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Gleiche Kurse müssen nicht mehrmals gemacht werdenEine oft auftauchende Frage ist, ob der gleiche Kurs mehrmals gemacht werden muß. Da Arbeitslose sich immer wieder darüber beschwert haben, dass das AMS einen rein zur Verfälschung der Langzeitarbeitslosenstatistik (siehe Presseaussendung "Statistikverfälschung") einen immer wieder zu den gleichen Massenkursen zubucht und diese Kritik sogar bis in die Medien gedrungen ist, hat Sozialminister Hundstorfer öffentlich versprochen, dass das nicht mehr vorkommen soll. Laut Bundesrichtlinien des AMS haben die Kursbetreiber dem AMS mitzuteilen, ob das Kursziel erreicht worden ist. Wurde dieses erreicht, gibt es keinen sachlichen Grund, den Kurs, der ja von der Versicherungsgemeinschaft und den SteuerzahlerInnen bezahlt wird, noch einmal zu machen, da das AMS als hoheitliche Organisation von der Verfassung und dem § 31 Arbeitsmarktservicegesetz her zu den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit verpflichtet ist und JEDE Zuweisung auf den Einzelfall hin begründen muß. Andernfalls wäre aus strafrechtlicher SIcht von der Veruntreuung von Versicherungs- und Steuergeldern auszugehen. Zudem hat das AMS gleichartige Fälle gleich zu behandeln, weshalb Anweisungen des Sozialministeriums in einem Einzelfall für alle gleich gelagerten Fälle umzusetzen sind. Wenn das AMS sich dennoch nicht daran hält, empfehlen wir, eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Sozialminister zu machen, da das Sozialministerium vom AMSG her die Dienstaufsicht über das AMS wahrzunehmen hat und der Sozialminister die politische Verantwortung für die Durchführung der Dienstaufsicht trägt. TIPP: Streng genommen wäre eine erneute Zubuchung zum gleichen Kurs strafrechtlich als Veruntreuung von Versicherungsgeldern und Steuergeldern (§ 153 StGB, Strafrahmen bis 3 Jahre) zu werten. Sozialministerium-Antwort: GZ: BMASK-440.020/0129-VI/B/1/2014 Bezeichnend für die Politik ist allerdings, dass der Sozialminister so tut, als sei es sein guter Wille, und nicht die Österreichische Verfassung, dass gleiche Kurse nicht mehrmals gemacht werden müssen. Dieser Fall zeigt jedenfalls, dass sich wehren und an die Öffentlichkeit gehen, sehr wohl einen Sinn macht und damit etwas erreicht werden kann! Rechtliche Grundlagen
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Externe Berichte:
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