arbeitslosennetz home


Arbeitslosigkeit
  News
  Fälle & Berichte
  Rechtshilfe
  Downloads
  Aktionen
     Links
Gewerkschaft
Termine

Rechtsinfo Anfrage
über uns

 

Zustellung der Stellenzuweisung

(gilt im Prinzip auch für AMS-Maßnahmen und sonstige AMS-Schriftstücke!)

Die Stellenzuweisung erfolgt im Regelfall schriftlich. Eine mangelhafte Zustellung der Stellenzuweisung darf nicht zu einer Sanktion führen. Die Beweislast der nachweislichen und daher mit Sperre sanktionierbaren Zustellung liegt beim AMS. Hat das AMS per nicht eingeschriebenen Brief oder E-Mail die Zuweisung abgeschickt und behauptet der/die Arbeitslose, das Schreiben sei nicht angekommen, darf das AMS keine Sperre verhängen.

Der Rückschein eines Einschreibens gilt als öffentliche Urkunde (VwGH 2005/07/0026) und nur wenn Sie begründete Behauptungen gegen seine Richtigkeit erheben, muss die Behörde weitere Ermittlungen zum Zustellvorgang machen (VwGH 2008/08/0016). Ergibt sich aus dem Rückschein, dass nicht nur Ihr Nachname unrichtig geschrieben ist, sondern auch Ihre Zustelladresse in einer großen Wohnanlage unvollständig angegeben ist, darf das AMS den Rückschein nicht als Beleg ordnungsgemäßer Zustellung und des Einwurfs in den zur Abgabestelle gehörenden Briefkasten ansehen (VwGH 2006/08/0263).

VORSICHT FALLE: Haben Sie (nachweislich) Kenntnis davon, dass eine Postsendung abzuholen ist, und holen diese nicht ab, dann nehmen Sie in Kauf, dass eine konkrete (Stellen)Zuweisung Sie nicht erreicht und liefern dem AMS den Grund für eine Bezugssperre (VwGH 2005/08/0173).

Das AlVG sieht leider keine Formvorschrift für die Zuweisung vor, weshalb grundsätzlich eine Stellenzuweisung auch mündlich oder telefonisch möglich wäre. Ist aber strittig, ob eine telefonische Zuweisung erfolgte oder nicht, muss im Falle einer Bezugssperre das AMS weitere Ermittlungen darüber führen und belegen können, dass tatsächlich eine Zuweisung erfolgte und wel­chen Inhalt sie hatte (VwGH 2008/08/0063). Sie haben aber nach AVG das Recht, eine schriftliche Niederschrift – auch über Telefonate – zu verlangen und sollten es dem AMS ab­gewöhnen, mündliche Zuweisungen von was auch immer zu machen!

Tipp: SMS erfüllen nicht die Anforderungen an eine schriftliche Form (OGH 9 ObA 96/07v), erfüllen nicht die Anforderungen des Zustellungsgesetzes und enthalten aufgrund der Kürze in der Regel nicht ausreichende Informationen („Bestimmtheitsgebot“) und schon gar nicht die nötige Rechtsbelehrung. Wir empfehlen daher im Zweifelsfalle dem AMS die Zusendung von SMS zu untersagen bzw. die Nummer Ihres Mobiltelefons erst gar nicht mitzuteilen!

Siehe auch:

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

<<< zurück | Rechtshilfe - Tipps für Arbeitslose von Arbeitslosen | weiter >>>

 mehr Sucheoptionen

Impressum

Vita Activa Unterstützt von Vita Activa
Webhosting