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  arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / AMS Maßnahmen

Unterstützung bei der Arbeitssuche (Bewerbungskurse, Coachings)
BBE - Beratungs- und Betreuungseinrichtungen

Mit der AlVG-Novelle 2007 wurden nun auch Maßnahmen zu Unterstützung bei der Arbeitssuche als Wiedereingliederungsmaßnahmen in den § 9 AlVG aufgenommen und dürfen nun prinzipiell vom AMS mit einer Bezugssperre erzwungen werden.

Die gute Frage ist aber, was darf diese "Unterstützung bei der Arbeitssuche" umfassen, und in welchem (Stunden)Ausmaß.

Es gibt nun ein erstes Urteil zu Wiedereingliederungsmaßnahmen zur Unterstützung bei der Arbeitssuche, die der "Unterstützung bei der Arbeitssuche" doch gewisse Grenzen setzt:

Der Begriff "Unterstützung" weist nach allgemeinem Sprachgebrauch auf eine Hilfestellung hin. In diesem Sinne ist etwa das Arbeitsmarktservice generell zur "Unterstützung von Arbeitsuchenden bei der Suche und Auswahl eines Arbeitsplatzes" verpflichtet (§ 32 Abs. 2 Z 6 AMSG). Die in § 9 Abs. 8 AlVG angesprochene "persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche" geht über die nach § 32 Abs. 2 Z 6 AMSG zu gewährende Unterstützung insofern hinaus, als sie als eigenständige Wiedereingliederungsmaßnahme - und damit in strukturierter Form und unter der Sanktion des § 10 AlVG stehend -, abgestellt auf die konkreten persönlichen Erfordernisse des Arbeitslosen, erfolgen kann. Dies kann etwa die intensivierte persönliche Beratung des Arbeitslosen, auch außerhalb der Räume des AMS, oder konkrete persönliche Hilfestellungen, z.B. bei der Verfassung von Bewerbungen, bei der Vorbereitung auf Bewerbungsgespräche oder bei der Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten, umfassen. Die Vertretung des Arbeitslosen bei der Vereinbarung und Durchführung von Bewerbungsgesprächen lässt sich hingegen nicht mehr unter den Begriff der "Unterstützung" subsumieren, zumal dadurch dem Arbeitslosen nicht bloß Hilfestellung geleistet, sondern vielmehr für ihn gehandelt wird. (VwGH 2009/08/0044 RS 1)

Dem ist schon ein Urteil vorausgegangen, das bestimmte Formen der "aufsuchenden Betreuung" als grundsätzlich menschenrechts- bzw. verfassungswidrig, und daher nicht sanktionierbar erkannt hat: Dazu zähle "sich von Mitarbeitern dieses Unternehmens bei der Bewerbung vertreten zu lassen bzw. diesen Personen "das Moderieren und Begleiten des Vorstellungsgespräches und in weiterer Folge für die ersten beiden Monate des Arbeitsverhältnisses" zu überlassen hat. Für derartige, an eine Art "Bewährungshilfe für Langzeitarbeitslose" gemahnende Eingriffe in das Privatleben (iSd Art. 8 EMRK) Arbeitsuchender bietet das Gesetz keine Grundlage." (VwGH 2004/08/0017 RS 3)

Solche "Angebote" zur "Unterstützung bei der Arbeitssuche" werden aber gerne mit weiteren Kurselemente angereichert, die mit der Arbeitssuche selbst wenig zu tun haben. Ein solcher "Wald- und Wiesenkurs" wird dann - wie Urteile des Verwaltungsgerichtshofs zeigen - wegen "Unbestimmtheit" und "fehlende Fokussierung" unzumutbar.

Siehe:

Was unserer Meinung nach nicht unter "Unterstützung bei der Arbeitssuche" fällt:

  • Umfangreiche persönliche Daten durch Fragebögen erfassen (siehe VwGH-Urteil 2005/08/0027)

  • Sie zur Teilnahme an einem psychologischen oder sonstigen Test zwingen.

  • Sie zur Teilnahme an einem Test über Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zwingen (VwGH-Urteil 2009/08/0105, dazu Presseaussendung Pochieser).

  • Ihre "Arbeitswilligkeit" durch Kontrolle Ihrer Bewerbungstätigkeiten überwachen. Das ist nämlich eine hoheitliche Aufgabe und darf ebenso wie die Arbeitsvermittlung nicht an Private ausgelagert werden!

  • Verpflichtende Arbeitsvermittlung mit Sanktionsdorhung betreiben. Diese ist nämlich auch eine hoheitliche Aufgabe und darf nicht an Private ausgelagert werden! (siehe VwGH-Urteil 2006/08/0224)

  • Sie ohne Ihre Zustimmung zu einem Bewerbungsgespräch begleiten.

  • Zwingende Vorschriften über die Gestaltung Ihrer persönlichen Bewerbungsunterlagen. Das würde nämlich einen verfassungswidrigen Eingriff in Ihre persönliche Integrität nach Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention (Schutz der Privatsphäre) bedeuten

  • Vermittlung von AMS-Kursen oder gar von Transitarbeitsstellen

  • Ohne Ihre Zustimmung Daten an potentielle Arbeitgeber weiter geben.

  • Ohne Ihre Zustimmung Daten an das AMS weiter geben. Da die Kursinstitute aber vom AMS gezwungen werden, einen Betreuungsbericht zu schreiben, können Sie dem Kursinstitut anbieten, diesen gemeinsam zu erstellen. Auf keinen Fall zulassen, dass dieser hinter Ihrem Rücken erstell wird.

VORSICHT FALLE: Bei solchen AMS-Zwangsmaßnahmen werden einem oft privatrechtliche Vereinbarungen zur Unterschrift vorgelegt, deren Rechtsgrundlage mehr als zweifelhaft ist. Siehe daher auch "Vorsicht vor privatrechtlichen Vereinbarungen!"

TIPP: Seien Sie sich stets bewußt, daß Sie als (zumeist langjährige) EinzahlerIn in die ArbeitslosenVERSICHERUNG ja eigentlich der/die AUFTRAGGEBERIN sind und nicht eine BittstellerIn oder gar UntertanIn! Sollten Sie mit der gebotenen Leistung nicht zufrieden sein, dann beschweren Sie sich doch bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle, der Volksanwaltschaft und beim Rechnungshof. Es sind nämlich auch Ihre Versicherungsbeiträge, die da ver(sch)wendet werden (= Untreue im strafrechtlichen Sinne).

AMS Richtlinien

  • Bundesrichtlinie Arbeitsmarktbezogene Beratungs- und Betreuungseinrichtungen (BBE)

Siehe auch:

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