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Kontrollmeldungen (§ 49 AlVG): Das Beratungsgespräch

Laut AMS-Richtlinie1 umfasst die Beratung folgende Punkte:

  • „Besprechung und Abklärung der KundInnenwünsche und Vereinbarung arbeitsmarktkonformer Vermittlungsprofile,
  • Gespräche und Unterstützung zur Festlegung von Lösungsmöglichkeiten des KundInnenproblems (Auswahl aus mehreren Möglichkeiten), z.B. Gespräch zur Erstellung der Betreuungsvereinbarung inklusive Fördermöglichkeiten,
  • Information und Anbieten von SB-Angeboten sowie die Anleitung zur Nutzung dieser Angebote (z.B. eJob-Room, eAMS-Konto, Stellenlisten, Samsomat, Berufsinformationsangebot)
  • Anleitung zur Eigeninitiative und Stärkung des Selbsthilfepotenzials
  • Beantwortung allgemeiner Fragen sowie Informationen über den Arbeitsmarkt (z.B. offene Stellen), Geschäftsbedingungen, Fragen zum Leistungsbezug, Förderungen, etc.
  • Infoveranstaltungen allgemein und für bestimmte Personengruppen,
  • Kontakthaltung und Kommunikation mit KundInnen während der Teilnahme an Maßnahmen/Kursen.“

Empfehlung des AMS für das Verhalten der BeraterInnen2

  • BeraterIn bereitet sich bei TerminkundInnen auf das Gespräch vor.
  • BeraterIn sorgt für eine angenehme und ungestörte Raumatmosphäre (wenn möglich keine Störungen durch Telefon, Handy, Radio, schlechte Luft).
  • BeraterIn erhebt sich, wenn KundInnen dz777777777as Zimmer betreten.
  • BeraterIn begrüßt die KundInnen, wertschätzend, mit Handschlag, wenn möglich, namentlich und stellt sich selbst vor.
  • BeraterIn erwähnt im Gespräch den Namen der/des KundIn.
  • BeraterIn hält Augenkontakt mit dem/der KundIn während eigener Gesprächsbeiträge.
  • BeraterIn führt das Gespräch, stellt die erste inhaltliche Frage.
  • BeraterIn verwendet positive, zukunftsgerichtete Formulierungen.
  • BeraterIn verwendet geschlechtergerechte und gendergerechte Sprache (siehe Leitfaden zur geschlechtergerechten Sprache im Intranet).
  • BeraterIn stellt offene Fragen, fragt aktiv und kritisch nach.
  • BeraterIn hört aktiv zu und geht auf Fragen des/der KundIn ein.
  • BeraterIn erklärt, was sie/er tut, wenn EDV-Eintragungen vorgenommen werden.
  • BeraterIn dreht den Bildschirm zum/zur KundIn, sofern dies möglich ist.
  • BeraterIn erklärt die ausgegebenen Unterlagen.
  • BeraterIn fasst die wichtigsten Gesprächsergebnisse zusammen.
  • BeraterIn verabschiedet den/die KundIn.

Tipp: Laut § 7 AMFG darf die Arbeitsvermittlung „nur von solchen Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und persönlich geeignet sind.“ Fordern Sie das auch ein! Geht Ihre BetreuerIn nicht auf Ihre Bedürfnisse ein, fordern Sie einen BetreuerInnenwechsel!

Sie dürfen Sie sich im AMS auch kritisch zu Wort melden. Laut VwGH 2005/08/0159 RS 1 sind Sie „grundsätzlich berechtigt, beim Betreuungsgespräch mit einem Mitarbeiter des AMS alles vorzubringen, was aus ihrer Sicht gegen eine geplante Zuweisung spricht, ohne befürchten zu müssen, dass deswegen ihr Leistungsanspruch gekürzt wird.“ (VwGH 2005/08/0159 RS 1). Das AMS-Österreich meint in seiner Richtlinie gar: „Mögliche Bedenken und Ängste der KundInnen müssen besprochen und von den BeraterInnen ernst genommen werden.“

Tipp: Nicht alleine aufs AMS

Sie haben das Recht, einen Rechtsbeistand bzw. einen Vertreter zu Kontrollterminen auf das AMS mitzunehmen, Vertrauenspersonen zu Beratungsgesprächen werden geduldet. Diese muss nicht mit Ihnen verwandt sein. Das AMS verlangt üblicherweise einen Ausweis zur Identitätsfeststellung. Dazu ist das AMS streng genommen nur bei Niederschriften über mündliche Verhandlungen berechtigt.

Siehe: Verwaltungsverfahren: Begleitung

Wie kann ich das Beratungsgespräch protokollieren?

Grundsätzlich ist es sinnvoll, wenn Sie oder Ihre Vertrauensperson das Gespräch mitprotokolliert oder nachher ein Gedächtnisprotokoll schreibt, um im Streifall Belege über den wirklichen Ablauf des Kontrolltermins zu haben.

Strittig ist, ob ohne Zustimmung des AMS-Beraters eine Tonaufnahme gemacht werden darf, das auf ยง 16 ABGB die Rechtsprechung auch ein Recht am eigenen Wort/der eigenen Stimme erklärt hat, das aber in Ausnahmefä von höherwertigen Interessen eingeschrä werden kann. Rein "private Beweissicherungsinteressen" reichen nicht aus. Dass in einer "&ounml;ffentlich Interesse" an korrekt arbeitenden Behörden bestehen sollte, mag uns allen klar und logisch erscheinen, der Rechtsprechung muß das erst einmal klar gemacht werden! (Siehe "Beweise" , Kapitel "Streitfall Tonaufnahmen"). Der/die BetreuerIn hat auf jeden Fall das „Recht am eigenen Bild“ und kann daher Videoaufnahmen seiner/ihrer Person untersagen.

1AMS Bundesrichtlinie Kernprozess Arbeitskräfte unterstützen, BGS/0502/8201/2008, Seite 8

2AMS Bundesrichtlinie Kernprozess Arbeitskräfte unterstützen, BGS/0502/8201/2008, Seite 11

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2011

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

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