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Arbeitsvermittlung/Stellenvermittlung: Grundsätze der Stellenauswahl (Matching)

Vor einer Zuweisung hat das AMS das Anforderungsprofil der Stelle mit den Qualifikationen der Arbeitslosen zu vergleichen und entsprechend oben ange­führten Zumutbarkeitskriterien zuzuweisen. Das AMS hat auch die oben ange­führten Grundsätze der Stellenvermittlung nach AMFG und die Grundsätze des § 31 AMSG zu beachten, das heißt:

  • Die Vermittlungswünsche der Arbeitslosen zu berücksichtigen und diesen Wünschen möglichst nahe kommende Stellen zu­zu­weisen.

  • Die Vermittlung unparteiisch auszuüben und den Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu suchen

  • Ein möglichst vollständiges, wirtschaftlich sinnvolles und nachhaltiges Zusammenführen von Arbeitskräfteangebot und Arbeitskräfte­nach­frage anzustre­ben. Also nach Möglichkeit Jobs zuzuweisen, die der Arbeitsuchende auch auf Dauer aus­üben kann und will.

Grundsätzlich ist laut AMS-Richtlinie das Matching nach den von Ihnen vor­gegebenen Vermittlungswünschen bzw. nach dem gemeinsam mit dem/der BeraterIn erarbeiteten Berufswunsch aufbauenden Suchprofil zu machen: „In diesem Prozessschritt wird aufbauend auf dem KundInnenauftrag ein Matching unter Verwendung des Suchprofils durchgeführt. Aus dem Suchergebnis werden die passenden Vermittlungsvorschläge ausgewählt und dem/der KundIn ausgehändigt bzw. übermittelt.“1

Zur Intensität der Stellenvermittlung regelt die AMS-Richtlinie KP1: „Die Höchstzahl der offenen Vermittlungsvorschläge pro KundIn darf 5 (bei LS und Saisonvermittlungen im Fremdenverkehr maximal 10 VVs) nicht überschreiten, wobei jene VVs bei denen bereits eine Zwischenabklärung aber noch kein Endergebnis vorliegt, nicht als offen eingestuft werden.“2 (VV = Vermittlungsversuch)

Weiter: „Wenn Personen- und Stellenprofil nicht genau übereinstimmen, ist eine Rücksprache mit dem SFU bzw. eine direkte (telefonische) Kontaktaufnahme im Vorfeld der Vermittlung mit dem Betrieb und dem/der Arbeitssuchenden verpflichtend notwendig.“3

Das AMS ist also angehalten, nicht einfach irgendwas völlig an den Wünschen der potentiellen Arbeitgeber zu vermitteln! Jedenfalls sind grob unpassende Stellenzuweisungen mit den AMS-Richtlinien nicht vereinbar und sollten daher mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde beantwortet werden. Insbesondere wenn das als Schikane gemacht wird.

VORSICHT FALLE: Leider lässt der VwGH unglaublicher Weise viel zu viel beim AMS durchgehen. Wenn Sie sich prinzipiell weigern schikanös erscheinenden Stellenzuweisungen nach­zu­kommen wird das AMS Ihnen dennoch den Bezug sperren, außer Sie können die Absicht nachweisen. Sie können auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde machen oder die Amtshaftung einklagen!

1AMS Bundesrichtlinie KP1 - Kernprozess Arbeitskräfte unterstützen, BGS/0502/8201/2008, Seite 53

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Siehe auch:

 

 

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