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// Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe
/ Rechtsmittel: Bundeserwaltungsgericht / aufschiebende Wirkung von Bescherden
Rechtsmittel:
Beschwerden gegen AMS-Bescheide beim Bundesveswaltungsgericht:
AMS-Textbaustein zur (rechtsidrigen) Verweigerung der aufschiebende Wirkung der Beschwerde
zu B)
Nach § 13 Abs. 1 VWGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zuläauml;ssige Beschwerde gemäauml;ßszlig;
Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) aufschiebende Wirkung.
Nach § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behöouml;rde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließszlig;en, wenn
nach Abwäauml;gung der berüuuml;hrten öouml;ffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausüuuml;bung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräauml;umten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäauml;ftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öouml;ffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AIVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Das gilt auch füuuml;r erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßszlig;nahmen.
Eine aufschiebende Wirkung wüuuml;rde diesen aus generalpräauml;ventiven Grüuuml;nden im öouml;ffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt dient dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräauml;uchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund üuuml;berwiegt das öouml;ffentliche Interesse gegenüuuml;ber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist daher auszuschließszlig;en.
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