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"Gemeinnützige Personalüberlasser": Unklare Trennung "Wiedereingliederungsmaßnahme" und "Arbeitsverhältniss zur Wiedereingliederung"

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Alleine das vom Verwaltungsgerichtshof prinzipiell aufgestellte Verbot, Wiedereingliederungsmaßnahmen in Arbeitsverträge zu kleiden, wurde durch die AlVG-Novelle 2007 ausgehebelt. Die Grenzziehung zwischen "Wiedereingliederungsmaßnahmen" und "Arbeitsverhältnissen zur Wiedereingleiderung" bleibt allerdings mehr als vage. Maßnahmen und Arbeitsverhältnisse sind laut VwGH klar zu trennen, wie aus den VwGH-Urteilen VwGH 2004/08/0053, VwGH 2004/08/0148 und VwGH 2002/08/0135 hervorgeht und auch damals vom Wirtschaftsministerium in einer Dienstanweisung dem AMS mitgeteilt wurde. Daß in der Praxis überlassungsfreies Zeiten zur "Betreuung" - sprich Jobbewerbungen - genutzt werden entspricht allerdings nicht dieser Rechtssprechung. Im Urteil VwGH 2004/08/0053 hat der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls "Transitarbeitsplätze" klar als "Wiedereingliederungsmaßnahmen" bezeichnet, was auch durch die AlVG-Novelle 2007 nicht weggewischt werden können sollte.

Es gilt weiterhin das Arbeitsrecht: Ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte durch betreuende Maßnahmen ("sozialpädagogische Betreuung") ist in diesen weiterhin nicht erlaubt. Diese Rechtsmeinung bestätigte uns gegenüber auch Dr. Herbert Buchinger, Vorstand des AMS Österreich ...

Folgende vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellen Rechtssätze gelten für die Vorbereitungsmaßnahme weiterhin:

  • Die Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen geht vor die Zuweisung in AMS-Maßnahmen. (siehe z.B. VwGH GZ 2002/08/0262 Rechtssatz 2)

  • Das festgestellte tatsächliche Defizit/Hindernis durch die AMS-Maßnahme auch wirklich überwunden werden können (siehe z.B. VwGH GZ 2002/08/0262 Rechtssatz 3)

  • Die Kosten der AMS-Maßnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie auch erfolgversprechend ist. (siehe z.B. VwGH GZ 2002/08/0262 Rechtssatz 4)

  • Die konkrete Zuweisung muss ausreichend spezifisch und begründet sein (siehe z.B. VwGH GZ 2007/08/0026 Rechtssatz 3). Zur neuen Rechtssprechung siehe Aussendung von Rechtsanwalt Herbert Pochieser. Anmerkung: alles was vom AMS finanziert wird ist eine "Maßnahme" nach AMSG, also auch Sozialökonomische Betriebe wie "gemeinnützige Personalüberlasser" und unterliegt den Bestimmungen bezüglich Anforderungen und Begründung für den Einzelfall nach § 31 AMSG.

  • Das Recht auf Parteiengehör darf nicht umgangen werden! Eine Zuweisung per Post alleine wäre streng genommen rechtswidrig. (Siehe z.B. VwGH GZ 2002/08/0262 Rechtssatz 7).

  • Ein bei der Zuweisung erfolgter Rechtsmangel kann nach Beginn der Maßnahme nicht nachgebessert werden. Die Zuweisung bleibt ungültig. (Siehe z.B. VwGH 2000/19/003 Rechtssatz 4).

  • Kurs und Arbeitsverhältnis sind zu trennen. Wurde zum vorbereitenden Kurs zugewiesen, ist damit das "anschliessende Arbeitsverhältnis" nach wie vor nicht automatisch verpflichtend!

  • Kontrolltermine und AMS-Maßnahmen sind zu trennen, es wäre illegal, in einer Zuweisung gleichzeitig eine Sperre nach § 49 und nach § 10 (Vereitelung eines Arbeitsverhältnisses/einer Maßnahme) anzudrohen (siehe VwGH GZ 2005/08/0159 Rechtssatz 2). Wird nur § 49 angeführt, dann ist nur der Kontrolltermin verpflichtend, nicht aber die "Maßnahme"!

  • VORSICHT FALLE: Die "Transitarbeitsplätze" der "gemeinnütziger Personalüberlasser" wären nach VwGH GZ 2006/08/0252 Rechtssatz 5 keine "sich bietende Arbeitsgelegenheiten", weil diese nicht am 1. Arbeitsmarkt angeboten werden. Nach neuester (Un)Rechtssprechung sollen aber Arbeitsverhältnisse zur Wiedereingliederung die von SÖBs angeboten werden, doch "sich bietende Arbeitsgelegenheiten" sein.
    Am Ende eines Workshops/Kurses müsste unserer Meinung nach ein in der "Verbereitungsmaßnahme" (= Schulung) vorgelegter "Arbeitsvertrag" des "gemeinnützigen Personalüberlassers" daher auch nicht angenommen werden! Nur das AMS, darf unserer Meinung nach zu einem konkreten "Transitabeitsplatz" zuweisen, da es sich ja um eine nach § 31 AMSG finanzierte AMS-Massnahme handelt! Eine solche Zuweisung muß bestimmt sein, das heisst einen konkreten Arbeitsinhalt/ein konkretes Berufsfeld umfassen. Das AMS muß die Anforderungen des Arbeitsplatzes (auf Anfrage) bekannt geben können (§ 4 Absatz 6 AMFG) sonst darf es diese Arbeitsstelle nicht vermitteln (entweder es ist ein vermittelbares Arbeitsverhältnis oder doch eine begründungspflichtige Wiedereingliederungsmaßnahme ...).
    TIPP: Am Ende des "Kursteils" Arbeitsvertrag zur Überprüfung zu Hause mitnehmen - also keinesfalls die Unterschriftn zu verweigern - und dann gleich aufs AMS zum Berater gehen, denn sobald eine negative Rückmeldung vom "gemeinnützigen Personalüberlasser" kommt, sperrt ein Mitarbeiter Ihrer AMS Geschäftsstelle und Ihrem persönlichen Betreuer fällt es dann wesentlich schwerer, die Bezugsperre abzuwenden.

Die Rechtsmeinung des AMS und nunmehr auch des Verwaltungsgerichtshof ist in sich widersprüchlich, sodaß bislang nach fundierter Gegenwehr in den von uns betreuten Fällen fast nie eine Sperre verhängt wurde. Sich informieren und sich zu wehren zahlt sich also aus!

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