|
Allgemeine Voraussetzungen für die Zuweisung in AMS-Maßnahmen(Letzte Änderung: 20.2.2020: Infotag als Kontrollmeldetermin) Es bestehen auch nach der AlVG-Novelle 2007 zahlreiche Bedingungen für eine Zuweisung mit Sperrdrohung zahlreiche gesetzliche Vorgaben:
VORSICHT FALLE: Diese Begründung bei der Zuweisung kann laut VwGH dann entfallen, wenn diese als bekannt angenommen werden kann, weil eine solche Begründung z.B. im Betreuungsplan bereits dokumentiert ist. Diese erste Begründung muss wie jede andere Begründung – siehe oben – nach einem Ermittlungsverfahren mit Gewährung des Rechts auf Parteiengehör erfolgt sein! Im Falle einer Sperre muss die Begründung spätestens im Erstbescheid (Sperrbescheid) nachgeholt werden (VwGH 2009/08/0105 RS 2). Die entsprechenden Gründe für die Zuweisung müssen aber auch wirklich vorliegen! (VwGH 2009/08/0109 RS 1). Tipp: Verlangen Sie in jedem Fall vom AMS eine Begründung der Zuweisung. Sie können auch einen Bescheid verlangen, der muss immer begründet werden. Sie können das im Einzelfall tun oder auch generell vom AMS – am besten per Einschreiben – eine Begründung bzw. die Ausstellung von Bescheiden für Zuweisungen verlangen! Diese Rechtsprechung ist unserer Meinung nach verfassungswidrig, weil grundsätzlich jede mit einer Sanktion bewehrte konkrete Anordnung an einzelne Menschen eigentlich einen hoheitlicher Akt darstellt, der begründet werden muß! Dargelegt in der grundlegenden Studie, die ein Klassiker des Verwaltungsrecht ist, von Univ. Prof. Gerhard Winkler: "Der Bescheid". Aber genau das leugnet das AMS und ignoriert die "Rechtsprechung". Erst Recht gilt das für die Generalvorverurteilung von Langzeitarbeitslosen bei denen der VwGH alleine aus Langzeitarbeit das zweite Kriterium einfach so ableitet, das zusätzlich zur Langzeitarbeitslosigkeit vorliegen muss, damit eine Begründung entfallen können soll. Diese Rechtsprechung ist zudem als Diskriminierung nach Artikel 14 EMRK zu werten! Siehe "Generalvorverurteilung von Langzeitarbeitslosen?" VORSICHT FALLE KONTROLLMELDETERMIN: Vermutlich um den verpflichtenden Charakter eines Termins zu betonen und/oder die Art der Maßnahme zu verschleiern definiert das AMS manchmal einen "Infotag" als Kontrollmeldetermin. Das ist keine Zuweisung zu einer AMS-Maßnahme und laut VwGH 2005/08/0159 RS 1 darf wenn als Sanktion (auch) § 49 AlVG als Sanktion angedroht wird, nachher der Bezug nicht wegen §§ 9 oder 10 AlVG eingestellt werden! VORSICHT FALLE BETREUUNGSPLAN: Das AMS schummelt gerne Pseudobegründungen für AMS-Zwangsmaßnahmen in den Betreuungsplan. Tipp: Betreuungsplan genau durchlesen. Ist etwas drinnen, das einem zweifelhaft erscheint, keinesfalls unterschreiben und darauf beharren, dass diese Passagen gestrichen werden. Sie haben jedenfalls das gesetzliche Recht, den Betreuungsplan abzulehnen. Das AMS muß dann zumindest korrekt fest halten, was Sie am Betreuungsplan ablehnen. Wurden Sie beim AMS-Termin überrumpelt, können Sie auch eine schriftliche Einwendung gegen den Betreuungsplan an das AMS schicken! KRITIK: Dieses Urteil widerspricht den Grundlagen eines modernen Rechtsstaates. Der/die betroffene BürgerIn muss ja über alle Informationen verfügen, um beurteilen zu können, ob eine Zuweisung rechtmäßig ist. Ob diese Rechtsprechung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte stand halten würde, ist daher unserer Meinung nach fraglich. Erste Entscheidungen zur Rechtslage nach der AlVG-Novelle 2007 (VwGH 2009/08/0105 [Entscheidungstext in RIS] + VwGH 2009/08/0109 [Entscheidungstext im RIS]) zeigen, dass die in den Jahren zuvor entwickelte Rechtsprechung, die auf grundlegenden Regeln des Verwaltungsrechts und des Verfassungsrechts beruhen, nicht durch willkürliche Gesetzesänderungen beliebig ausgehebelt werden können! Es ist allerdings deutlich schwieriger geworden, AMS-Maßnahmen ohne genaue Kenntnis der Gesetzeslage und ohne Kenntnis des Inhalts der Maßnahmen abzulehnen! (siehe Generalvorverurteilung für Langzeitarbeitlose?) Einige unserer Meinung nach wie vor gültige Grundsätze für AMS-Maßnahmen allgemein und Wiedereingliederungsmaßnahme speziell:
VORSICHT FALLE: Ab wann genau der VwGH eine Zuweisung als unzumutbar bewerten würde, ist allerdings eine Frage der Wertung im Einzelfall und kann nicht wirklich genau vorhergesagt werden! Siehe auch:
|