|
Gesetzliche Grundlagen von AMS-Maßnahmen(aktuallisiert am 8.3.2021) Das AMS ist vom Arbeitsmarktservicegesetz (§ 32 AMSG) her verpflchtet folgende Dienstleistung anzubieten:
Das AMS darf diese - und wirklich nur diese konkret angeführten Dienstleistungen! - an private Firmen / Vereine auslagern bzw. durch Förderungen unterstützen. Habe ich ein Recht auf eine konkrete Dienstleistung oder eine Förderung?Leider haben Sie nach bisher herrschender Rechtslehre keinen Anspruch auf konkrete Leistungen des AMS, ja nicht einmal auf einen Bescheid bei der Verweigerung einer Förderung druch das AMS. TIPP: Sie haben dennoch die Möglichkeit unter Berufung auf § 32 AMSG ein schriftliches Förderansuchen zu stellen, auf das das AMS dann zumindest eine schriftliche Antwort geben muß. Weiter wäre denkbar, einen Feststellungsbescheid über das Vorliegen oder NIchtvorliegen von Fördervoraussetzungen zu verlangen! Wenn Ihr Berater einen Kurs oder was auch immer nicht fördern will, diskutieren Sie nicht lange darüber, sondern stellen per Einschreiben ein schriftlicher Ansuchen! Welche Grundsätze hat das AMS bei seinen Dienstleistungen zu erfüllen?Vom Gesetz vorgegebenes Ziel des AMS ist es, „auf ein möglichst vollständiges, wirtschaftlich sinnvolles und nachhaltiges Zusammenführen von Arbeitskräfteangebot und –nachfrage hinzuwirken“ (§ 29 Absatz 1 AMSG) und „1. Vermittlung von geeigneten Arbeitskräften auf Arbeitsplätze herbeizuführen, die möglichst eine den Vermittlungswünschen des Arbeitssuchenden entsprechende Beschäftigung bieten“ sowie „2. die Auswirkungen von Umständen, die eine unmittelbare Vermittlung im Sinne von Ziffer 1 behindern, überwinden helfen“. (§ 29 Absatz 2 AMSG). Neben der Vermittlung von Arbeitsverhältnissen kann das AMS Arbeitsuchenden sogenannte AMS-Maßnahmen zuweisen: „Die Maßnahmen sollen insbesondere die Erhaltung und den Ausbau marktfähiger Qualifikationen der Arbeitnehmer fördern.“ (§ 31 Absatz 8 AMSG). Das AMS hat sich „nach den Erfordernissen des Einzelfalles“ zu richten (§ 31 Absatz 1 AMSG). Für AMS-Maßnahmen gilt generell: „Bei allen Tätigkeiten hat das Arbeitsmarktservice auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Erreichung des in § 29 genannten Zieles bedacht zu nehmen.“ (§ 31 Absatz 5 AMSG). Diese Grundsätze sind sogar in der Bundesverfassung festgeschrieben, da der Rechnungshof die Einhaltung dieser Grundsätze zu überprüfen hat (§ 126b B-VG)! Weiters hat der Bund (hier: das Sozialministerium) im Zuge des Aufsichtsrechts (siehe: Weitere Rechtsmittel: Dienstaufsichtsbeschwerde) auf Zweckmäßigkeit zu überprüfen (§ 120b B-VG) Das AMS hat auch die „notwendige Einheitlichkeit des Vorgehens“ und „die Erreichung höchstmöglicher Effizienz und Zweckmäßigkeit der Leistungserbringung“ sicher zu stellen (§ 31 Absatz 4 AMSG). Nicht hoheitliche Aufgaben des AMS dürfen an private Dienstleister vergeben werden. Dabei gelten aber die oben genannten Grundsätze nach wie vor und das AMS hat insbesondere darauf zu achten, daß "schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden" (§ 31 AMSG). Was dürfen private Dienstleister des AMS nur mit Ihrer Zustimmung machen, also nicht erzwingen!Private Dienstleister dürfen insbesondere folgende Tätigkeiten nur mit Ihrer Zustimmung machen, also nicht erzwingen:
Welche Dienstleistungen darf das AMS mit der Androhung einer Bezugssperre aufzwingen?Es gibt prinzipiell drei Arten von AMS-Maßnahmen die laut § 10 AlVG mit Sperre sanktioniert werden können:
Diese Maßnahmen sind nach §§ 9 und 10 AlVG grundsätzlich mit Bezugsperren bedrohbar. Sie dürfen diese aber nicht nur wegen Nichterfüllung wichtiger Voraussetzungen sondern auch ausdrücklich wegen eines nicht näher genannten „wichtigen Grundes“ ("Nachsichtsgründe") ablehnen. Weitere Information: Maßnahmen zur Berufsorientierung und Berufsinformation, sind nach AMSG auch Aufgabe des AMS. Weil diese nicht in § 10 AlVG angeführt sind, darf das AMS diese auch nicht mit Androhung einer Bezugssperre erzwungen! Gesetzliche Grundlagen:
|