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Arbeitsvermittlung/Stellenvermittlung: Keine Ad-Hoc Zuweisungen bzw. Einweisung in ein Arbeitsverhältnis durch das AMS!

Sie sind nicht verpflichtet, sich ständig in (Ruf)Bereitschaft zu halten, um ohne Verzögerung „auf Abruf“ jederzeit eine Beschäftigung antreten zu können (VwGH 2002/08/0131 RS 1). Sie dürfen sogar telefonisch „schwer erreichbar“ sein! (VwGH 98/08/0289 TE)

Tipp: Am besten Sie geben dem AMS KEINE Telefonnummer bekannt, da Sie keinen Einfluß darauf haben, wann wer Sie anruft und sie in ihrer Privatsphäre unangekündigt eingreift. Sie können sich ein eigenes Wertkartenhandy zulegen und nur diese Numemr dem AMS bekanntgeben und einmal am Tag kontrollieren, ob in der Mobilbox Nachrichten für Sie hinterlegt sind.

Das AMS darf auch nicht ohne Ihre Mitwirkung Vorstellungs­termine bei einem potenziellen Arbeitgeber festsetzen (VwGH 2003/08/0039). Das macht das AMS ab und zu bei sozialökonomischen Betrieben, die vom AMS mitunter als Bestrafung für selbstbewusste Arbeit Suchende missbraucht werden.

Das AMS darf Sie schon nicht ohne weitere Vorankündigung in ein Arbeitsverhältnis „einweisen“. Das Gesetz und die Rechtsprechung des VwGH überlassen es Ihnen, die näheren Bedingungen des Arbeitsangebots wie Inhalt der Arbeit, Arbeitszeit und Entlohnung, zu verhandeln (VwGH 2004/08/0148). Außerdem darf das AMS nach § 3 Abs. 3 AMFG niemanden – auch nicht ein vom AMS abhängiges Beschäftigungsprojekt am „zweiten Arbeitsmarkt“ (SÖB/GBP) – zwingen, eine bestimmte Arbeitskraft einzustellen!

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