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Arbeitsvermittlung/Stellenvermittlung:
Informationspflicht und Haftung des AMS


Allgemeine Informationspflicht nach AMFG

Das AMS darf nur jene Stellen vermitteln, über deren Anforderungen (Qualifi­kationsprofil) es Auskunft geben kann (§ 4 Absatz 6 AMFG): „Der Arbeits­vermittler darf nur jene offenen Stellen anbieten, über deren Anfor­derungen er Auskunft geben kann. Hat der Arbeitsvermittler falsche oder fehler­hafte Angaben gemacht oder Daten über Arbeitsuchende weiter­gegeben, die er nicht weitergeben darf, hat er den Arbeitsuchenden für den dadurch ent­standenen Schaden Ersatz zu leisten.“ Weiters muss das AMS auf Ihr Verlangen hin „schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle zur Verfügung zu stellen.“ (§ 6 Absatz 2 AMFG)

VORSICHT FALLE: Auch wenn die Angaben über eine vom AMS vermittelte Stelle unvollständig ist oder Sie auf Ihre Aufforderung an das AMS hin, keine weiteren Informationen bekommen, müssen Sie sich bei dieser Bewerben und selbst die näheren Informationen und Bedingungen der ausgeschriebenen Stelle erkunden. Erst wenn konkrete Informationen die Unzumutbarkeit der Stelle belegen dürfen Sie mit Ihrer Bewerbung aufhören.

Tipp: Bei unvollständigen oder unzutreffenden Angaben in der Stellenausschreibung können Sie aber eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim AMS Österreich oder beim Sozialministerium machen, das die Dienstaufsicht über das AMS hat.

Pflicht zur Angabe des Mindestlohns

Seit 1.3.2011 gilt eine zusätzliche Informationspflicht nach § 9 Absatz 2 Gleich­behand­lungs­gesetz (GlBG): Wer eine Arbeitsstelle ausschreibt ist „verpflichtet, in der Aus­schreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektiv­ver­trag­liche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechts­gestaltung geltende Mindest­ent­gelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.“

Bei ein Verstoß gegen diese Informationspflicht kann der/die StellenbewerberIn bzw. die Gleichbehandlungsanwaltschaft bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshaupt­mannschaft) bzw. in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat nach §10 GlBG eine Anzeige machen. Auf deren auf Antrag ist „beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen“.

Wird eine Stelle nur für Männer oder Frauen ausgeschrieben oder in Bezug auf ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminierend, so ist – ohne erstmalige Verwarnung – auf jeden Fall eine Verwaltungsstrafe von bis zu 360 Euro fällig.

Tipp: Wer nicht selbst die Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft machen will und so der Behörde sowie dem AMS gegenüber anonym bleiben will, kann sich wenden an:

Gleichbehandlungsanwaltschaft
Taubstummengasse 11, 1040 Wien
http://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at
Telefonische Anfragen aus ganz Österreich zum Nulltarif: 0800 206 119

Haftung für fehlende oder falsche Auskünfte nach ABGB

Laut OGH hat das ausschreibende Unternehmen oder sein Stellvertreter (das AMS als Arbeitsvermittler) im Rahmen der „vorvertraglichen Pflichten“ bei der Stellenausschreibung „Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, die den unselbständigen vertraglichen Nebenpflichten entsprechen.“ Dazu weiter ausführlich der OGH:

Sie sollen die Personen und die sonstigen Rechtsgüter des Partners, die durch den Geschäftskontakt einer Gefährdung ausgesetzt sind, gegen Verletzungen absichern. Die schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Pflichten, die als "culpa in contrahendo", als Verschulden bei Vertragsabschluß, bezeichnet wird, macht schadenersatzpflichtig. Aufgrund des vorvertraglichen Schuldverhältnisses hat ein Teil den anderen vor dem Abschluß des Geschäftes vor allem über die Beschaffenheit des in Aussicht genommenen Leistungsgegenstandes aufzuklären und ihm rechtliche Hindernisse mitzuteilen, die einem Vertragsabschluß entgegenstehen (Koziol-Welser8 II, 195 f).

Die Einordnung der Arbeitskraft und damit der Person des Arbeitnehmers in den Einflußbereich des Arbeitgebers zieht dessen Fürsorgepflicht nach sich. Sie ist im Kern die Pflicht zur Wahrnehmung gewisser gefährdeter persönlicher Interessen des Arbeitnehmers. In aller Regel wird hier das persönliche Element nur auf Arbeitnehmerseite eine Rolle spielen; nur ganz ausnahmsweise wird auch der Arbeitgeber seine Person in vergleichbarer Weise dem Arbeitnehmer anvertrauen. Allein diese typische Ungleichheit in der Situation gibt der Fürsorgepflicht bereits ein ganz anderes Gewicht und läßt sie nur sehr bedingt als Gegenstück der vorwiegend doch nur vermögensrechtlichen Interessen dienenden Treuepflicht erscheinen. Dieser schon aus dem verständlichen Parteiwillen ableitbare Befund wird durch die Grundkonzeption des Arbeitsrechtes entscheidend verstärkt. Dessen Ziel ist insgesamt der Schutz des sozial Schwächeren (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler/Strasser Arbeitsrecht3 I 235 f). Der Arbeitgeber hat neben Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers auch andere immaterielle und materielle Interessen des Arbeitnehmers im besonderen Maß zu wahren. Diese für das Arbeitsrecht verstärkt ausgeprägten Schutzpflichten wirken auch im vorvertraglichen Verhältnis. Bereits in diesem Stadium obliegt dem Arbeitgeber die Verpflichtung zur besonderen Obsorge im Interesse des Arbeitnehmers.

Die Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch einen Stellvertreter oder sonstigen Vertragsgehilfen ist grundsätzlich der Partei zuzurechnen, für die er tätig ist. Sie haftet für ihn gemäß § 1313 a ABGB. Der Geschäftsgehilfe [z.B. das AMS als Arbeitsvermittler Anm. Red.] wird aber in eigener Person verantwortlich, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann oder wenn er im Verhältnis zum Dritten ein ausgeprägtes eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrages hat oder bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlung beeinflußt hat (SZ 51/79; SZ 56/135; JBl 1986, 49; Koziol-Welser8 I 197).“ (OGH 9ObA208/89 Entscheidungstext im RIS)

Wenn das AMS also unrichtigerweise behauptet, bei der ausgeschriebenen Stelle sei alles in Ordnung, und es entsteht einem ein Schaden dadurch (im konkreten Fall: Unternehmen gibt es nicht oder ist pleite, Flug zum nicht mehr stattfindendem Vorstellungsgespräch) dann haftet auch das AMS als Arbeitsvermittler!

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