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AMS-Bezugssperren: Vorsatz bei Vereitelung

  • „Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat.“ (VwGH 94/08/ 0050 RS 3)

  • „Die Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht aus.“ (VwGH 94/08/0050 RS 3)

Dem widerspricht allerdings die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof, das für privatrechtliche Verfahren das Höchstgericht ist:

  • Bedingt vorsätzlich handelt, wer das mit dem Handeln verbundene Risiko erkennt und so hoch veranschlagt, daß er die Möglichkeit der Tatbildverwirklichung ernst nimmt, das heißt als naheliegend ansieht, aber dennoch handelt, weil er den nachteiligen Ereignisablauf hinzunehmen gewillt ist, wer hingegegen diese Risiko nicht erkennt oder nicht richtig einschätzt, sondern leichtfertig auf den Nichteintritt des Erfolgs vertraut, handelt bewußt fahrlässig. (RS OGH 1975/02/12 13Os6/75; 13Os153/74; 12Os20/75; 11Os166/75; 13Os184/75; 11Os38/76; 1Ob582/76; 11O) [Rechtssatz im RIS]

Wir empfehlen daher, bei Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof diesen Widerspruch aufzuzeigen und auf die mangelnde Einsicht in das Risiko bzw. die mangelnde Tatbildverwirklichung hinzuweisen.

TIPP: Das AMS verletzt unserer Erfahrung nach seine Pflicht zur Unparteilichkeit und glaubt den Arbeitgebern bzw. Maßnahmenträgern deutlich mich als Ihnen. Sie müssen also selbst so gut es geht Beweise sichern oder Beweisanträge stellen und z.B. die Einvernahme von Zeugen verlangen (siehe Verwaltungsverfahren: Beweise)!

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