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arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / AMS-Maßnahmen - Transitarbeitspläauml;tze (SÖB / GBP)

Transitarbeitsplätze: Problematische/rechtswidrige Bestimmung aus Arbeitsverträauml;gen und Regelwerken

 

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10.1. Werkstart Steiermark/Carla Graz, Regeln der Zusammenarbeit

"Ein weiterer Bestandteil der Dienstverwendung besteht in der Erfüuuml;llung von Aufträauml;gen, die sich aus der sozialpäauml;dagogischen Zielarbeit ergeben"

"Bei der Erfüuuml;llung von Aufträauml;gen aus der sozialpäauml;dagogischen Arbeit üuuml;bernimmt auch die Sozialpäauml;dagogin eine Vorgesetztenfunktion"

"Füuuml;r Dienstschlüuuml;ssel ist ein Kaution zu hinterlegen ... "

"Aus Sicherheitsgrüuuml;nden köouml;nnen jederzeit Alkoholtests durchgefüuuml;hrt werden" !!!!

"Die Aufnahme einer Nebenbeschäauml;ftigung wäauml;hrend des Projektaufenthalts ist nicht vorgesehen."

"Änderung von Daten. ... und das neue Dokument ist der Sozialpäauml;dagogin vorzulegen"

"Der Besuch durch Bekannte und Verwandt wäauml;hrend der Dienstzeit ist nicht gestattet - dies gilt auch füuuml;r Kinder"

"Entlassungsgrüuuml;nde:

Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen (auch von Sozialpäauml;dagogin)"

"Alle Dokumente, die füuuml;r ... die Sozialpäauml;dagogIn wäauml;hrend des Projektaufenthalts erforderlich sind, sind vor Ablauf des Probemonats zu erbringen."

10.2. Phöouml;nix Feldbach Betriebsregeln (Stand: Früuuml;hjahr 2013)

Nach dem Krankenstand ist dem Dienstgeber unaufgefordert eine Krankenstandsbestäauml;tigung vorzulegen, andernfalls gelten diese Tage als unentschuldigt und werden nicht ausbezahlt.

Bei unbegrüuuml;ndetem Nichterscheinen am Arbeitsplatz vor 12.00 Uhr gilt der ganze Tag als unentschuldigt.

Wer bei Dienstbeginn oder wäauml;hrend der Arbeitszeit alkoholisiert/unter Drogen stehend angetroffen wird, wird mit dem Taxi auf eigene Kosten heimgeschickt. Dieser Tag wird als Urlaubstag abgerechnet, unabhäauml;ngig davon, ob die Alkoholisierung/der Konsum von Drogen zu Arbeitsbeginn, im Laufe- oder am Ende des Arbeitstages wahrgenommen wird.

Nicht verbrauchter Urlaub kann nicht ausbezahlt werden.

Voraussetzung füuuml;r ein Dienstverhäauml;ltnis im sozialöouml;konomischen Betrieb CHAMÄLEON ist die Bereitschaft der TransitarbeiterInnen mit den BereichsleiterInnen und der Päauml;dagogin zusammenzuarbeiten sowie die Bereitschaft der TransitarbeiterInnen an den Problematiken, die zur Arbeitslosigkeit beigetragen haben, zu arbeiten (individueller Betreuungs- und entwicklungsplan).

10.3. ST:WUK Arbeitsvertrag

Geheimhaltungsverpflichtung - Datengeheimnis

Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich zur Geheimhaltung säauml;mtlicher Informationen üuuml;ber betriebliche und außszlig;erbetriebliche Umstäauml;nde (insbesondere Informationen üuuml;ber Transitarbeitskräauml;fte), die ihr auf Grund des Arbeitsverhäauml;ltnisses zugäauml;nglich gemacht worden sind, Dies gilt ohne zeitliche Beschräauml;nkung auch nach Beendigung des Arbeitsverhäauml;ltnisses.

Bei Beendigung des Arbeitsverhäauml;ltnisses hat die Arbeitnehmerin alle noch in ihren Besitz befindlichen Dokumente und Unterlagen, weiche den Täauml;tigkeitsbereich der Gesellschaft betreffen, zurüuuml;ckzugeben.

10.4. WBI Leoben („Aktion Gemeinde“)

Arbeitsvertrag

Präauml;ambel

Die DienstnehmerIn verpflichtet sich, dem Projektzweck konform ihre Täauml;tigkeit auszuüuuml;ben. Die DienstnehmerIn erkläauml;rt sich damit einverstanden, dass eine Arbeitsweise, die dem Projektziel offensichtlich entgegenwirkt, zu sofortigen Abbruch des Dienstverhäauml;ltnisses auch innerhalb der Befristung füuuml;hrt. [Anmerkung: Darunter köouml;nnte auch ein gewerkschaftlicher Kampf um die eigenen Rechte fallen bzw. jede Form des Widerstands!]

I. DEINSTVERWENDUNG UND ENTLOHNUNG

Allfäauml;llig gewäauml;hrte Zulagen oder ÜUuml;berzahlungen werden auf freiwilliger Basis gegen jederzeitigen Widerruf gewäauml;hrt.

Die Dienstnehmerin ist bereit einer Änderung der Täauml;tigkeit zuzustimmen. Aus der ausgeüuuml;bten Täauml;tigkeit kann kein Recht zur dauernd gleichen Verwendung abgeleitet werden.

II. DAUER DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

Die DienstnehmerIn erkläauml;rt sich ausdrüuuml;cklich damit einverstanden, dass ihr Dienstverhäauml;ltnis auch wäauml;hrend der Befristung aufgrund eines in ihrer Person liegenden Umstandes jederzeit wieder beendet werden kann. Zu diesen Umstäauml;nden zäauml;hlen insbesondere:

Das oben zitierte, dem Projektziel nicht föouml;rderliche Verhalten, Alkoholisierung am Arbeitsplatz; Arbeits- und Täauml;tigkeitsverweigerung; unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz; Unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes, Raufhandel, Beschimpfungen und Täauml;tlichkeiten gegenüuuml;ber anderen Arbeitskolleginnen etc.

Desweiteren gilt auch das vorsäauml;tzliche Missachten von Anweisungen des Vorgesetzten als Grund füuuml;r die sofortige Beendigung des Arbeitsverhäauml;ltnisses.

III. Dienstort

Die DienstnehmerIn kann auch zu Leistungen an einem anderen Arbeitsplatz bzw. Arbeitsbereich herangezogen werden, sofern der Arbeitsplatz bzw. der Arbeitsbereich in unmittelbarem Einflussverhäauml;ltnis zum Verein WBI steht.

VI. Dienstverhinderung

ÜUuml;ber die Dienstverhinderung ist ab dem ersten Tag der Verhinderung eine äauml;rztliche Bestäauml;tigung oder ein anderer geeigneter Nachweis vorzulegen.

Kommt die DienstnehmerIn dieser Verpflichtung nicht nach, verliert sie/er füuuml;r die Dauer der Versäauml;umnis den Anspruch auf Entgelt. Der Dienstgeber hat das Recht, nach einer Dienstverhinderung von mehr als 14 Kalendertagen die DienstnehmerIn bei einem Vertrauensarzt des Dienstgebers vorzuladen.

XI. Sonderzahlungen

Der Anteil auf den aliquoten Anteil der Sonderzahlungen gebüuuml;hrt nicht, wenn das Arbeitsverhäauml;ltnis durch berechtigte fristlose Entlassung oder ohne Vorliegen eines wichtigen Austrittsgrundes gelöouml;st wird (§ 26 und § 28 des Angestelltengesetzes)

XII. LEISTUNGSAUSSCHLUSS

Füuuml;r Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebüuuml;hrt der DienstnehmerIn kein Entgelt, wenn Umstäauml;nde gegeben sind, die auf Seiten des Dienstgebers liegen (Ausschluss des § 1155 ABGB – beispielsweise bei Elementarereignissen Sturmschäauml;den, Brand, Baugebrechen udgl.)

XIII. HAFTPFLICHT

In Abäauml;nderung des § 6 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes wird vereinbart, dass auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadensersatzansprüuuml;che oder Rüuuml;ckgriffsansprüuuml;che erlöouml;schen, wenn sie nicht binnen 3 Jahre nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden köouml;nnen, geltend gemacht werden.

XIV. GESCHENKANNAHMEVERBOT

Geschenke düuuml;rfen nur mit ausdrüuuml;cklicher Zustimmung des Arbeitgebers angenommen werden. Die unbefugte Geschenkannahme stellt einen Entlassungsgrund dar.

Ausgenommen von diesem Verbot sind kleine Gelegenheitsgeschenke (Blumen, Genussmittel udgl. Im Gegenwert bis max. Euro 10,-).

Die DienstnehmerIn ist verpflichtet, jede Geschenkannahme dem Dienstgeber mitzuteilen.

XIV. GEHEIMHALTUNGSPFLCIHTEN

Die DienstnehmerIn ist zur Verschwiegenheit hinsichtlich säauml;mtlicher Angelegenheit, die den Dienstgeber betreffen, gegenüuuml;ber jedermann verpflichtet. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung bietet einen Entlassungsgrund. Auch nach Ende des Dienstverhäauml;ltnisses düuuml;rfen dienstinterne Angelegenheiten nicht weiter gegeben werden.

XV. NEBENBESCHÄFTIGUNG

Jede Nebenbeschäauml;ftigung, wie so beispielsweise so die Begrüuuml;ndung eines anderen Dienstverhäauml;ltnisses, eines Werkvertrages oder arbeitnehmeräauml;hnlichen Verhäauml;ltnisses, bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Davon ausgenommen sind lediglich Beschäauml;ftigungen, welche dem rein privaten Bereich zuzuordnen werden köouml;nnen.

XVI. IRRTÜUuml;MLICHE ZAHLUNG

Im Falle einer irrtüuuml;mlich erfolgten Berechnung des Entgeltes, oder üuuml;berhöouml;hten Auszahlung, erkläauml;rt sich die DienstnehmerIn bereit, zu viel ausbezahlte Beträauml;ge zurüuuml;ck zu erstatten.

Die DienstnehmerIn ist verpflichtet, jede Abrechnung und Auszahlung dem Grunde und der Höouml;he nach auf die Richtigkeit zu prüuuml;fen.

XVIII. VERFALL VON ANSPRÜUuml;CHEN

Ansprüuuml;che jeglicher Art aus dem Arbeitsverhäauml;ltnis sind binnen 3 Monaten ab Fäauml;lligkeit bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber mittels eingeschriebenen Brief geltend zu machen.

Siehe auch:


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