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Arbeitsvermittlung/Stellenvermittlung:
Informationspflicht und Haftung des AMS
Allgemeine Informationspflicht nach AMFG
Das AMS darf nur jene Stellen
vermitteln, über deren
Anforderungen (Qualifikationsprofil) es Auskunft
geben kann (§ 4
Absatz
6 AMFG): „Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen
Stellen anbieten, über deren Anforderungen
er Auskunft geben kann. Hat der Arbeitsvermittler falsche oder
fehlerhafte Angaben gemacht oder Daten über Arbeitsuchende
weitergegeben, die er nicht weitergeben darf, hat er den
Arbeitsuchenden für den dadurch entstandenen Schaden Ersatz zu
leisten.“ Weiters muss das AMS auf Ihr Verlangen hin „schriftliche
Unterlagen über die angebotene Stelle zur Verfügung zu
stellen.“ (§ 6 Absatz 2 AMFG)
VORSICHT FALLE: Auch wenn die Angaben über
eine vom AMS vermittelte Stelle unvollständig ist oder Sie auf
Ihre Aufforderung an das AMS hin, keine weiteren Informationen
bekommen, müssen Sie sich bei dieser Bewerben und selbst die
näheren Informationen und Bedingungen der ausgeschriebenen Stelle
erkunden. Erst wenn konkrete Informationen die Unzumutbarkeit der
Stelle belegen dürfen Sie mit Ihrer Bewerbung aufhören.
Tipp: Bei unvollständigen oder
unzutreffenden Angaben in der Stellenausschreibung können Sie aber
eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim AMS Österreich oder
beim Sozialministerium machen, das die Dienstaufsicht über das AMS
hat.
Pflicht zur Angabe des Mindestlohns
Seit 1.3.2011 gilt eine
zusätzliche Informationspflicht nach § 9 Absatz 2
Gleichbehandlungsgesetz (GlBG): Wer eine Arbeitsstelle
ausschreibt ist „verpflichtet, in der Ausschreibung das für den
ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche
oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und
auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn
eine solche besteht.“
Bei ein Verstoß gegen diese Informationspflicht
kann der/die StellenbewerberIn bzw. die
Gleichbehandlungsanwaltschaft bei der Bezirksverwaltungsbehörde
(Bezirkshauptmannschaft) bzw. in Städten mit eigenem Statut beim
Magistrat nach §10 GlBG eine Anzeige machen. Auf deren auf Antrag
ist „beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu
ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu
bestrafen“.
Wird eine Stelle nur für Männer oder Frauen
ausgeschrieben oder in Bezug auf ethnischen Zugehörigkeit, der
Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen
Orientierung diskriminierend, so ist – ohne erstmalige Verwarnung
– auf jeden Fall eine Verwaltungsstrafe von bis zu 360 Euro
fällig.
Tipp: Wer nicht selbst die Anzeige an die
Bezirkshauptmannschaft machen will und so der Behörde sowie dem
AMS gegenüber anonym bleiben will, kann sich wenden an:
Gleichbehandlungsanwaltschaft
Taubstummengasse 11, 1040 Wien
http://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at
Telefonische Anfragen aus ganz Österreich zum Nulltarif: 0800 206
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Haftung
für
fehlende oder falsche Auskünfte
nach ABGB
Laut OGH hat das
ausschreibende Unternehmen oder sein Stellvertreter (das AMS
als Arbeitsvermittler)
im Rahmen der „vorvertraglichen Pflichten“ bei der
Stellenausschreibung „Aufklärungs-, Schutz- und
Sorgfaltspflichten, die den unselbständigen vertraglichen
Nebenpflichten entsprechen.“ Dazu weiter ausführlich der OGH:
„Sie sollen die Personen und
die sonstigen Rechtsgüter des Partners, die durch den
Geschäftskontakt einer Gefährdung ausgesetzt sind, gegen
Verletzungen absichern. Die schuldhafte
Verletzung
vorvertraglicher Pflichten, die
als "culpa in contrahendo", als Verschulden bei
Vertragsabschluß, bezeichnet wird, macht
schadenersatzpflichtig. Aufgrund
des vorvertraglichen Schuldverhältnisses hat ein Teil den
anderen vor dem Abschluß des Geschäftes vor allem über
die Beschaffenheit des in Aussicht genommenen
Leistungsgegenstandes aufzuklären
und ihm rechtliche Hindernisse
mitzuteilen, die einem Vertragsabschluß entgegenstehen (Koziol-Welser8 II, 195 f).
Die Einordnung der Arbeitskraft und damit der
Person des Arbeitnehmers in den Einflußbereich des Arbeitgebers
zieht dessen Fürsorgepflicht nach sich. Sie ist im Kern die
Pflicht zur Wahrnehmung gewisser gefährdeter persönlicher
Interessen des Arbeitnehmers. In aller Regel wird hier das
persönliche Element nur auf Arbeitnehmerseite eine Rolle spielen;
nur ganz ausnahmsweise wird auch der Arbeitgeber seine Person in
vergleichbarer Weise dem Arbeitnehmer anvertrauen. Allein diese typische
Ungleichheit in der Situation gibt der Fürsorgepflicht bereits
ein ganz anderes Gewicht und läßt sie nur sehr bedingt als
Gegenstück der vorwiegend doch nur vermögensrechtlichen Interessen
dienenden Treuepflicht erscheinen. Dieser schon aus dem
verständlichen Parteiwillen ableitbare Befund wird durch die
Grundkonzeption des Arbeitsrechtes entscheidend verstärkt. Dessen
Ziel ist insgesamt der Schutz des sozial Schwächeren (Spielbüchler
in Floretta-Spielbüchler/Strasser Arbeitsrecht3 I 235 f). Der Arbeitgeber
hat neben Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers auch
andere immaterielle und materielle Interessen des Arbeitnehmers
im besonderen Maß zu wahren. Diese für das Arbeitsrecht verstärkt
ausgeprägten Schutzpflichten wirken auch im
vorvertraglichen Verhältnis. Bereits in diesem Stadium
obliegt dem Arbeitgeber die Verpflichtung zur besonderen Obsorge
im Interesse des Arbeitnehmers.
Die Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch
einen Stellvertreter oder sonstigen Vertragsgehilfen ist
grundsätzlich der Partei zuzurechnen, für die er tätig ist. Sie haftet
für ihn gemäß § 1313 a ABGB. Der Geschäftsgehilfe [z.B. das
AMS als Arbeitsvermittler Anm. Red.] wird aber in eigener Person
verantwortlich, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn
zugerechnet werden kann oder wenn er im Verhältnis zum Dritten ein
ausgeprägtes eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen
des Vertrages hat oder bei den Vertragsverhandlungen im
besonderen Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und
dadurch die Verhandlung beeinflußt hat (SZ 51/79; SZ 56/135;
JBl 1986, 49; Koziol-Welser8 I 197).“ (OGH 9ObA208/89 Entscheidungstext
im RIS)
Wenn das AMS also unrichtigerweise behauptet, bei
der ausgeschriebenen Stelle sei alles in Ordnung, und es entsteht
einem ein Schaden dadurch (im konkreten Fall: Unternehmen gibt es
nicht oder ist pleite, Flug zum nicht mehr stattfindendem
Vorstellungsgespräch) dann haftet auch das AMS als
Arbeitsvermittler!
Siehe auch:
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