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/ AMS-Maßnahmen und AMS-Kurse
Vereitelung einer AMS-Maßnahme
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"Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an
einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt
teilzunehmen, liegt nur dann vor, wenn es sich überhaupt um
eine solche Maßnahme handelt, wenn feststeht, dass die Kenntnisse
und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die
Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in
Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind
und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in
den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt
das Ergebnis seines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens
dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen
einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht
hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund
die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt."
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"Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu
zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf
die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des
Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterassung
jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet
ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln" (VwGH). Sie dürfen
sehr wohl vorbringen, was gegen die Teilnahme spricht, müssen
sich aber mit dem AMS herumschlagen, wenn man Sie dort
trotzdem aufnehmen will.
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VORSICHT FALLE: Neuer (Un(Rechtsprechung
zufolge sei es "notorisch" und "keiner näheren Begründung"
dass Langzeitarbeitslosigkeit den arbeitsplatzbezogenen
Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen
Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum
in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur
Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten
Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation
darstellen kann (VwGH 2009/08/0114 u.a.). Sie müssen laut VwGH
also belegen, dass diese geradezu diskriminierend pauschale
Unterstellung bei Ihnen nicht zutrifft (Gutachten) bzw. die
menschrechtswidrige Diskriminierung (Artikel 14 EMRK)
bekämpfen.Siehe auch: Generalvorverurteilung
für Langzeitarbeitslose?
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VORSICHT FALLE: Wenn Sie nur einen oder
einige Tage am Besuch der Maßnahme verhindert sind (z.B.
Arzttermine, Bewerbungen, ...) dürfen Sie den Kurs von sich
aus nicht abbrechen! (VwGH 2010/08/0140)
Das AMS darf nicht sperren
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Wenn Sie einen "der Sache nach anerkannten
Hindernisgrund" (Krankheit, ...) in einer vom AMS
als unzureichend empfundenen Form bekannt geben (VwGH
98/08/0304 RS 6).
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Das AMS hat zu berücksichtigen, "dass es sich bei
Nachschulungen (Umschulungen) oder Maßnahmen zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Maßnahmen handelt,
die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der
Arbeitslosigkeit in sich tragen, und die Teilnahme an solchen
Maßnahmen - in der Regel - nach Belieben nachholbar ist,
wodurch sie sich von der Annahme der vom Arbeitsmarktservice
vermittelten Beschäftigungen - wiederum in der Regel - sehr
wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem
Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll, so wird an
das Kriterium des "wichtigen Grundes" - je
nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme - daher kein
allzu strenger Maßstab anzulegen sein." (VwGH
98/08/0304 RS 5 und GZ
2012/08/0166 RS 1)
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Wenn der Massnahme aufgrund des völlig unbestimmten Inhalts
jegliche Fookusierung auf konkrete und tatsächlich vorhandene
Vermittlungshindernisse fehlt. Tipp: Wichtig ist, sich
möglichst genau informationen einzuholen, was leider oft nur
am Infotag eventuell möglich ist. Der Entscheidungsspielraum
ist da leider groß. Siehe
Presseaussung: "Verwaltungsgerichtshof: 'Arbeit hat Zukunft'
wegen Unbestimmtheit und fehlender Fokusierung un zumutbar?
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Wenn Sie sich weigern, in einem Formular persönliche
Daten bekannt zu geben. Das AMS müsste zuvor Ihnen
bekannt geben, welche Daten zu welchen Zweck benötigt werden
und warum das AMS diese Daten nicht bereits hat. Die
Nichtbekanntgabe von Daten an sich ist nicht sanktionierbar! (VwGH
2005/08/0027, VwGH
2006/08/0161_RS3 sowie VwGH
GZ 2013/08/0280). Ebenso darf nicht die Verweigerung zur
Zustimmung der Datenweitergabe mit Bezugssperren bestraft
werden (VwGH
GZ 96/08/0042_RS4.
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Wenn Sie sich weigern, Anträge auf privatrechtliche
Förderungen nach § ;§
34 + §35
AMSG zu unterschreiben (DLU - Deckung des Lebensunterhalts) (VwGH
2007/08/0141 RS 2).
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Unsere bescheidene Meinung: Wenn Sie sich weigern, eine privatrechtliche
Vereinbarung zu unterschreiben (uns ist aber noch
keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bekannt!). Siehe: Vorsicht
vor privatrechtlichen Vereinbarungen!
Tipp: Aufgrund der großen Rechtsunsicherheit, was genau zumutbar
ist und was nicht, gibt es zwei Möglichkeiten um nicht völlig
gegen die Windmühle zu kämpfen: Entweder stets Infos über halbwegs
passende Kurse suchen und diese als Alternative aktiv vorschlagen.
Da Sie beim Beratungsgespräch
des Kontrollmeldetermins sagen dürfen, was gegen eine
Zuweisung spricht (VwGH
GZ 2005/08/0159 RS 1) können Sie auch sinngemäß sagen: "Wenn
Sie wollen, dass ich alles genau dokumentiere und gegebenfalls
wegen Verschwendung von Steuer- und Versichreungsgeldern den
Rechnungshof anschreibe und sonst in geeigneter Form
veröffentliche, und meine Kolleg*innen über deren Rechte im Kurs
informiere, dann weisen Sie mich ruhig zu einem Sinnloskurs zu."
Gemäß Bundesverfassung und §
31 Abs. 5 AMSG ist das AMS bei der Verwendung der Mittel auf
die Einhaltung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit verpflichtet, auch wenn der
Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung dre Zumutbarkeit von
Kursen nach AlVG darauf seltsamerweise wenig Rücksicht nimmt. Und
natürlich können Sie darauf hinweisen, dass es doch für einen
erwachsenen Menschen kein befriedigendes Leben sein kann, anderen
Menschen unter Gewaltandrohung etwas Sinnloses aufzuzwingen.
Keinesfalls sollten Sie vorab etwas ablehnen,
ohne wirklich genaue Informationen über den Inhalt und Ihre
rechtlichen Chancen zu haben. Mitunter ist etwas, das bedrohlich
klingt, harmlos während etwas, das harmlos klingt, bedrohlich ist,
weil die Marketingsprache des AMS wenig mit der Realität zu tun
hat und im konkreten Fall erst recherchiert werden muß was hinter
den oft sinnentleerten Gummibegriffen wirklich steckt.
Nachsichtsgründe
Das AMS hat die Sperre ganz oder teilweise nachzusehen, wenn
Nachsichtsgründe vorliegen. Dazu zählt vor allem, wenn Sie binnen
kurzer Zeit eine versicherungspflichtige Arbeit halbwegs dauerhaft
anfangen. Auf jeden Fall gilt eine Arbeit, die binnen 2 Monaten
aufgenommen wird, als Nachsichtsgrund. Sie sollte aber nicht
binnen weniger Wochen oder gar Tage wieder beendet werden!
Bei AMS-Maßnahmen die auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt
werden können, weil z.B. jede Woche oder jeden Monat Starttermine
vom Kursinstitut angeboten werden, hat das AMS keinen allzu
strengen Maßstab an Nachsichtsgründe zu legen und zum Beispiel
einen bereits vor der Arbeitslosikgeit gebuchten Famileinurlaub,
dessen Stornierung große Kosten verursacht, als Nachsichtsgrund
anzuerkennen (VwGH
2012/08/0166 RS 1)
TIPP: Wenn Sie bei einer Bezugssperre Nachsichtsgründe angeben,
dann werden die Unterlagen zur Bezugssperre dem Regionalbeirat
vorgelegt, in dem auch AK und ÖGB mit je einer Vertreter*in
vertreten sind. Verlangen Sie vom AMS bzw. von ÖGB und AK die
Namen IHRER Vertreter*innen, um diese über Ihre Sich der
Bezugssperre informieren zu können!
Siehe auch: Bezugssperresowie
Bescheide: Begründung
des Bescheids
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