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Stellenbewerbung: Vereitelung eines „zumutbaren“ ArbeitsverhältnissesAls Vereitelung einer zugewiesenen Arbeits gelten grundsätzlich zwei Verhaltensweisen:
Um sich „arbeitswillig“ zu zeigen müssen Sie also ein aktives Handeln zeigen und jedes Verhalten unterlassen, das objektiv geeignet erscheint, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnises zu verhindern (VwGH 2008/08/ 0056). Ob „vereitelndes“ Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wird ist dabei egal (VwGH 2005/08/0052). Ist trotz rechtzeitigen Handelns die Stelle bereits an wen anderen vergeben, darf Ihnen das AMS aber nicht wegen sonst als Vereitelung geltenden Handelns den Bezug sperren (VwGH 2003/08/0059). Einen Monat nach einem Vorstellungsgepsräch klarzustellen die Stelle doch annehmen zu wollen ist jedenfalls zu spät (VwGH 2013/08/0101, hier: Stellenvorauswahl durch das AMS) Das Verhalten muss kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung sein (also unmittelbar die Ablehnung hervorrufen) und schuldhaft (bedingter Vorsatz genügt = „in Kauf nehmen“). Fahrlässigkeit („Leichtsinn“) reicht aber nicht aus (VwGH 2004/08/0244). Siehe auch: Vorsatz bei Vereitelung Der Verwaltungsgerichtshof setzt beispielsweise voraus, dass der/die Bewerber sich bei einem rechtzeitig (z.B. zwei Wochen vorher) bekannten Bewerbungstermin über den Anreiseweg schlau machen kann und nicht um mehr als eine Stunde zu spät kommt, wenn der Arbeitsort nur 1,7 Kilometer vom Wohnort entfernt ist. Daher stets die Gründe einer Fahrlässigkeit möglichst genau dokumentieren, wenn einmal ein Missgeschick passieren sollte! NachsichtsgründeDas AMS hat die Sperre ganz oder teilweise nachzusehen, wenn Nachsichtsgründe vorliegen. Dazu zählt vor allem, wenn Sie binnen kurzer Zeit eine versicherungspflichtige Arbeit halbwegs dauerhaft anfangen. Auf jeden Fall gilt eine Arbeit, die binnen 2 Monaten aufgenommen wird, als Nachsichtsgrund. Sie sollte aber nicht binnen weniger Wochen oder gar Tage wieder beendet werden! Liegt die Arbeitsaufnahem innerhalb der Sperrfrist von 6 bzw. 8 Wochen, dann muss das AMS auf jeden Fall eine Nachsicht gewähren (VwGH . Das AMS hat aber auch dann volle oder teilweise Nachsicht von der Sperre zu gewähren, wenn die Arbeitsaufnahme später erfolgt und unter Wertung des Gesamtverhalten des Arbeit Suchenden "zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld" gemacht hat wie " die Eigeninitiative bei den Bewerbungen und die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme" (VwGH Ro 2015/08/0026, hier: 4 Arbeitsaufnahme 4 Wochen nach Sperrfrist). TIPP: Wenn Sie bei einer Bezugssperre Nachsichtsgründe angeben, dann werden die Unterlagen zur Bezugssperre dem Regionalbeirat vorgelegt, in dem auch AK und ÖGB mit je einer Vertreter*in vertreten sind. Verlangen Sie vom AMS bzw. von ÖGB und AK die Namen IHRER Vertreter*innen, um diese über Ihre Sich der Bezugssperre informieren zu können! Siehe auch:
Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2011 Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html
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