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"Gemeinnützige Personalüberlasser" (itworks, jobtransfer, trendwerk, ...) im juristischen Bermudadreieck?

Letzte Aktualisierung: 20.8.2014
Dieser Artikel wird aufgrund neuer Erkenntnisse überarbeitet und aufgrund der komplexen Materie auf mehrere Artikel aufgeteilt.

Berichte über gemeinnützige Personalüberlasser:

Erster "Erfolge": (Wie so oft hat alles seine zwei Seiten)

NEU: Nach einer Entscheidung des Sozialministeriums aufgrund einer Dienstaufsichtsbeschwerde darf das AMS nicht zweimal zur gleichen Vorbereitungsmaßnahme eines gemeinnützigen Personalüberlassers zuweisen!

Laut einem neuen Urteil des Obersten Gerichtshof (OHG) unterliegen gemeinnützigen Personüberlasser den ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen des Arbeitskräfteüberlassergesetzes (AÜG), wenn sie kein spezifisches Widereingliederungsprogramm anbieten für bestimmte Gruppen von Arbeitslosen, die ohne dieses Programm, keine Jobs am "ersten Arbeitsmarkt" bekommen können.

Rechtliche Detailfragen: Gemeinnützige Personalüberlasser im rechtlichen Bermuda-Dreieck?

Allgemeine Informationen und Fallen

Laut von SPÖ und ÖVP im Herbst 2007 beschlossener Novelle des Arbeitslosenverischerungsgesetzes sollen nun auch Zuweisungen zu "Sozialökonomischen Betrieben" (SÖBs) allgemein und zu "gemeinnützige Personalüberlasser" speziell möglich sein.

Für manche mag ein "gemeinnütziger Personalüberlasser" durchaus sinnvoll sein, wenn eher einfache, handwerkliche (Hilfs)Tätigkeiten gesucht werden (es gibt auch Berichte erfolgreicher Überlassungen/Vermittlungen). Die angebotenen Jobs sind eher im unteren Bereich, wie Gebäudereinigung, Wachdienste, Verkauf, einfache Bürotätigkeiten und andere Hilfsdienste. Für viele Menschen aber, die eine qualifizierte Ausbildung und Praxis haben, wird das eher sinnlos vergeudete Zeit bedeuten. Laut AMS-Geschäftsführerin Mag. Petra Draxl sollen daher zumindest AkademikerInnen nicht mehr zugewiesen werden.

Laut AlVG-Novelle 2007 soll eine derartige Beschäftigung dann zumutbar sein und mit einer Sperre bedrohbar, wenn zwei Punkte erfüllt sind:

  1. wenn das konkrete Arbeitsverhältnis den "arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht" (§ 9 Absatz 7 AlVG). Diese haben zur Beurteilung des Arbeitsverhältnisses im Einzelfall das zulässige Maß der überlassungsfreien Zeiten zu benennen. Ohne Überlassung in echte Arbeitsverhältnisse wäre es kein Arbeitsvertrag, siehe VwGH-Urteil 2004/08/0148 Rechtssatz 1

  2. es muß mindestens eine weitere bereits erörterte und z.B. im Betreuungsplan erläuterte "Problemlage" vorliegen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehe. Nur dann soll laut AlVG-Novelle das AMS nicht mehr verpflichtet sein, die Gründe der Zuweisung explizit dem Betroffenen bekannt zu geben. Selbstverständlich muß entsprechend der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshof die Maßnahme auch in der Lage sein genau diese "Problemlage" zu beseitigen und erfolgversprechend sein.
    Langzeitarbeitslosigkeit und Ähnliches alleine reicht daher laut AlVG Paragraf 9 Absatz 8 als Begründung nicht (mehr) aus!

    VORSICHT FALLE: In neueren Urteile umgeht der Verwaltungsgerichtshof diese Begründungspflicht in dem er völlig haltlos die Realität umdefiniert und behauptet, es sei notorisch und daher nicht zu begründen, dass Langzeitsarbeitslose Defizite in der Kommunikationsfähigkeit und in der Eingliederungsfähigkeit hätten. Diese völlig unwissenschaftliche Hintertreppensoziologie stellt unserer Meinung nach eine Diskriminierung nach Artikel 14 Europäische Menschenrechtskonvention dar und ist daher unserer Meinung nach verfassungswidrig!
    Mehr dazu unter "Generalvorverurteilung für Langzeitsarbeitslose?"

Laut "AMS-Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB)" darf die überlassungsfreie Zeit im gesamten Arbeitsverhältnis ein Drittel betragen, die erste Überlassung in eine Arbeit soll im Durchschnitt nach 3 Wochen erfolgen. Uns liegen keine Informationen vor, die eine Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgabe auch nur annähernd andeutet, Erfahrungsberichten zufolge, sind die "gemeinnützigen Personalüberlasser" nach wie vor weit entfernt davon.

ACHTUNG: Das Gesetz verlangt im AlVG Paragraf 9 Absatz 7 und 8 ein Qualitätskriterium für die Beurteilung der "Zumutbarkeit" im Einzelfall! Die "Zumutbarkeit" darf daher streng genommen nicht generell beurteilt werden. Das AMS darf unserer Meinung nach daher aufgrund der mangelhaften Richtlinie genau genommen keine Sperren ausprechen, weil das verfassungsrechtliche Grundprinzip der Bestimmtheit bzw. Eindeutigkeit nicht gewährleistet ist! Das AMS ist aber - wie so oft- da anderer Meinung!

TIPP: Betreuungsplan immer genau durchlesen und keine unzutreffenden oder nachteiligen Darstellungen von "Problemlagen" unterschreiben, die Zwangszuweisungen zu "gemeinnützige Personalkräfteüberlasser" rechtfertigen könnten.

Sollte einem der Betreuungsplan nicht entsprechend AMSG Paragraf 38c "Betreuungsplan" ausgehändigt worden sein, können Sie natürlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Landesgeschäftsstelle oder gleich bei der Bundesgeschäftsstelle des AMS Österreich bzw. dem Sozialministerium als oberste Kontrollinstanz machen.

Erste Schritte:

  • Auf jeden Fall keine unüberlegten Schritte setzen. Keine voreilige Ablehnung bekunden - Gefahr von Bezugssperren! Rechtskundigen Rat z.B. bei den Arbeitsloseninitiativen bzw. bei der Arbeiterkammer/den Gewerkschaften einholen. Vorsicht: Arbeiterkammern und Gewerkschaften geben leider aufgrund mangelnden politischen Engagements mitunter voreilige/ungenaue/falsche Rechtsauskünfte! Derartige Fälle bitte den "Aktiven Arbeitslosen" melden!

Fallen beim Informationstag

Hier arbeiten die gemeinnützigen Personalüberlasser mit der überrumpelungstaktik. Zuerst einmal werden Ihnen die AMS-Zuweisungen/"Einladungsschreiben" aus der Hand genommen. Dann werden Ihnen die angeblichen Vorteile des gemeinnützigen Personalüberlasser in den buntesten Fragen geschildert und zum Schluß wird ihnen zumeist ein "Bewerbungsbogen" oder "Fragebogen" ausgehändigt, mitunter auch ein "Beihilfenantrag" den Sie schnell ausfüllen sollen, ohne dass Sie davon auch eine Kopie erhalten!

  • AMS-Zuweisung keinesfalls aus der Hand geben! Es handelt sich um ein amtliches Dokument bzw. Beweismittel das Ihnen und nur Ihnen gehört! Der genaue Wortlaut der Zuweisung ist ja auch für weitere Schritte wichtig! itworks und trendwerk neigen laut Berichten von Betroffenen dazu, als erstes gleich die Zuweisungen einzukassieren, damit deren allfällige Rechtswidrigkeit nicht weiter untersucht werden kann. Das erfüllt den Straftatbestand der Dokumenten- bzw. Beweismittelunterdrückung!
  • Wird auf der "Einladung" zur Informationsveranstaltung in der Rechtsbelehrung nur eine Bezugsperre nach § 49 AlVG ("Kontrolltermin") angedroht, aber nicht nach § 10 AlVG ("Vereitelung"), dann brauchen Sie sich nur bestätigen lassen, dass Sie dort waren. Fragen Sie, wer den Kontrolltermin durchführt! Das dürfen nämlich nur MitarbeiterInnen des AMS aber nicht MitarbeiterInnen der privaten Kursinstitute! Sie müssen streng genommen die Maßnahme selbst nicht machen, weil diese ja nur mit einer Bezugssperre nach § 10 AlVG sanktioniert werden kann!
  • Kontrolltermine und AMS-Maßnahmen sind zu trennen, es wäre illegal, in einer Zuweisung gleichzeitig eine Sperre nach § 49 und nach § 10 (Vereitelung eines Arbeitsverhältnisses/einer Maßnahme) anzudrohen (siehe VwGH GZ 2005/08/0159 Rechtssatz 2). Wird nur § 49 angeführt, dann ist nur der Kontrolltermin verpflichtend, nicht aber die "Maßnahme"
  • VORSICHT FALLE BEIHILFENANTERAG: Unterschreiben Sie keinesfalls sofort und ungeprüft ein "Begehren für die Aus- und Weiterbildungsbeihilfen". Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung, mit der Sie indirekt Ihre Zustimmung zu dieser Zwangsmaßnahme geben. Nach langjähriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof sind nämlich AMS-Kurse, bei denen Ihre Existenz über die Beihilfe "Deckung des Lebensunterhalts (DLU)" gesichert auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung und daher freiwillig und daher nicht sanktionierbar. (Siehe Verwaltungsgerichtshofurteile: privatrechtliche Vereinbarungen (DLU) ). Lassen Sie diese "Vereinbarungen" zuerst rechtlich überprüfen, wenn Sie sich nicht dabei auskennen!
  • Keine pauschale Zustimmung zu einer Übermittlung von Daten geben, denn sonst wird womöglich eine angebliche Arbeitsunwilligkeit oder sonst unvorteilhaftes dem AMS mitgeteilt! Vorab nur Zustimmung allenfalls über abrechnungsrelevante Daten geben, nicht aber über Betreuungsberichte und Vermittlungsdaten. Derartige Meldungen ans AMS können unter Umständen den Tatbestand der üblen Nachrede darstellen und können als solche eingeklagt werden und Schadensersatz für daraus folgende Kosten (AMS-Sperren) eingeklagt werden. Die Verweigerung der Zustimmung zur Datenübermittlung alleine ist kein Sperrgrund! (VwGH 96/08/0042 RS 4, VwGH 96/08/0308 RS 4)
  • Keine Datenblätter bzw. Bewerbungsbogen ausfüllen, wenn nicht direkt ein Arbeitsverhältnis angeboten wird! Zur Irreführung steht oft in der Zuweisung so etwas wie "wir können Ihnen im Rahmen eines SÖB ein Arbeitsverhältnis anbieten", obwohl Sie genau genommen vorerst nur zur Vorbereitungsmaßnahme zugewiesen worden sind, die begründungspflichtig ist. Für eine AMS-Maßnahme ist aber eine "Bewerbung" nicht notwendig und nach geltender Rechtsprechung müssen Sie keine Daten angeben, da diese vom AMS bereitzustellen sind (VwGH 2005/08/0027). Das AMS darf Ihnen also nicht den Bezug sperren, nur wenn Sie den Fragebogen nicht ausgefüllt haben. Beharren Sie darauf, dass das alleine noch keine Ablehnung der Maßnahme ist, damit Ihnen kein Vorwurf einer Vereitelung daraus konstruiert werden kann.
    VORSICHT FALLE FRAGEBOGEN: Am Ende des Fragebogens wird oft gefragt, ob Sie bereit seien, ein Transitarbeitsverhältnis zu übernehmen. Sie sind keinesfalls verpflichtet, diese Frage schon am Anfang ohne Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzes, zu beantworten! Ein "nein" kann dem AMS als Vorwand für eine Bezugssperre dienen!
    Tipp: Wenn Sie den Fragebogen doch in der Minimalvariante ausfüllen, verlangen Sie eine Kopie davon!
  • VORSICHT FALLE: UNBESTIMMTE DAUER DER VORBEREITUNGSMASSNAHME
    Berichten zufolge wird die Vorbereitungsmaßnahme von 5 Wochen auf 12 Wochen ausgedehnt bzw. in manchen Fällen willkürlich verlängert.
    Laut langjähriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ist die Dauer einer AMS-Maßnahme in der Zweisung festzulegen (VwGH 2002/08/0262, Rechtssatz 11). Laut neuerer (Un)Rechtssprechung soll diese auch bei Beginn einer Maßnahme festgelegt werden können. Es häufen sich aber Fälle, wo die Voerbereitungsmaßnahme willkürlich weiter verlängert worden ist. Wir empfehlen daher,
    Tipp: Lassen Sie sich bereits zu Beginn der Vorbereitungsmaßnahme die Dauer dieser Maßnahme schriftlich bestätigen. Auf keinen Fall ein Begehren auf Kurskosten unterschreiben, wo die Dauer des Kurses offen gelassen wird oder in einem weitem Rahmen angegeben wird!
  • Informationen/Beweise sichern: Gedächtnisprotokolle über allfällig besuchte "Informationsveranstaltungen" und sonstige Kontakte mit den Personalüberlassern oder dem zuweisenden AMS so rasch wie möglich anlegen (Ort, Datum, beteiligte Personen und genauen Inhalt festlegen). Sie können auch einen Tonmitschnitt machen, aber nur von Gesrächen, die auch für Sie bestimmt waren, und dann davon eine Abschrift machen (siehe: Verwaltungsverfahren - Beweise). Bitte Unterlagen und Erfahrungsberichte an die Aktiven Arbeitslosen Österreich weiter leiten, damit auch politisch und medial gegen "gemeinnützige Personalüberlasser" etwas getan werden kann!
  • Nehmen Sie sich eine Begleitperson mit. Wer auffällt oder sich weigert, den "Fragebogen" auszufüllen, wird zumeist gesondert in einen abgeschlossenen Raum gebeten und dann von mehreren Mitarbeiter des gemeinnützigen Personalüberlasser einzeln bearbeitet. Alleine um diesen Psychodruck zu widerstehen und eine ZeugIn zu haben, sollten Sie nicht alleine hingehen.
    Insbesonder wenn auf der Einladung der "Infotag" als "Kontrolltermin" bezeichnet wird und mit einer Bezugssperre nach § 49 AlVG bedroht wird, handelt es sich um einen Behördentermin, zu dem Sie auf jeden Fall eine Begleitung mitnehmen dürfen!

Was kann sonst noch so alles rechtswidrig sein?

Bei der Zuweisung zur Vorbereitungsmaßnahme:

Die der Personalüberlassung vorgeschaltete Vorbereitungsmaßnahme (oft auch als "Workshop" oder - völlig irreführend - als "Arbeitstraining" bezeichnet) ist eine ganz normale Wiedereingliederungsmaßnahme und unterliegt daher der Begründungspflicht.

  • Die Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen geht vor die Zuweisung in AMS-Maßnahmen. (siehe z.B. VwGH GZ 2002/08/0262 Rechtssatz 2) [dieses argument alleine hat leider eher wenig Gewicht]

  • Das festgestellte tatsächliche Defizit/Hindernis durch die AMS-Maßnahme auch wirklich überwunden werden können (siehe z.B. VwGH GZ 2002/08/0262 Rechtssatz 3).
  • Die Kosten der AMS-Maßnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie auch erfolgversprechend ist. (siehe z.B. VwGH GZ 2002/08/0262 Rechtssatz 4)
  • Da die gemeinnützigen Personalüberlasser aus Mitteln des AMS finanziert werden, gelten für die Zuweisung zur Vorbereitungsmaßnahme die Grundsätze von § 29 AMSG und § 31 AMSG, insbesondere die arbeitsmarktpolitische Begründung auf Erfordernisses des Einzelfalls und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
    Die konkrete Zuweisung muss also ausreichend spezifisch und begründet sein (siehe z.B. VwGH GZ 2007/08/0026 Rechtssatz 3).
    Zur neuen Rechtssprechung siehe Aussendung von Rechtsanwalt Herbert Pochieser.
    ACHTUNG FALLE: Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes 2009/08/0105 RS 2 soll das AMS die Begründung auch erst beim Erstbescheid nachliefern können. Das ist ziemlich unsinnig, da mensch diese Begründung als Entscheidung braucht, ob eine Maßnahme des AMS sinnvoll und rechtskonform ist.
    TIPP: Unbedingt bei Zuweisung oder so rasch wie möglich vom AMS - falls notwendig schriftlich als Einschreiben - eine Begründung verlangen!
  • Das Recht auf Parteiengehör darf nicht umgangen werden! Eine Zuweisung per Post alleine wäre streng genommen rechtswidrig. (Siehe z.B. VwGH GZ 2002/08/0262 Rechtssatz 7).
  • Ein bei der Zuweisung erfolgter Rechtsmangel kann nach Beginn der Maßnahme nicht nachgebessert werden. Die Zuweisung bleibt ungültig. (Siehe z.B. VwGH 2000/19/003 Rechtssatz 4).
  • Kurs und Arbeitsverhältnis sind zu trennen. Wurde zum vorbereitenden Kurs zugewiesen, ist damit das "anschliessende Arbeitsverhältnis" nach wie vor nicht automatisch verpflichtend!
  • Und vermutlich noch vieles andere. Daher: Bitte Kopie/Scan der AMS-Zuweisung an die AKTIVEN ARBEITSLOSEN ÖSTERREICH schicken! kontakt@aktive-arbeitslose.at

Während der Vorbereitungsmaßnahme

Hier gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für AMS-Maßnahmen, insbesondere für Maßnahmen zur Unterstützung bei der Arbeitssuche. Das heißt, es darf nur bei der Arbeitssuche unterstützt werden, diese aber nicht überwacht und bestimmt werden und es darf auch keine zwangsweise Arbeitsvermittlung gemacht werden.

Insbesondere darf niemand zu einem Praktikum oder nicht regulär bezahlte Schnuppertage bei einer anderen Firma gezwungen werden, da es sich dabei um keine nach kollektivvertrag bezahlte zumutbare Arbeitsverhältnisse handelt!

Auch darf nicht vorgeschrieben werden, wie viele Bewerbungen selbst gemacht werden und schon gar nicht darf die eigene Bewerbungstätigkeit überwacht und ans AMS gemeldet werden!

Am "Arbeitsvertrag"

  • "Arbeitsvertrag" nicht sofort unterschreiben sondern von rechtskundigen Personen prüfen lassen und einige Tage BEDENKZEIT nehmen!  (§§ 862, 862a, 863 ABGB) Sie haben das Recht, zu Vertragsverhandlungenen eine Vertrauensperson beizuziehen.

  • Wer durch "List oder durch ungerechte und gegründete Furcht" veranlaßt wurde, einen Vertrag zu unterschreiben, ist nicht verpflichtet ihn einzuhalten  (§ 870 ABGB) - Vorsicht: Ist auch eine Frage der Beweiswürdigung!
  • Die voraussichtliche Art der Arbeitsleistung (siehe § 11 Arbeitskräfteüberlassergesetz bzw. § 2 Absatz 2 Ziffer 8 AVRAG "Arbeitsvertrag" ) muß im Rahmenarbeitsvertrag genannt werden (siehe auch Vereinbarung des AMS Wien)
  • "Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig." (§ 879 ABGB)
  • Geringere Bezahlung (Pauschalentlohnung) in den Überlassungsfreien Zeit.
  • Eine Anstellung zu einer Arbeitszeit (im überlassungsfreien Zeitraum) wesentlich unter dem Durchschnitt des zu erwartenden Beschäftigungsausmaßes festsetzen oder ein geringeres Ausmaß der Arbeitszeit für überlassungsfreie Zeiten. (siehe § 11 Arbeitskräfteüberlassergesetz)
    TIPP: Wird im "Arbeitsvertrag" eine wöchentliche "Arbeitszeit" von 30 Wochenstunden vereinbart, in den "Beschäftigerbetrieben" (in die die "Arbeitskräfte" "überlassen" werden) aber 40 Stunden gearbeitet, so kann dann auch für die überlassungsfreien Zeiten beim Arbeits- und Sozialgericht auf das Entgelt für die fehlenden 10 Wochenstunden geklagt werden
    Hintergrund: Aufgrund der Transitarbeitskräfteregelung im BABE-KV hätten die gemeinnützigen Personalüberlasser höhere "Löhne" zahlen müssen. Um diese Gehaltssteigerungen den betroffenen Arbeitslosen vorzuenthalten haben die gemeinnützigen Personalüberlasser einfach die Wochenstundenzahl entsprechend gekürzt!
    Hinweis: In der neuen Vereinbarung des AMS Wien mit gemeinnützigen Personalüberlassern ist das daher auch untersagt worden!
  • Da die "gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser" mit vorgeschalteter Vorbereitungsmaßnahme ein "Wiedereingliederungsmassnahmen" im Auftrag des AMS sind, ist das im Betreuungsplan festgehaltene Vermittlungsziel weiter maßgebend bzw. sind entsprechend dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) bei der Vermittlung von Arbeitsverhältnissen die Wünsche der Erwerbsarbeitslosen zu berücksichtigen (siehe § 29 AMSG)
  • Überzogene Verschwiegenheitsbestimmungen, die den ArbeitnehmerInnen jegliche Weitergabe von Informationen über den Überlasser, insbesondere über Vorgesetzte (und deren Vorgesetzte) verbieten sind rechtswidrig und dienen nur der Einschüchterung. Lediglich die Weitergabe von Geschäft- oder Betriebsgeheimnissen kann untersagt werden.

Während der "Arbeit" beim "gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser"

  • Eine unentgeltliche Überlassung in Form eines Praktikums an einen Beschäftigerbetrieb ist nicht erlaubt. Der Beschäftigerbetrieb muß selbst den Lohn nach dem für den jeweiligen Betrieb und die jeweilige Arbeit geltenden Kollektivvertrag zu entlohnen. Vordienstzeiten sollten hierbei bei der Einstufung natürlich angewendet werden, da überlassene ArbeitnehmerInnen gegenüber regulären ArbeitnehmerInnen nicht benachtteilitgt werden dürfen!
  • Arbeitserprobungen sind ebenfalls nach den Kollektivvertrag des jeweiligen Betriebs unter korrekter Einstufung inklusive Anrechnung von Vordienstzeiten zu bezahlen!
  • Für jede Überlassung hat der Überlasser einen Dienstzettel auszustellen. Verweigert der Überlasser den Dienstzettel oder entspricht dieser nicht der (grundlegenden) Vereinbarkung (Arbeitsvertrag), so muß der Überlassung nicht Folge geleistet werden (§ 11 Absatz 4 AÜG)
  • Eine Überlassung kann laut Arbeitskräfteüberlassergesetz prinzipiell verweigert werden. Diese Verweigerung darf der "gemeinnützige Personalüberlasser" nach unserer Rechtsmeinung nicht an das AMS übermitteln, da es sich ja um Daten aus dem Dienstverhältnis selbst handelt und die Inanspruchnahme gesetzlich zugesicherter Rechte vom AMS nicht bestraft werden darf. Die Vermischung von Arbeitsverhältnis und AMS-Maßnahme ist rechtlich jedenfalls sehr umstritten und wird auch vom Verwaltungsgerichtshof kritisch gesehen, da es sich hierbei um einen enormen Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Menschen handelt. Im Einzelfall ist hier jedenfalls grosse Vorsicht geboten, um menschenrechtswidrige Bezugssperren oder Wartefristen zu vermeiden.
  • "Der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald er weiß oder wissen muß, daß der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten nicht einhält" (§ 6 Absatz 4 AÜG). Daher im Zweifelsfalle bei den Zuständigen Fachgewerkschaften bzw. bei der Arbeiterkammer sich über die jeweils geltenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen betreffend Schutzkleidung, Arbeitspausen etc. erkundigen und bei Rechtsverletzungen die Beendigung der Überlassung einfordern.
  • Überlassene ArbeitnehmerInnen dürfen gegenüber der Stammbelegschaft in einem Betrieb nicht benachteiligt werden. Das heisst, es muß eine fachlich korrekte Lohneinstufung nach Kollektivvertrag erfolgen, Vordienstzeiten sind anzurechenen, im Betrieb für die Stammbelegschaft übliche Überzahlungen über den Kollektivvertrag, Prämien und anderweitige Sozialleistungen müssen auch den LeiharbeiterInnen zugute kommen!
  • In Überlassungsfeien Zeiten gelten selbstverständlich auch die Arbeitnehmerschutzbestimmungen. Computerarbeitsplätze müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Bei Nichtbeachtung könnte eine Meldung beim Arbeitsinspektorat angebracht sein.
  • Hat der Überlasser seine Verpflichtungen gemäß Arbeitskräfteüberlassergesetz erheblich oder wiederholt verletzt und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung gemäß § 18 Arbeitskräfteüberlassergesetz durch das Wirtschaftsministerium neuerlich verletzt, so ist das Wirtschaftsministerium verpflichtet, dem Überlasser die Überlassung von ArbeitnehmerInnen zu untersagen. Wer zum Zeitpunkt der Untersagung als Transitarbeitskraft angestellt ist, hat dann binnen 3 Monate einen vom Überlasserr verschuldeten Grund und kann sanktionsfrei das Arbeitsverhältnis lösen, das AMS darf dann keine bezugsfreie Wartefrist von einem Monat nach § 11 AlVG verhängen! Daher: Rechtsverletzungen durch den Überlasser stets an das Wirtschaftsministerium melden!

VORSICHT FALLE: Neuberechnung des AMS-Bezugs!

Wer länger als 26 Wochen in einem "Arbeitsverhältnis" ist, erwirbt sich dadurch eine neue Bemessungsgrundlage und kann so in seinem Bezug deutlich runter fallen. Erst wer über 45 Jahre alt ist, genießt den Bemessungsgrundlagenschutz!

Das ist zwar gegen den Sozialversicherungsgrundsatz des "Bestandsschutzes" und wurde bereits von der Volksanwaltschaft kritisiert, ist aber noch nicht wirklich ausjudiziert und möglicherweise rechtlich nicht durchsetzbar.

Wer insgesamt 2 Monate in einem Arbeitsverhältnis ist bzw. im Falle der Personalüberlasser in Arbeit überlassen wurde, wird vom AMS unter Umständen nach erfolgloser Beendigung der "Wiedereingliederungsmassnahme" in eine neue, deutliche nieder qualifizierte Berufskennziffer eingestuft werden und wäre somit noch leichter in schlecht qualifizierte und schlecht bezahlte Arbeit "vermittelbar". Aufpassen, was im Betreuungsplan als Vermittlungsziel steht, dieses darf nach wie vor gemäß § 29 AMSG vom Betroffenen selbst gewählt werden!

Was tun?

Sollten die rechtlichen Voraussetzungen einer mit Sperrdrohung sanktionierten Zuweisung nicht erfüllt sein bzw. die gesetzlichen Vorgaben vom gemeinnützigen Personalüberlasser (insbesondere, wenn keine echten Arbeitsüberlassungen stattfinden und stattdessen nur selbst ein Job gesucht werden soll, dann handelt es sich um keinen Arbeitsverhältnis) erfüllt werden, müsste eine sanktionslose Auflösung des "Arbeitsvertrages" möglich sein.

  • AMS über Rechtslage bezüglich "gemeinnützige Personalüberlasser" und über mögliche Rechtsfolgen für das AMS und die verantwortlichen Mitarbeiter nach rechtswidriger Bezugsperre aufklären. Musterbriefe im Download-Bereich.

  • Beschwerde bei der Volksanwaltschaft
  • Dienstaufsichtsbeschwerde beim AMS über Mißstände beim Personalüberlasser
  • Mitteilung ans Arbeitsinspektorat über Mißachtung des Arbeitnehmerschutzes
  • Wahrnehmungsbericht an den Rechnungshof über mißbräuchliche Verwendung von Versichertengeldern und Steuergeldern. Der Rechn ungshof überprüft immer wieder das AMS und ist nach eigener Aussage sehr wohl an Wahrnehmungsberichten interessiert!
  • Beschwerde bei Arbeiterkammer und Gewerkschaften damit diese endlich politisch etwas gegen diese Mißstände tun!
  • Öffentlichkeit so weit möglich informieren (kurze, sachliche Leserbriefe) und die verantwortlichen PolitikerInnen zur Rechenschaft ziehen

Schmäh von itworks: Zur Einlullung/Einschüchterung werden vorbereitete "Einstellungszusagen" erteilt, um den wahren Charakter der Maßnahmen zu verbergen.

Über itworks wurde vom hörensagen her berichtet, dass Arbeitsüberlassungen an die itworks-Muttergesellschaft ÖSB erfolgen sollen. Weiters soll es Firmen geben, die davon leben sollen, sich immer wieder auf beschränkte Zeit Arbeitslose von Personalüberlassern zuzuweisen um die Wiedereingliederungsbeihilfe immer wieder zu kassieren, ohne den betroffenen Menschen nach auslaufen der Förderungen einen dauerhaften Arbeitsplatz anzubieten. Ein gemeinnütziger Personalüberlasser darf natürlich auch nicht in einen anderen SÖB überlassen.
Berichte darüber werden gesucht, um zu klären, ob es sich da um rechtswidrige Scheinüberlassungen bzw. um Subventionsmißbrauch handelt!

Prinzipiell: Die Verschärfungen in der AlVG-Novelle 2007 sind eine Reaktion des AMS bzw. des Ex-Arbeitsministers Martin Bartenstein auf von Erwerbsarbeitslosen erfolgreich durchgefochtenen Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof. Es ist daher wichtig, daß erwerbsarbeitslose Menschen nicht nur im Einzelfall ihr Recht erkämpfen sondern sich politisch organisieren, um der weiteren Verschlechterungen der Gesetzeslage entgegen zu wirken! Österreich hat wichtige Menschenrechtskonventionen noch immer nicht in Verfassungsrang gehoben. Mit weiteren systematischen Menschenrechtsverletzungen durch das AMS ist leider zu befürchten.

Musterbriefe:

Rechtsbelehrung über Zuweisungsvoraussetzungen bei "sozialökonomischen Personalüberlassern"

Rechtsbelehrung über Zuweisungsvoraussetzungen bei "sozialökonomischen Personalüberlassern" an den Geschäftsstellenleiter (ist laut AMSG für die rechtmäßige Umsetzung verantwortlich)

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