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  arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / AMS-Maßnahmen und AMS-Kurse

Vereitelung einer AMS-Maßnahme

  • "Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, liegt nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt das Ergebnis seines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt."

  • "Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln" (VwGH). Sie dürfen sehr wohl vorbringen, was gegen die Teilnahme spricht, müssen sich aber mit dem AMS herumschlagen, wenn man Sie dort trotzdem aufnehmen will.

  • VORSICHT FALLE: Neuer (Un(Rechtsprechung zufolge sei es "notorisch" und "keiner näheren Begründung" dass Langzeitarbeitslosigkeit den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann (VwGH 2009/08/0114 u.a.). Sie müssen laut VwGH also belegen, dass diese geradezu diskriminierend pauschale Unterstellung bei Ihnen nicht zutrifft (Gutachten) bzw. die menschrechtswidrige Diskriminierung (Artikel 14 EMRK) bekämpfen.Siehe auch: Generalvorverurteilung für Langzeitarbeitslose?

  • VORSICHT FALLE: Wenn Sie nur einen oder einige Tage am Besuch der Maßnahme verhindert sind (z.B. Arzttermine, Bewerbungen, ...) dürfen Sie den Kurs von sich aus nicht abbrechen! (VwGH 2010/08/0140)

Das AMS darf nicht sperren

  • Wenn Sie einen "der Sache nach anerkannten Hindernisgrund" (Krankheit, ...) in einer vom AMS als unzureichend empfundenen Form bekannt geben (VwGH 98/08/0304 RS 6).

  • Das AMS hat zu berücksichtigen, "dass es sich bei Nachschulungen (Umschulungen) oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Maßnahmen handelt, die nicht die Chance einer sofor­tigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen, und die Teilnahme an solchen Maßnahmen - in der Regel - nach Belieben nachholbar ist, wodurch sie sich von der Annahme der vom Arbeits­marktservice vermittelten Beschäftigungen - wiederum in der Regel - sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll, so wird an das Kriterium des "wichtigen Grundes" - je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme - da­her kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein." (VwGH 98/08/0304 RS 5 und GZ 2012/08/0166 RS 1)

  • Wenn der Massnahme aufgrund des völlig unbestimmten Inhalts jegliche Fookusierung auf konkrete und tatsächlich vorhandene Vermittlungshindernisse fehlt. Tipp: Wichtig ist, sich möglichst genau informationen einzuholen, was leider oft nur am Infotag eventuell möglich ist. Der Entscheidungsspielraum ist da leider groß. Siehe Presseaussung: "Verwaltungsgerichtshof: 'Arbeit hat Zukunft' wegen Unbestimmtheit und fehlender Fokusierung un zumutbar?

  • Wenn Sie sich weigern, in einem Formular persönliche Daten bekannt zu geben. Das AMS müsste zuvor Ihnen bekannt geben, welche Daten zu welchen Zweck benötigt werden und warum das AMS diese Daten nicht bereits hat. Die Nichtbekanntgabe von Daten an sich ist nicht sanktionierbar! (VwGH 2005/08/0027, VwGH 2006/08/0161_RS3 sowie VwGH GZ 2013/08/0280). Ebenso darf nicht die Verweigerung zur Zustimmung der Datenweitergabe mit Bezugssperren bestraft werden (VwGH GZ 96/08/0042_RS4.

  • Wenn Sie sich weigern, Anträge auf privatrechtliche Förderungen nach § ;§ 34 + §35 AMSG zu unterschreiben (DLU - Deckung des Lebensunterhalts) (VwGH 2007/08/0141 RS 2).

  • Unsere bescheidene Meinung: Wenn Sie sich weigern, eine privatrechtliche Vereinbarung zu unterschreiben (uns ist aber noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bekannt!). Siehe: Vorsicht vor privatrechtlichen Vereinbarungen!

Tipp: Aufgrund der großen Rechtsunsicherheit, was genau zumutbar ist und was nicht, gibt es zwei Möglichkeiten um nicht völlig gegen die Windmühle zu kämpfen: Entweder stets Infos über halbwegs passende Kurse suchen und diese als Alternative aktiv vorschlagen. Da Sie beim Beratungsgespräch des Kontrollmeldetermins sagen dürfen, was gegen eine Zuweisung spricht (VwGH GZ 2005/08/0159 RS 1) können Sie auch sinngemäß sagen: "Wenn Sie wollen, dass ich alles genau dokumentiere und gegebenfalls wegen Verschwendung von Steuer- und Versichreungsgeldern den Rechnungshof anschreibe und sonst in geeigneter Form veröffentliche, und meine Kolleg*innen über deren Rechte im Kurs informiere, dann weisen Sie mich ruhig zu einem Sinnloskurs zu." Gemäß Bundesverfassung und § 31 Abs. 5 AMSG ist das AMS bei der Verwendung der Mittel auf die Einhaltung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verpflichtet, auch wenn der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung dre Zumutbarkeit von Kursen nach AlVG darauf seltsamerweise wenig Rücksicht nimmt. Und natürlich können Sie darauf hinweisen, dass es doch für einen erwachsenen Menschen kein befriedigendes Leben sein kann, anderen Menschen unter Gewaltandrohung etwas Sinnloses aufzuzwingen.

Keinesfalls sollten Sie vorab etwas ablehnen, ohne wirklich genaue Informationen über den Inhalt und Ihre rechtlichen Chancen zu haben. Mitunter ist etwas, das bedrohlich klingt, harmlos während etwas, das harmlos klingt, bedrohlich ist, weil die Marketingsprache des AMS wenig mit der Realität zu tun hat und im konkreten Fall erst recherchiert werden muß was hinter den oft sinnentleerten Gummibegriffen wirklich steckt.

Nachsichtsgründe

Das AMS hat die Sperre ganz oder teilweise nachzusehen, wenn Nachsichtsgründe vorliegen. Dazu zählt vor allem, wenn Sie binnen kurzer Zeit eine versicherungspflichtige Arbeit halbwegs dauerhaft anfangen. Auf jeden Fall gilt eine Arbeit, die binnen 2 Monaten aufgenommen wird, als Nachsichtsgrund. Sie sollte aber nicht binnen weniger Wochen oder gar Tage wieder beendet werden!

Bei AMS-Maßnahmen die auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden können, weil z.B. jede Woche oder jeden Monat Starttermine vom Kursinstitut angeboten werden, hat das AMS keinen allzu strengen Maßstab an Nachsichtsgründe zu legen und zum Beispiel einen bereits vor der Arbeitslosikgeit gebuchten Famileinurlaub, dessen Stornierung große Kosten verursacht, als Nachsichtsgrund anzuerkennen (VwGH 2012/08/0166 RS 1)

TIPP: Wenn Sie bei einer Bezugssperre Nachsichtsgründe angeben, dann werden die Unterlagen zur Bezugssperre dem Regionalbeirat vorgelegt, in dem auch AK und ÖGB mit  je einer Vertreter*in vertreten sind. Verlangen Sie vom AMS bzw. von ÖGB und AK die Namen IHRER Vertreter*innen, um diese über Ihre Sich der Bezugssperre informieren zu können!

Siehe auch: Bezugssperresowie Bescheide: Begründung des Bescheids

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