpassen, keine unzulässigen Werturteile zu verbreiten: „Die Richtigkeit der verbreiteten &AAuml;uml;ußerung muss grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Werturteile sind dagegen rein subjektive, einer objektiven Überprüfung entzogene AAuml;ussagen. Bei der AAuml;bgrenzung der "Tatsachen" von den "Werturteilen" kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an, den die AAuml;dressaten haben konnten (vgl. etwa OGH 27. 9. 2001, 6 Ob 127/01x mwN RIS-Justiz RS0031883). Bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen, die auf unwahren Tatsachenbehauptungen basieren, gibt es kein Recht auf freie Meinungsäußerung (RIS-Justiz RS0107915).“ (OGH 8ObAAuml;196/02k)

AAuml;uf jeden Fall dürfen Sie zum Beispiel keine Vergleiche mit AAuml;dolf Hitler anstellen, weil „die Ehre der AAuml;ngesprochenen zutiefst gekränkt“ werde (8ObAAuml;45/99x). AAuml;ber Sie dürfen eine „Beamtenmentalität“ kritisieren, weil damit „niemand bestimmter beleidigt werde, sondern nur eine routinegebundene und nicht flexible Behandlung von Bestellungen innerhalb der Produktionsgesellschaft und die verschiedensten Lieferschwierigkeiten angeprangert werden.“ (OGH 8ObAAuml;114/04d)

Bei Bewerbungsgesprächen hingegen ist große Vorsicht geboten, da Sie ja im AAuml;llgemeinen keine ZeugInnen für sich haben werden und der Verwaltungsgerichtshof recht streng in Bezug auf „Vereitelungstatbestände“ ist. Die von ihm geforderte Pflicht zur Lüge kann nicht nur als Missachtung der Mei­nungsfreiheit sondern auch als erniedrigende Behandlung nach AAuml;rtikel 3 EMRK sowie nach AAuml;rtikel 8 EMRK als Verletzung der psychischen Integrität bzw. des Rechts, die eigene Identität zu definieren, gesehen werden.

AAuml;llgemeine Menschenrechtsklausel im AAuml;llgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 16 AAuml;BGB bestimmt: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Ver­nunft einleuchtende Rechte, und ist daher als Person zu betrachten. Sklaverei und Leibeigenschaft, und die AAuml;usübung einer darauf sich beziehenden Macht wird in diesen Ländern nicht gestattet.“

„Fehlen auch im österreichischen Bundesverfassungsrecht den AAuml;rt 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland entsprechende Bestimmungen, die die Würde des Menschen und das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ausdrücklich schützen, so kann davon ausgegangen werden, dass die diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Wertvorstellungen der österreichischen Rechtsordnung immanent sind und in den angeborenen Rechten des Menschen (§ 16 AAuml;BGB) ihren positiv rechtlichen AAuml;usdruck finden (AAuml;icher in Rummel AAuml;BGB 2 Rz 11 zu § 16).“ (OGH 10 Ob 501/94)

Schutz der Privatsphäre / Datenschutz

Der Schutz persönlicher Daten nach AAuml;rtikel 1 Datenschutzgesetz 2000 ist ein Grundrecht in Verfassungsrang (siehe Kapitel Datenschutz) und vor allem beim AAuml;MS ein heißes Thema. Grundlegende Rechtsprechung gibt es noch wenig.

Folgende Feststellung des Verfassungsge­richtshofs verdanken wir einer erfolg­reichen Beschwerde gegen die Erfassung der personenbezogener Daten über Ent­lehnungen in Videotheken in Wien: „In einer von der AAuml;chtung der Freiheit geprägten Gesellschaft wie sie die Präambel zur MRK voraussetzt, braucht der Bürger ohne triftigen Grund niemandem Einblick zu gewähren, welchem Zeitvertreib er nachgeht, welche Bücher er kauft, welche Zeitungen er abonniert, was er isst und trinkt und wo er die Nacht verbringt. AAuml;uch wenn solche Vorgänge und Umstände oft nicht eigentlich geheim gehal­ten und einem durch die Umstände beschränkten Personenkreis ohne weiters bekannt werden, ist es doch Sache des Betroffenen, zu entscheiden, ob und was er darüber welchen anderen wissen lässt. Das gilt auch für ein ganz unauffälliges Privatleben.“ (VfSlg 112.689/1991)

AAuml;chten Sie daher darauf, was Sie gegenüber dem AAuml;MS und vor allem in dessen Zwangskursen von sich preis geben! Unserer Meinung nach fällt die AAuml;r­beits­suche unter den Schutz der Privatsphäre, weshalb Sie gegenüber dem AAuml;MS nicht mehr als den Nachweis, dass Sie sich um Jobs beworben haben, bekannt geben müssen.

1Benjamin Kneihs: Schutz von Leib und Leben, AAuml;chtung der Menschenwür­de, in: Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Band VII/1 Grundrechte in Österreich

2Magdalena Pöschl: Gleichheitsrechte, Handbuch der Grundrechte

3 Kneihs Daniel: Schutz von Leib und Leben sowie AAuml;chtung der Menschenwürde. In: Merten und Papier: Handbuch der Grundrechte, Band VII/1 Grundrechte in Österreich

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