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Zumutbarkeit einer Arbeit

Notdürftigst aktualisiert: 24.4.2009 und 21.7.2009 (Komplette Neuüberarbeitung ab August/September 2009)

Nicht alles, was alles was das AMS als "Arbeitsverhältnis" bezeichnet, ist auch ein reguläres Arbeitsverhältnis. Daher siehe auch:

(Zumutbarkeitsbestimmung § 9 AlVG Abs. 2):

"Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können." (AlVG § 9 Absatz 2)

Zur Sittlichkeit: Wenn Du das Abtreibungsrecht als wichtig erachtest und zur Aktion "Leben" Zwangs vermittelt werden sollst, ist diese Bestimmung verletzt. Dasselbe gilt, wenn der künftige Arbeitgeber von einer muslimischen Frau verlangt, dass sie ihr Kopftuch abnimmt.

"Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Das bedeutet, dass mindestens der Kollektivvertrag zu bezahlen ist, bei orts- oder branchenüblicher höherer Bezahlung jedoch entsprechend mehr. (AlVG § 9 Absatz 2)

Vorsicht: Eine Ablehnung eines Arbeitsangebots, weil einem der Gehalt als zu wenig erscheint, alleine reicht nicht als Grund aus, daß die Bezahlung unzumutbar ist. Andererseits ist das AMS verpflichtet, im Streifalle von sich aus bei der Beurteilung der Zumutbarkeit die korrekte Einstufung nach KV zu ermitteln. Das AMS tut das oft nicht!

Tipp: Im Zweifelsfalle selbst bei AK oder Gewerkschaft die richtige Einstufung nachfragen und in schriftlicher Form bestätigen lassen. Sollte das AMS das nicht berücksichtigen, auf jeden Fall in Berufung gegen allfällige Bezugssperren des AMS erheben und - nötigenfalls - bis zum Verwaltungsgerichtshof gehen.

Vorsicht: Es steht dem Arbeit Suchenden zwar frei, einen Gehaltswunsch zu äussern, der über dem Kollektivvertrag liegt. Sollte der potentielle Arbeitgeber nicht bereit sein, mehr als den Kollektivvertrag zu zahlen, würde vom AMS aber auch leider vom Verwaltungsgerichtshof ein Beharren auf den eigenen Gehaltsvorstellungen als Vereitelung gewertet werden!

"Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar." (AlVG § 9 Absatz 2)

Neuer HINWEIS: Laut neuerer Rechtssprechung des VwGH ist sind bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Fußwegzeiten zu bzw. von den Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel in die Wegzeit einzurechnen. Ebenso sind bei Verwendung eines Automobils die Wegzeiten zu und vom Automobil und allfällige Prakplatzsuche am Arbeitsort und am Wohnort in die Wegzeit einzurechnen!

Neuer HINWEIS: Eine private Mitfahrgelegenheit begründet keine zumutbare Wegzeit, weil diese von der Bereitschaft des die Mitfahrgelegenheit bietenden Person abhängt (siehe VwGH-Urtel 2006-08-0329 Rechtssatz 1)

"In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in einen Tätigkeit, die nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entspricht, nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird." (AlVG § 9 Absatz 3)

"In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 % des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt" (AlVG § 9 Absatz 3)

Vorsicht! Der ursprünglich im AlVG vorgesehene "Berufsschutz" wurde durch den Gehaltsschutz abgelöst. Allerdings ist laut allgemeiner Zielbestimmung für das Arbeitsmarktservice im AMSG § 29 Absatz 2 Ziffer 1 als Ziel festgehalten: "Vermittlung von geeigneten Arbeitskräften auf Arbeitsplätze herbeizuführen, die möglichst eine den Vermittlungswünschen des Arbeitsuchenden entsprechende Beschäftigung bieten". Sollte es im bisher ausgeübten bzw. gewünschten Bereich keine freien Stellen geben, so hat das AMS nicht gleich in die "unterste Schublade" zu greifen, sondern zuerst in dem Berufsziel nahe kommenden Berufsfeldern freie Stellen zu vermitteln!

"In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 % des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt." (AlVG § 9 Absatz 3)

Vorsicht: In der Notstandshilfe gibt es gar keinen "Bezugsschutz" mehr. Es muß dann aber noch der für die Beschäftigung anwendbare Kollektivvertragslohn gezahlt werden.

"Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 % der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des Entgelts erreicht, das der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld zugrunde liegt. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung." (AlVG § 9 Absatz 3)

Achtung: Bemessungszeitraum ist bei Antragstellung auf Arbeitslosengeld im 1. Halbjahr das vorletzte Kalenderjahr und bei Antragstellung im 2. Halbjahr das letzte Kalenderjahr vor dem Kalenderjahr der Antragstellung.

Zumutbare Beschäftigung laut AMS - Kurzfassung:

  • wenn sie Deinen körperlichen Fähigkeiten entsprechen
  • Deine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet ist, und
  • sie die Wahrnehmung Deiner gesetzlichen Betreuungspflichten ermöglicht, wobei Du jedoch auf jeden Fall für eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen musst (vor der AlVG-Novelle 2007: 16 Wochenstunden).

Was noch in nächster Zeit kommt:

Vorstellungsgespräche: Wie verhalte ich mich, um nicht wegen "Vereitelung eines Arbeitsverhältnisses" gesperrt zu werden?

Das AMS muss Kinderbetreuungspflichten berücksichtigen!

Immer wieder melden sich bei der Arbeiterkammer Kundinnen des Arbeitsmarktservice, die sich nicht ausreichend darüber informiert fühlen, dass das AMS auf Kinderbetreuungspflichten Rücksicht nehmen muss.

Grundsätzlich gilt, dass bei Betreuungs- und Beistandspflichten - insbesondere bei Kindern im Vorschulalter-im Zeitraum zwischen 7 und 18 h eine zeitliche Verfügbarkeit von mindestens 20 Wochenstunden gegeben sein muss. Prinzipiell kann die zeitliche Verfügbarkeit auch außerhalb dieses Rahmens erfüllt sein, was im Einzelfall geprüft werden muss. Bei Kindern bis 14 Jahren ist hinsichtlich der Betreuungspflicht auf das Jugendschutzgesetz zu achten, welches eine Beaufsichtigung ab 22:00 Uhr vorsieht.

! Achte darauf, nicht nur allgemeine Floskeln wie "gesundheitliche Einschränkungen" oder "Kinderbetreuung" anzuführen. Es muss konkret aufgelistet werden, welche Tätigkeiten nicht verrichtet werden können und für welchen Zeitraum keine Kinderbetreuung verfügbar ist. (www.alleinerziehende.org). Beihilfe zur Kinderbetreuung

Betreuungs- und Beistandspflichten

für Ehegatten und Lebensgefährten: Viele wissen nicht, dass die Arbeitsvermittlung auch
auf hilfsbedürftige, kranke und invalide EhegattInnen und LebensgefährtInnen, die der Betreuung bedürfen, Rücksicht zu nehmen hat. Die Lebensgefährten sind hier den EhegattInnen gleich zu halten, da es in Hinblick auf die Symmetrie von Pflichten und Rechten nicht angeht, bei der Berechnung der Notstandhilfe zwar das PartnerInneneinkommen anzurechen, den/die PartnerIn aber zu ignorieren, wenn es um Verpflichtungen ihnen gegenüber geht. (Unterschied zur AK-Broschüre: "arbeitslos - was nun?")

Neuer HINWEIS: Steht eine Person wegen Betreuungspflichten vorübergehend nicht dem Arbeitmarkt zur Verfügung, dann besteht zwar für diesen Zeitraum kein Anspruch auf den AMS-Bezug, es darf aber keine 6 bzw. 8wöchige Sperre - die über den Zeitraum der Betreuungspflicht gehen kann - nach § 9 oder 10 verhängt werden! (VwGH-Urteil 2006-08-0324 Rechtssatz 1)

Allgemeine Grundsätze der Arbeitsvermittlung sind im AMSG und AMFG sowie im ILO-Übereinkommen 122 festgeschrieben. Verletzungen dieser Grundsätze können via Dienstaufsichtsbeschwerde bekämpft werden sowei im Falle der Sperrung auch als Argumente eingebracht werden. Das wurde leider bislang noch nicht gemacht, weshalb es auch noch keine Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshof dazu gibt.

Siehe auch:

Gesetzliche Grundlagen

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