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Zumutbarkeit einer Arbeit: Betreuungspflichten

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Eine Beschäftigung ist nur dann zumutbar, wenn aufgrund von Arbeits- und Wegzeiten sowie örtlicher Lage „gesetzliche Betreuungspflichten“ nicht gefährdet werden. Eine auswärtige Stelle, für die eine Unterkunft vor Ort notwendig ist, wird daher grundsätzlich nicht zumutbar sein (Recht des Kindes auf beide Eltern), die Arbeitsmöglichkeiten werden also nicht nur zeitlich eingeschränkt, sondern auch örtlich! Neben Betreuung von Kindern können auch nahe Angehörige eine Einschränkung der Vermittlungstätigkeit rechtfertigen.

Grundsätzlich muss aber der/die Arbeitslose aber dennoch die Mindestverfügbarkeit erfüllen: 20 Wochenstunden allgemein, bei Betreuungspflichten Kindern unter 10 Jahren eingeschränkt auf 16 Wochenstunden.

Ist die Verfügbarkeit durch gesetzliche Betreuungspflichten eingeschränkt, dann müssen Sie nur im Rahmen dieser Verfügbarkeit Arbeitswilligkeit zeigen und nur in diesem Zeitrahmen Arbeitsangebote annehmen. Wenn eine Arbeitslose nur von 7:00 bis 18:00 Uhr arbeiten kann, weil sie in den Abendstunden keine Betreuungsmöglichkeit für ihre 14-jährige Tochter hat, darf sie nicht sanktioniert werden, wenn sie Schichtarbeit (bis 24:00 Uhr) ablehnt. (VwGH 2002/08/0275).

Zumutbare Möglichkeiten zur Betreuung (Kindergärten, Tagesmütter, Pflege­dienste durch soziale Dienste) müssen im Falle eines Arbeitsangebotes zur Verfügung stehen, wenn Sie Ihren Bezug nicht verlieren wollen.

Tipp: Das AMS hat Sie organisatorisch und finanziell bei der Suche nach Kinderbetreuungsmöglichkeiten zu unterstützen und stellt auch Beihilfen nach AMSG zur Verfügung.

Neuer HINWEIS: Steht eine Person wegen Betreuungspflichten vorübergehend nicht dem Arbeitmarkt zur Verfügung, dann besteht zwar für diesen Zeitraum kein Anspruch auf den AMS-Bezug, es darf aber keine 6 bzw. 8wöchige Sperre - die über den Zeitraum der Betreuungspflicht gehen kann - nach § 9 oder 10 verhängt werden! (VwGH-Urteil 2006-08-0324 Rechtssatz 1)

 

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

Copyright: 2012, Mag. Ing. Martin Mair

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