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// Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / Gesetzestext & Urteile
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 302: Amtsmißbrauch
Was sonst noch in Frage kommt:
- Nötigung (§ 105 StGB, Straffrahmen bis zu 1 Jahr)
- Schwere Nötigung (§ 106 StGB, Strafrahmen 6 Monate bis 5 Jahre)
- Gefährliche Drohung (§ 107 StGB, Strafrahmen bis zu 1 Jahr)
- Beharrliche Verfolgung (§ 107a, Strafrahmen bis zu 1 Jahr)
- Täuschung (§ 108, Strafrahmen bis zu 1 Jahr)
- Verletzung des Amtsgeheimnisses (Strafrahmen bis zu 3 Jahre)
- Fälschung eines Beweismittels (§ 293, Strafrahmen 1 Jahr)
- Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295, Strafrahmen 1 Jahr)
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