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Arbeitsvermittlung/Stellenvermittlung: Grundsätze der Stellenauswahl (Matching)Vor einer Zuweisung hat das AMS das Anforderungsprofil der Stelle mit den Qualifikationen der Arbeitslosen zu vergleichen und entsprechend oben angeführten Zumutbarkeitskriterien zuzuweisen. Das AMS hat auch die oben angeführten Grundsätze der Stellenvermittlung nach AMFG und die Grundsätze des § 31 AMSG zu beachten, das heißt:
Grundsätzlich ist laut AMS-Richtlinie das Matching nach den von Ihnen vorgegebenen Vermittlungswünschen bzw. nach dem gemeinsam mit dem/der BeraterIn erarbeiteten Berufswunsch aufbauenden Suchprofil zu machen: „In diesem Prozessschritt wird aufbauend auf dem KundInnenauftrag ein Matching unter Verwendung des Suchprofils durchgeführt. Aus dem Suchergebnis werden die passenden Vermittlungsvorschläge ausgewählt und dem/der KundIn ausgehändigt bzw. übermittelt.“1 Zur Intensität der Stellenvermittlung regelt die AMS-Richtlinie KP1: „Die Höchstzahl der offenen Vermittlungsvorschläge pro KundIn darf 5 (bei LS und Saisonvermittlungen im Fremdenverkehr maximal 10 VVs) nicht überschreiten, wobei jene VVs bei denen bereits eine Zwischenabklärung aber noch kein Endergebnis vorliegt, nicht als offen eingestuft werden.“2 (VV = Vermittlungsversuch) Weiter: „Wenn Personen- und Stellenprofil nicht genau übereinstimmen, ist eine Rücksprache mit dem SFU bzw. eine direkte (telefonische) Kontaktaufnahme im Vorfeld der Vermittlung mit dem Betrieb und dem/der Arbeitssuchenden verpflichtend notwendig.“3 Das AMS ist also angehalten, nicht einfach irgendwas völlig an den Wünschen der potentiellen Arbeitgeber zu vermitteln! Jedenfalls sind grob unpassende Stellenzuweisungen mit den AMS-Richtlinien nicht vereinbar und sollten daher mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde beantwortet werden. Insbesondere wenn das als Schikane gemacht wird. VORSICHT FALLE: Leider lässt der VwGH unglaublicher Weise viel zu viel beim AMS durchgehen. Wenn Sie sich prinzipiell weigern schikanös erscheinenden Stellenzuweisungen nachzukommen wird das AMS Ihnen dennoch den Bezug sperren, außer Sie können die Absicht nachweisen. Sie können auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde machen oder die Amtshaftung einklagen! 1AMS Bundesrichtlinie KP1 - Kernprozess Arbeitskräfte unterstützen, BGS/0502/8201/2008, Seite 53 2Seite 54 3Seite 54 Siehe auch:
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