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arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / AMS-Maßnahmen - Transitarbeitspläauml;tze (SÖB / GBP)

Transitarbeitsplätze: Zuweisungsvoraussetzungen laut SÖB- und GPL-Richtlinie

 

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(zuletzt notdürftig aktuallisiert am 3.5.2015)

“Zielgruppe … sind schwer vermittelbare Personen mit im Regelfall mit eingeschränkter Produktivität. Die Zugehörigkeit zur Zielgruppe ist im Einzelfall zu prüfen.” (Punkt 6.5)

„Als Personen mit Produktivitätseinschränkung und/oder Vermittlungshindernissen gelten insbesondere

  1. Langzeitbeschäftigungslose
  2. Ältere
  3. Personen mit Behinderung
  4. Personen mit sozialer Fehlanpassung sofern folgende Vermittlungshemmnisse vorliegen:
    • Verlust sozialer Kompetenz auf Grund lang andauernder Arbeitslosigkeit
    • Mangelnde Qualifikation auf Grund lang andauernder Arbeitslosigkeit
    • Wohnungslosigkeit
    • Haft
    • Schulden
    • Drogen etc.“

Daraus ergeben sich eine Menge an „Defiziten“ und Voraussetzungen, die bereits objektiv vorliegen müssen und durch die Maßnahme auch wirklich üuuml;berwinden zu beseitigen wäauml;ren. „Langzeitbeschäftigungslosigkeit“ ist nach AlVG § 9 Absatz 8 aber alleine keine ausreichende Begründung. Gleiches ist für das Alter anzunehmen, da Altersdiskriminierung gemäß Antidiskriminierungsrichtlinie der EU verboten ist.

Die Maßnahmen mögen fein für deren Zielgruppen, insbesondere BerufseinsteigerInnen sein. Für Menschen ohne diese „Vermittlungshindernisse“ und/oder für Menschen mit Berufserfahrung können solche SÖBs und GBPs aufgrund deren auch öffentlich bekannten Zielgruppen als „bloßstellend“ gewertet werden und machen sich in Lebensläufen alles andere als vorteilhaft! Nach VwGH 2004/08/0053 RS 2 sind „bloßstellende Arbeitsverhältnisse“ nicht zumutbar!

Der VwGH stellt in Erkenntnis 2004/08/0148 fest: „Eine Wiedereingliederungsmaßnahme unterliegt aber auch dann den ... Anforderungen an eine rechtswirksame Zuweisung, wenn sie gegenüber der arbeitslosen Person als Zuweisung zu einer Beschäftigung deklariert wird.

VORSICHT FALLE: Obwohl es sich unserer Meinung nach um Wiedereingliederungsmaßnahmen mit sehr zahlreichen und spezifischen Voraussetzungen (siehe oben) handelt, tut das AMS, aber auch der Verwaltungsgerichtshof, so, als handle es sich um reguläre, am Arbeitsmarkt übliche Beschäftigungsverhältnisse. Das AMS müßte eine Wiedereingliederungsmaßnahme als solche bezeichnen und die oben genannten Voraussetzungen einzeln darlegen bzw. begründen. Außerdem muss eine Zuweisung zu einem Arbeitsverhältnis dieses auch vom Inhalt her konkret bezeichnen.

Seit 1.3.2011 gilt eine zusäauml;tzliche Informationspflicht nach § 9 Absatz 2 Gleichbehandlungs­gesetz (GlBG): Wer eine Arbeitsstelle ausschreibt ist „verpflichtet, in der Aus­schreibung das füuuml;r den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur ÜUuml;berzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.“

Bei ein Verstoßszlig; gegen diese Informationspflicht kann der/die StellenbewerberIn bzw. die Gleichbehandlungsanwaltschaft bei der Bezirksverwaltungsbehöouml;rde (Bezirkshauptmannschaft) bzw. in Stäauml;dten mit eigenem Statut beim Magistrat nach §10 GlBG eine Anzeige machen. Auf deren auf Antrag ist „beim ersten Verstoßszlig; von der Bezirksverwaltungsbehöouml;rde zu ermahnen und bei weiteren Verstöouml;ßszlig;en mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen“.

Nur „ein Arbeitsverhältnis im SÖB XY“ wäre daher nicht bestimmt genug! Gemäß §§ 4 und 6 AMFG darf das AMS nur jene Stellen vermitteln, über deren Anforderungen es Auskunft geben kann und es muss auf Ihre Anforderung hin schriftlich nähere Details der ausgeschriebenen Stelle bekannt geben (siehe Arbeitsvermittlung).

VORSICHT FALLE: Auch die Verletzung von Informationspflichten macht nach geltender Rechtssprechung eine Zuweisung durch das AMS nicht ungültig, da es im Pseudorechtsstaat Österreich leider kein direkt einklagbares Recht auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften gibt!

VORSICHT FALLE: In einem Urteil wegen einer "Zuweisung" zum sozialökonomischen Betrieb GEGKO hat der Verwaltungsgerichtshof mängel bei der "Zuweisung" mit dem Argument weggewischt, dass auch Arbietsverhältnisse bei sozialökonomischen Betrieben "sich bietende Arbeitsgelegenheiten" seien und daher angenommen werden müßten. Daß damit dem de facto AMS ein im Gesetz nicht vorgegebenes Recht eingeräumt wird, die Menschen irgendwo hin zu schicken um "sich bietende Arbeitsgelegenheiten" aufzunehmen, und somit der Rechtsstaat völlig unterminiert wird, scheint den Verwaltungsgerichtshof leider nicht zu stören! Auf diesen Widerstpruch wäre in weiteren Gerichtsverfahren deutlich hinzuweisen!

VORSICHT FALLE: In der allerneuesten Rechtsprechung – siehe Generalvorverurteilung für Langzeitarbeitslose – hat der Verwaltungsgerichtshof es bislang geschafft, sich nicht mit diesen Detailfragen auseinander zu setzen. Wenn Sie es auf den Rechtsweg ankommen lassen wollen, dann ist das noch mit einem gewissen Risiko verbunden und Sie müssen das dann wirklich fundiert tun.

Was kann ich also trotzdem gegen eine schikanöse Zuweisung zu einem Transitarbeitplatz am "zweiten Arbeitsmarkt" tun?

Da auf rein rechtlicher Ebene wenig möglich ist, bleibt Ihnen eigentlich nur noch die Möglichkeit über, den sozialökonomischen Betrieb bzw. das gemeinnützige Beschäftigungsprojekt davon zu überzeugen, dass Sie nicht für das Projekt geeignet sind.

Siehe dazu: Mögliche Fragen beim Bewerbungsgesrpäch bei Zuweisung auf den "zweiten Arbeitsmarkt"

Die aktuelle Version der AMS-Richtlinie für sozialökonomische Betriebe können Sie auf der Homepage des AMS beziehen:

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