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Bei einem Beratungsgespräch dürfen Arbeitslose alle vorbringen, was gegen die Zumutbarkeit einer Stelle spricht. Vorstellungsgespräche dürfen nicht mit Beratungsgesprächen vermischt werden.

Geschäftszahl: 2005/08/0159

Entscheidungsdatum: 20.12.2006

Rechtssatznummer 1

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Eine im Bezug von Arbeitslosengeld stehende Person ist grundsätzlich berechtigt, beim Betreuungsgespräch mit einem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice alles vorzubringen, was aus ihrer Sicht gegen eine geplante Zuweisung spricht, ohne befürchten zu müssen, dass deswegen ihr Leistungsanspruch gekürzt wird. Sie ist nur verpflichtet, nach allfälliger Belehrung über die Zumutbarkeit, einer Zuweisung zu einer offenen Arbeitsstelle auch tatsächlich nachzukommen. Soll daher mit einer arbeitslosen Person kein Beratungs-, sondern ein "Vorstellungsgespräch" geführt werden, so setzt dies voraus, dass der Unterschied deutlich gemacht wird.

Dokumentnummer JWR_2005080159_20061220X01

 

 

 

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