arbeitslosennetz home


Arbeitslosigkeit
  News
  Fälle & Berichte
  Rechtshilfe
  Downloads
  Aktionen
     Links
Gewerkschaft
Termine

Rechtsinfo Anfrage
über uns
Aktive Arbeitslose

 

arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / AMS-Maßnahmen - Tranistarbeitsplätze

Der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienende Arbeitsverhältnisse - Transitarbeitsplätze: Sozialkonomische Betriebe (SÖB), Gemeinnützige Beschäftigungsprojekt (GBP))

Dieser Artikel stellt eine alte Version dar, und wird in nächster Zeit gelöscht bzw. umgearbeitet (in Richtung darstellung der alten Rechtssprechung als Argument dafür, dass es sich doch um begründungspflichtige "Wiedereingliederungsmaßnahmen" handelt.

Zuletzt geändert am 29.10.2012, 24.3.2012

Bei den "Transitarbeitplätzen" handelt es sich nun nach §9 Absatz 7 AlVG um "der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienende Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), die früher unter dem Titel "Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt" liefen. Sie sind für Menschen gedacht, die aufgrund körperlicher und/oder psychischer Beschwerden bzw. fehlender Fähigkeiten und Kenntnisse für den sogenannten „ersten Arbeitsmarkt" als nicht voll arbeitsfähig gelten. Der Begriff der „Wiedereingliederung“ kommt ansonsten hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Strafvollzug vor.

Vor der AlVG-Novelle 2007 stellte der Verwaltungsgerichtshof bezüglich Transitarbeitsplätze fest:

  • Der Betroffene kann aufgrund fehlender Kenntnisse und Fähigkeiten ohne die Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen
  • Die objektive Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme muss gegeben sein und in einem Ermittlungsverfahren festgestellt werden
  • Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist dem Betroffenen aktenkundig mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (GZ 2002/08/0262 vom 21.4.2004)
  • Der Betroffene muss aktenkundig über die Rechtsfolgen einer Weigerung aufgeklärt werden (GZ 2002/08/0262 vom 21.4.2004)
  • Die Kosten einer Wiedereingliederungsmaßnahme sind nur gerechtfertigt, wenn die darin vermittelten Fähigkeiten dem Betroffenen auch tatsächlich fehlen.
  • Die Wiedereingliederungsmaßnahme muss für tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend sein
  • Die Wiedereingliederungsmaßnahme muss auch den Kriterien für die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle entsprechen
  • Es ist nicht im freien Belieben des AMS einem Arbeitslosen, auch Langzeitarbeitslosen, entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder eine Nach- oder Umschulung zuzuweisen. Vorrang ist in eine Arbeitsstelle zu vermitteln.
  • Die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme auf unbestimmte Zeit ist rechtswidrig (GZ 2004/08/0017 vom 3.3.2006)
  • Wiedereingliederungsmaßnahmen dürfen nicht dazu dienen, Arbeitsunwilligkeit zu sanktionieren

Auswirkung der AlVG-Novelle 2007:

Die AlVG-Novelle 2007 nimmt nun explizit "Wiedereingliederungsmassnahme" in Form von Arbeitsverhältnissen in den Katalog sanktionierbarer Maßnahmen auf. Allerdings wäre unserer Meinung nach eine Zuweisung ohne Begründung und vorherigen Ermittlungsverfahren wie in den oben dargestellten VwGH-Rechtssätzen prinzipiell rechtswidrig, es sei denn, ein solches Ermittlungsverfahren wurde zuvor durchgeführt und dessen Ergebnisse sind z.B. im Betreeungsplan nachweislich festgehalten und dem Betroffenen bekannt. Das AlVG stellt aber auch klar, daß Langzeitsarbietslosigkeit alleine nicht für eine Zuweisung ausreicht, sondern ein zusätzliches Vermittlungshindernis vorliegt.

VORSICHT FALLE: Nach neuester (Un)Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshof umgeht der Verwaltungsgerichtshof seine eigene alte Rechtssprechung zu den Transitarbeitsplätzen indem er ohne jeden empirischen Beleg dogmatisch behauptet, es sei notorisch und bedürfe daher keiner Begründung, dass Langzeitsarbeitslose ein Kommunikationsdefizit und ein Einordnungsdefizit hätten, womit die Begründungspflicht de facto entfalle. Damit glaubt der VwGH, seine bisherige Rechtssprechung sowie die genaue Auseinandersetzung mit Gegenargumenten ausbremsen zu können.

Logisch betrachtet ist das eine Tautologie (Zirkelschluß): Aus der Langzeitsarbeitslosigkeit an sich wird jenes zusätzliche "Vermittlungshindernis" zur Langzeitsarbeitslosigkeit an sich konstruiert, das nach AlVG-Novelle 2007 Voraussetzung für die Zuweisung ist.

Diese Argumentation ist unserer Meinung nach auch verfassungswidrig, weil - auch wenn diese behaupteten Vermittlungsdefizite vorliegen würden - die Zweckmässigkeit der Maßnahme nach Artikel 120b Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) für alle Aktivitäten des Bundes vorliegen muß. Der Rechnungshof hat zudem nach Artikel 126b Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die hoheitliche Verwaltung auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Diese Grundsätze sind auch in § 31 AMSG für Förderungen des AMS vorgeschrieben und ohne AMS-Förderung gibt es keine AMS-Maßnahme...

Auf diese Widersprüche wird wohl in Zukunft bei Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof in aller Deutlichkeit hingewiesen werden müssen.

VORSICHT FALLE: Zustimmung zur Datenübermittlung ans AMS im Arbeitsvertrag

In den Dienstverträgen oder als Anhang wird Ihnen eine Zustimmung zur Übermittlung umfangreicher Daten an das AMS abgenötigt. Da es sich nun laut VwGH um ganz normale zumutbare Arbeitsverhältnisse handelt, dürfen Sie ruhig die Zustimmung zur Datenübermittlung verweigern bzw. jederzeit diese widerrufen, ohne dass es dafür eine Sanktion gibt, denn vom Arbeitsrecht her ist die Verweigerung der Zustimmung zur Datenübermittlung ans AMS kein Kündigungsgrund! Machen Sie also von Ihrem Verfassungsrecht auf Datenschutz gebrauch!

Besteht der sozialäkonomische Betrieb/das gemeinnützige Beschäftigungsprojekt darauf, dass die Zustimmung zur Datenweitergabe im Arbeitsvertrag bleibt, so wird dieser dadurch sittenwidrig und der Arbeitsvertrag nichtig, weil im Arbeitsvertrag keine Umgehung des Datenschutzes verlangt werden darf.

Siehe auch:

VORSICHT FALLE: Sozialarbeiterische Betreuung im Arbeitsvertrag

Laut Verwaltungsgerichtshof ist eine sozialarbeiterische Betreuung nur noch im engen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses möglich, darf also nur arbeitsrelevante Felder umfassen. Jeder Eingriff von Sozialarbeitern in Ihr Privatleben ist redchtswidrig, Sie müssen diesen Sozialarbeitern also auch keine Auskunft über alles was ausserhalb der Arbeit liegt geben! Lassen Sie entsprechende Stellen im Arbeitsvertrag streichen, denn diese sind voraussichtlich sittenwidrig! Sie sind auch nicht verpflichtet, sich von Sozialarbeitern "coachen" zu lassen! Der Schutz Ihrer Privatsphäre fällt unter Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und ist mit dieser im Verfassungsrang!

Siehe auch:

VORSICHT FALLE: Umgehung regulärer Branchenkollektivverträge durch vermutlich sittenwidrige Transitarbeitskräfteregelung

Immer mehr "sozialökonomische Betriebe" (SÖBs) und "gemeinnützige Beschäftigungsprojekte" (GBPs) mißbrauchen die sogenannte "Transitarbeitskräfteregelung" von BAGS- oder BABE-Kollektivvertrag sowie im Caritas-KV um reguläre Branchenkollektivverträge zu umgehen. Unserer Meinung nach ist das ein eklatanter Rechtsbruch, weil auch - wie der Oberste Gerichtshof feststellt - ein Kollektivvertrag sittenwidrig sein kann.

Mehr dazu siehe im Artikel zur Transitarbeitskräfteregelung

Siehe auch:

 Copyright: Mag. Ing. Martin Mair 2012

 mehr Sucheoptionen

Impressum

Vita Activa Unterstützt von Vita Activa
Webhosting