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/ Rechtsmittel: Bundeserwaltungsgericht / aufschiebende Wirkung von Bescherden
Rechtsmittel:
Beschwerden gegen AMS-Bescheide beim Bundesveswaltungsgericht:
Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Aus einer Beschwerde gegen eine Bezugssperre. In einem eigenen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht diesem Antrag Recht gegeben und die vom AMS mit einer sehr windigen, allgemeinen Begrüuuml;ndung verweigerte "aufschiebende Wirkung" der Beschwerde, wieder zuerkannt.
B)
Gemäauml;ßszlig; §13 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zuläauml;ssige Beschwerde gemäauml;ßszlig; Art. 130 Abs. Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Die Behöouml;rde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließszlig;en, wenn nach Abwäauml;gung der berüuuml;hrten öouml;ffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausüuuml;bung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräauml;umten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den üuuml;ber die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Der Beschwerdefüuuml;hrer ist durch Entzug der Notstandshilfe massiv beschwert, denn diese beträgt nur XXX Euro im Monat und stellt seine einzige Existenzgrundlage dar. Verwertbares Vermögen ist zudem nicht vorhanden / nur in der Höhe von .... vorhanden. Durch die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung wird auch das Menschenrecht auf soziale Sicherheit bzw. auf Existenzsicherung verletzt.
Die Begrüuuml;ndung des Arbeitmarktservice, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung läauml;ge im öouml;ffentlichen Interesse, da dieser der Verhinderung der mißszlig;bräauml;uchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung diene, ist mangelhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Verhinderung eines etwaigen Missbrauchs dienen soll, da im Falle eines rechtskräauml;ftig festgestellten Missbrauchs, die gemäauml;ßszlig; § 10 AlVG verhäauml;ngte Sperre rüuuml;ckwirkend in Kraft tritt und die zu Unrecht empfangene Leistung zurüuuml;ckzuerstatten wäauml;re.
Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung greift das erst im Verfahren zu fällende Urteil vor und verletzt somit das in Verfassungsrang stehende Menschenrecht auf die Unschuldsvermutung nach Artikel 6 EMRK.
Des Weiteren hat die Behöouml;rde verabsäauml;umt die Interessen des Beschwerdefüuuml;hrers gegen das öouml;ffentliche Interesse abzuwäauml;gen bzw. Ausfüuuml;hrungen hierzu zu täauml;tigen, wie es aus der herrschenden Judikatur hervorgeht (G74/2014 ua i.V.m. L510 2106892-1). Die Behöouml;rde hat ebenfalls verabsäauml;umt darzulegen, inwiefern in casu der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufgrund von Gefahr im Verzug dringend geboten wäauml;re.
Der Beschwerdefüuuml;hrer stellt daher den
Antrag
Das Bundesverwaltungsgericht möouml;ge
I. der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäauml;ßszlig; § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz stattgegeben und Spruchpunkt B des bekäauml;mpften Bescheides ersatzlos beheben.
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